Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages hat zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) – BT‑Drs. 16/3100 - vom 6. bis zum 14. November 2006 an insgesamt vier Tagen eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der auch der dbb beteiligt war.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz basiert auf den Eckpunkten zu einer Gesundheitsreform 2006 vom 4. Juli 2006 (siehe dbb-Info-Nr. 64/2006) sowie einer weiteren Konkretisierung der Eckpunkte durch die Spitzen der großen Koalition am 5. Oktober 2006.
Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:
Ab 01.01.2009 wird
ein Gesundheitsfonds eingerichtet. In diesen fließen die Beiträge von
Arbeitgebern und Mitgliedern der Krankenkassen, wobei die Verteilung der
Beitragslast dem heutigen Stand entspricht. Der für alle Kassen einheitliche
Beitragssatz wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt.
Aus dem Gesundheitsfonds erhalten die Kassen künftig für ihre Versicherten
neben einer Grundpauschale einen alters- und risikoadjustierten Zuschlag.
Krankenkassen, die mit den Fondsmitteln nicht auskommen, müssen
entsprechende Fehlbeträge durch einen prozentualen oder pauschalen
Zusatzbeitrag ihrer Mitglieder ausgleichen. Dabei darf dieser Zusatzbeitrag
ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Mitglieds nicht
überschreiten. Davon abweichend wird der Zusatzbeitrag bis zu einem Betrag
von monatlich 8 Euro ohne Einkommensprüfung erhoben. Aus dem Fonds müssen
mindestens 95 % der Ausgaben bestritten werden.
Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung
(PKV) müssen künftig einen Basistarif anbieten, der sich am Leistungsumfang
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) orientiert. Der Basistarif tritt
neben die bestehenden Tarife. Er ist auch als beihilferestkostendeckender
Tarif anzubieten. Jeder PKV-Versicherte, freiwillig GKV-Versicherte und alle
Nichtversicherten, die vormals in der PKV versichert waren oder systematisch
der PKV zuzuordnen sind, können in den Basistarif wechseln. Es gelten ein
Kontrahierungszwang und das Verbot von Risikozuschlägen. In Bezug auf den
Basistarif wird ein branchenweiter Risikoausgleich eingeführt. Die
Altersrückstellungen im Basistarif werden beim Wechsel zwischen
PKV-Unternehmen übertragen (Portabilität). Für Versicherungsnehmer, die aus
einem anderen Tarif in einen Versicherungstarif bei einem anderen
PKV-Unternehmen wechseln, wird die vorhandene Altersrückstellung bis zu der
Höhe übertragen, die dem Leistungsniveau des Basistarifs entspricht. Der
Beitrag für den Basistarif wird der Höhe nach begrenzt; er darf den
durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Voraussetzung für
einen Wechsel freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer zur PKV
ist künftig, dass ihr Arbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Jahren
die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat. Diese Regelung soll
rückwirkend zum 24. Oktober 2006 in Kraft treten.
Die Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben der Krankenkassen, wie insbesondere der beitragsfreien Mitversicherung von Kindern, soll durch einen steigenden Bundeszuschuss künftig über Steuern finanziert werden.
Weiterhin enthält der Entwurf folgende Regelungen:
Versicherte in der GKV haben künftig Anspruch auf spezialisierte ambulante Paliativversorgung. Geriatrische Rehabilitationsleistungen, empfohlene Schutzimpfungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Kuren werden von Satzungs- und Ermessensleistungen zu Pflichtleistungen der Krankenkassen überführt.
Die Krankenkassen haben den Leistungsumfang bei
Folgeerkrankungen aufgrund nicht notwendiger medizinischer Eingriffe, wie
z. B. Komplikationen infolge von Schönheitsoperationen oder Piercings,
einzuschränken.
Die Honorare für Ärzte und Zahnärzte werden durch eine Euro-Gebührenordnung festgelegt. Diese wird Pauschalvergütungen in Kombination mit einer überschaubaren Zahl von Einzelleistungsvergütungen vorsehen.
Es werden kassenartenübergreifende Fusionen ab 01.04.2006 ermöglicht. Die Krankenkassen bilden künftig auf Bundesebene einen Spitzenverband. Die bisherigen Bundesverbände der einzelnen Krankenkassenarten werden in Gesellschaften bürgerlichen Rechts überführt.
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Zu dem Gesetzentwurf hat in der Zeit vom 6. bis 14. November 2006 an insgesamt vier Tagen eine Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages stattgefunden, an der auch der dbb sowie die GdS teilgenommen haben. In der Anhörung war der dbb durch den stellvertretenden Bundesvorsitzenden Klaus Dauderstädt vertreten.
Der dbb kritisiert in seiner Stellungnahme insbesondere die mit der Einführung des Gesundheitsfonds verbundene weitere einseitige Belastung der Versicherten. Der allein von den Versicherten zu zahlende Zusatzbeitrag bei Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen, stellt eine weitere Abkehr von der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge dar.
Außerdem geht der dbb auf die unmittelbaren Auswirkungen der geplanten Regelungen auf die PKV sowie die möglichen Folgewirkungen in der beamtenrechtlichen Beihilfe ein. Kernpunkte sind hierbei die Einführung eines Basistarifs und die Übertragbarkeit von Altersrückstellungen in der PKV. Mit Letzterem trägt das Gesetz langjährigen Forderungen des dbb Rechnung. Die Portabilität der Altersrückstellungen wird zu Wettbewerb auch im Bestand führen, der bislang praktisch ausgeschlossen war.
Allerdings sind die finanziellen Auswirkungen des Basistarifs und der Portabilität sowohl für bestehende Verträge als auch für Neukunden bislang noch nicht konkret abzusehen. Der Gesetzentwurf nennt hierzu keine Zahlen. Extreme Beitragssteigerungen in der PKV müssen jedoch jedenfalls ausgeschlossen werden. Steigerungen von bis zu 36 Prozent allein aufgrund der Portabilität – wie sie in der Begründung von Vorentwürfen beziffert wurden – wären keinesfalls hinnehmbar. Damit wäre die Belastungsgrenze deutlich überschritten. Zudem darf der Leistungskatalog des Basistarifs nicht zum Maßstab für die Beihilfe werden.
Der dbb spricht sich für eine Entlastung von Familien von Beamten, insbesondere niedrigerer Besoldungsgruppen mit mehreren Kindern, deren Beitrag zur private Krankenversicherung relativ hoch ist, da jeder Familienangehörige einzeln beihilferestkostendeckend zu versichern ist, aus.
In seiner Stellungnahme spricht der dbb auch das Problem der gesetzlich versicherten Beamten an, die ihren Krankenkassenbeitrag vollständig selbst tragen müssen. Bedauert wird in der Stellungnahme, dass die vom dbb vorgeschlagene Teilkostenversicherung für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte nicht in den Gesetzentwurf eingeflossen ist. Der dbb-Vorschlag sah vor, den beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch mit einer ergänzenden Leistung aus der GKV zu kombinieren, der ein entsprechend verringerter Beitrag gegenübersteht. Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss; sie entlasten den Dienstherrn sowohl während der Dienstzeit als auch im Ruhestand, weil sie im Normalfall auf die Sachleistungen in der GKV, nur ausnahmsweise auch noch auf die Beihilfe, zurückgreifen.
Die vollständige Stellungnahme des dbb zum GKV-WSG zum Download.