- Vorläufige – Stellungnahme des dbb – beamtenbund und tarifunion – berlin zum Referentenentwurf - 2. Fassung - über eine Verordnung über die Festsetzung und Einhaltung von Stellenobergrenzen für die unmittelbare und mittelbare Verwaltung des Landes Berlin - § 26 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz –BBesG - Stand 1. April 2007 -
A – Allgemeines
Mit dem vorliegenden Entwurf einer Verordnung zur Regelung von Obergrenzen für Beförderungsämter in der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung wird von der nach § 26 Absatz 3 BBesG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht. Das Land Berlin legt nunmehr eigenständig für seinen Bereich durch Rechtsverordnung Obergrenzen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter fest.
Die Übertragung der Regelungskompetenz hinsichtlich der Obergrenzen auf die Länder erfolgte durch das Besoldungsstrukturgesetz 2002. Dadurch sollten den unterschiedlichen Personalstrukturen in den Gebietskörperschaften Rechnung getragen, das detaillierte und umfangreiche System bundeseinheitlicher Höchstvorgaben für Beförderungsämter abgelöst und durch eine zeitgemäße Neuregelung ersetzt werden. Gleichzeitig wurde das Regelungsinstrument der Stellenobergrenzen grundsätzliche weiter für notwendig erachtet und beibehalten, um durch die weiter bestehende Festschreibung eines bestimmten Stellenniveaus die Besoldungsverhältnisse im öffentlichen Dienst zu begrenzen, zu stabilisieren und zu steuern.
Die nunmehr von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgelegte Stellenobergrenzenverordnung übernimmt im Wesentlichen die bisherigen bundeseinheitlichen Regelungen des § 26 BBesG. Der dbb berlin sieht in dem Festhalten an den bestehenden besonderen Obergrenzen für Laufbahnen mit höherem Eingangsamt eine Bestätigung für die Ausgewogenheit besonders bei der Festsetzung dieser Stellenobergrenzen.
Der weitere Grundsatz für die neuen Regelungen, die an die Stelle der besonderen Obergrenzen für bestimmte Funktionen treten sollen, sind hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen nicht vollständig nachvollziehbar, so dass Zweifel bestehen, ob das angestrebte Ziel, die bisherigen Stellenobergrenzen nicht zu verändern, auch tatsächlich umgesetzt wird.
Die in der Verordnungsbegründung getroffene Feststellung, dass „es für die sachliche Bewertung von Beamtendienstposten keine nachprüfbaren Kriterien gibt“, fördern die vorhandenen Zweifel über die von der Senatsverwaltung für Finanzen in dem 2. Leitgrundsatz aufgestellten Positivbehauptungen. Sie widerspricht auch den gesetzlichen Regelungen.
Die Legitimierung der - angeblich – bestehenden Überschreitung in BesGr. A 9 – mittlerer Dienst - würde vom dbb berlin grundsätzlich begrüßt werden können, wenn nicht einer Ausweitung der Planstellen im gehobenen Dienst somit entgegengewirkt werden soll.
Der Anwendung der Stellenobergrenzen in dezentraler Verantwortung in der Hauptverwaltung und in den Bezirken wird vom grundsätzlichen Ansatz her vom dbb berlin nicht widersprochen. Der dbb berlin regt jedoch eine rechtliche Normierung für ein Verwaltungsverfahren an, dass nur die obersten Dienstbehörden Anwendungsgrundsätze für ihren jeweiligen Geschäftsbereich treffen können. Eine Regelungsbefugnis für die Dienstbehörden bzw. Dienststellen wird vom dbb berlin strikt abgelehnt.
B – Im Einzelnen
Zu §§ 1 (2) und 2 (3)
Die Herausnahme bestimmter Verwaltungszweige aus den
Stellenobergrenzenregelungen wird auch vom dbb berlin für sachlich geboten
gehalten. Dennoch muss die Herausnahme der Senatsverwaltungen kritisiert werden.
Solange die Senatsverwaltungen von wichtigen Elementen der Aufgabenfinanzierung
und des Finanzcontrollings im Gegensatz zu den Bezirken ausgenommen sind,
besteht auch keine Transparenz bei der Dienstpostenbewertung. Hinzu kommt, dass
die Senatsverwaltungen sich durch Stellenumsetzungen zu Lasten der
nachgeordneten Bereiche die finanziellen Grundlagen für die
„Dienstpostenbewertungen“ geradezu beschaffen.
Zu § 2 Absatz 2
Mindestens für die Finanzämter, Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ist die
Einbeziehung von Angestelltenstellen auch zu ermöglichen, da besonders in diesen
Bereichen inzwischen Angestellte auf Dauer Aufgaben wahrnehmen, die Beamtinnen
und Beamten – auch rechtlich (z. B. bei den Gerichten die Angestellten, die
Aufgaben von Urkundsbeamten der Geschäftsstellen wahrnehmen) – vorbehalten sind
und die restriktive Personalpolitik des Senats jedoch eine Einstellung von
Beamten ausschließt. Ferner sollten die Stellen für Richterinnen und Richter,
die überwiegend nach der Berliner Justiz(verwaltungs)reform Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen, mit in die Berechnungen einbezogen werden.
Zu § 3 Absatz 1
Zudem erscheint die Formulierung des § 3 Absatz 1 bedenklich, in der festgelegt
wird, dass die Stellenobergrenzen nur ausgeschöpft werden dürfen, wenn dies nach
sachgerechten Bewertungen der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist. Es
ist selbstverständlich, dass Beförderungsämter nur bei tatsächlicher
Rechtfertigung und nicht zur Ausschöpfung von Obergrenzen eingerichtet und
tatsächlich verliehen werden (dürfen).
Dem Absatz 1 ist eine zweiter Satz anzufügen, und zwar: „Erhebliche Unterschreitungen der Stellenobergrenzen bedürfen besonderer beamtenrechtlicher Regelungen.“ Mit dieser Ergänzung soll sichergestellt werden, dass nicht durch politische Stimmungsmacherei über die Beförderungen der Beamtinnen und Beamten unsachlicher Einfluss auf die Dienstpostenbewertungen genommen werden kann.
Zu § 3 Absatz 2
Auch ist zu kritisieren, dass hier ausdrücklich ausgeführt wird, dass
Stellenobergrenzen Höchstgrenzen sind und diese nicht – auch zu
Stellenbruchteilen - überschritten werden dürfen. Dies geht zum Nachteil der
Beamtinnen und Beamten. Eine allenfalls akzeptable Formulierung wäre, dass bei
der Berechnung der Stellenobergrenzen dies ergebenen Stellenbruchteile unter 0,5
abgerundet und die mehr als 0,5 aufzurunden sind.
Zu § 4
Der Stellenanteil im mittleren Dienst ist auf 25 % zu erhöhen, wenngleich
gegenüber § 26 Absatz 1 BBesG bereits eine Erhöhung um 7 Prozentpunkte
festgeschrieben werden soll. Der dbb berlin hält jedoch eine weitere Steigerung
für dringend geboten, da besonders in den betroffenen Laufbahnen seit Jahren ein
erheblicher Beförderungsstau besteht, der zu erheblichen personalpolitischen
Verwerfungen in der Landesverwaltung geführt hat. Im Interesse weiterer
gezielter Personalentwicklungsmaßnahmen sollte unserem Anliegen stattgegeben
werden.
Zu § 5
Es sollte angefügt werden:
a) „den Bewährungshelferdienst BesGr.
A 11 - 70 Prozent
BesGr. A 12
bis A 13 -
30 Prozent“,
um den tatsächlichen Anforderungen der Beamtinnen und Beamten bei den Sozialen Diensten der Berliner Justiz mit dem hohen eigenständigem Verantwortungsgrad und den vielfältigen Aufgaben gerecht werden zu können;
b) „ den mittleren Justizdienst BesGr.
A 8 - 40 Prozent
BesGr. A 9 - 30 Prozent,
um den sachbearbeitenden Funktionen der Beamtinnen und Beamten entsprechen zu können.
Die Stellenobergrenzen für den allgemeinen Vollzugsdienst, Werkdienst und Krankenpflegedienst sind in mittlerer und gehobener Dienst zu gliedern. Die Stellenanteile für den gehobenen Dienst sind dafür so zu erweitern, dass insgesamt 58 Dienstposten des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie jeweils 5 Dienstposten für den Werkdienst und den Krankenpflegedienst zusätzlich in der Besoldungsgruppe A 11 nach sachgerechter Dienstpostenbewertung ausgewiesen werden können.
Zu § 6 Absatz 1
Es wird davon ausgegangen, dass in den geschlossenen Laufbahnen weiterhin
Beförderungen möglich sind. Gleiches gilt für anderen aufgeführten Fachbeamten
usw.
Zu § 7 Absatz 1
Wie bereits oben erwähnt, halten wir diese Zuständigkeitsregelung nicht für
akzeptabel. In jedem Falle sollte die oberste Dienstbehörde in der Zuständigkeit
sein. In größeren Verwaltungszweigen sind erhebliche Unterschiede bei der
Einhaltung der Bewertungsgrundsätze zu befürchten, so dass weitere
Ungerechtigkeiten die Folge sein werden.
Zu § 7 Absatz 2
Zwischen den Worten „Rahmen der“ und „Haushaltsaufstellung“ sind die Worte
„jährlichen Dienstkräfteanmeldung und“ einzufügen. Mit dem Zusatz wird u. E.
mindestens der Zeitpunkt und die Sachzusammenhang für die Berechnungen besser
bestimmt.
Zu § 7 Absatz 3
Diese Regelung ist ungerecht. Wenn in einer Laufbahngruppe die Beförderungsämter
nicht ausgeschöpft sind, so sind diese in vollem Umfange auf die niedrigeren
Beförderungsämter zu übertragen. Sofern in einer höheren Besoldungsgruppe die
Obergrenzen überschritten werden sollten, so sind diese nur in dieser
Besoldungsgruppe abzubauen und dürften aus unserer Sicht keinerlei Einfluss auf
niedrige Besoldungsgruppen haben.
Zu § 9
Die vorgesehene Regelung führt zu weiteren Einschränkungen für die Beamtinnen
und Beamten. Der in der Vergangenheit mögliche landesweite Ausgleich bei
vorübergehenden Überschreitungen von Stellenobergrenzen sollte beibehalten
werden.