I.
Allgemeines
Zielsetzung und Motivation einer Neuregelung des Hochschulrechts im Jahre 2002 (Hochschulrahmengesetz) und zur Schaffung der neuen W-Besoldung war die Stärkung der Leistungs- und Innovationsfähigkeit des Deutschen Wissenschafts- und Forschungsstandorts. Zur Sicherung des Wettbewerbs der Deutschen Hochschul- und Forschungslandschaft im internationalen Vergleich sollte eine neue leistungsorientierte Bezahlung für Professoren geschaffen werden. Zentraler Bestandteil zur Steigerung der Effektivität, Qualität und Neugestaltung einer flexiblen wettbewerbsfähigen Bezahlungsstruktur war die Neugestaltung der §§ 32 ff. BBesG, die jedoch keine Einzelvorgaben treffen, sondern rechtliche Rahmenstrukturen enthalten. Die Umsetzung im Hinblick auf
das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit, die Voraussetzungen sowie die Kriterien der Vergabe,
die Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge,
die Möglichkeit zur Veränderung des Vergaberahmens sowie
die Teilnahme von Leistungsbezügen an regelmäßigen Besoldungsanpassungen
muss durch jeweiliges Landesrecht erfolgen.
Der dbb hatte diese Neugestaltung der Professorenbesoldung grundsätzlich begrüßt und die bisherige Professorenbesoldung als nicht mehr zeitgemäß kritisiert. Entgegen den Neuregelungen des Reformgesetzes 1997 konnten Professoren bisher keine leistungsorientierte Besoldung erhalten, sondern wurden nach dem Senioritätsprinzip (automatischer Stufenaufstieg alle zwei Jahre) besoldet. Mit der neu geschaffenen W-Besoldung soll ein aus einheitlichem Grundgehalt und Leistungsbezügen gebildetes modernes und flexibles Bezahlungsrecht geschaffen werden, um den Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, die erbrachte Leistung anzuerkennen und qualifiziertes und hochmotiviertes Personal für sich zu gewinnen bzw. bei sich halten zu können.
Der dbb hat im Vorfeld der Neuordnung der Professorenbesoldung die strukturellen Mängeln der Regelungen im Bundesbesoldungsrecht kritisiert und nachhaltig den pflichtigen, kostenneutralen Vergaberahmen des § 34 BBesG bezogen auf den Besoldungsdurchschnitt des Jahres 2001 als zu gering bemängelt.
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes wird insofern begrüßt, als das Land Berlin die ihm durch Gesetz auferlegten notwendigen Umsetzungsschritte normiert. Dies ist ein überfälliger Schritt, weil die bundesgesetzlichen Vorschriften bereits seit mehr als zwei Jahren die Regelung von Leistungsbezügen in der Professorenbesoldung ermöglichen.
Das Land Berlin hat die ihm eingeräumten Möglichkeiten jedoch nur unvollkommen und die geschaffenen Gestaltungsspielräume schlicht zu Einsparungen genutzt. Mangels zwingender Vorgaben findet keine tatsächlich ausreichende Unterfütterung der Leistungsbezüge statt, so dass eine echte Leistungsbesoldung verhindert wird. Auch bleibt völlig unklar, in welchem Umfang überhaupt variable, das (geringe) Grundgehalt ergänzende Leistungsbezüge ausgekehrt werden sollen.
Die Beträge der neuen W-Besoldungen liegen in weiten Bereichen deutlich unter den Bezügen der C 1 – C 4-Besoldung. So liegt die W 2-Besoldung mit 3.851,51 € unter dem bisherigen Grundgehalt einer C 3-Professur der Stufe 7, also eines berufsjungen Professors. Auch im Bereich der C 2-Professor hat ein heute 39-jähriger Professor nach der C-Besoldung ein höheres Grundgehalt als ein zukünftiger W 2-Professor. In welchem Umfang die W-Besoldung konkret durch Leistungselemente erhöht werden soll, um zumindest die ursprüngliche Besoldungshöhe zu erreichen, ist dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen. An keiner Stelle des Entwurfs wird ausgewiesen – oder auch nur beispielhaft verdeutlicht – wie der im Land Berlin festgestellte Vergaberahmen (Besoldungsdurchschnitt an Fachhochschulen bei 59.000 € und bei Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 73.000 €) verteilt werden soll.
Der Hinweis, mit dem „W-Grundgehalt“ und den Leistungsbezügen werde ein Niveau erreicht, das in weiten Bereichen über das bisher vorhandene hinausgeht, ist an keiner Stelle untermauert, sondern stellt lediglich eine Behauptung dar.
Insgesamt ist festzustellen, dass das Professorenbesoldungsreformgesetz des Landes Berlin zwar theoretisch durch stärker leistungsorientierte Bezahlungselemente ein moderneres, flexibleres und wettbewerbsfähigeres Bezahlungsrecht schaffen will, für Professoren bildet jedoch die neue W-Besoldung – wegen des geringen Grundgehalts und der völlig freien Ausgestaltung der Leistungselemente durch den Dienstherrn – wenig Anreiz, von der bisherigen C-Besoldung in die W-Besoldung zu wechseln bzw. in den Dienst des Landes Berlin einzutreten.
II.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Das Land Berlin hat mit den Artikeln I, III und V des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformumsetzungsgesetzes Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes (Artikel I), Besoldungsdurchschnitt (Artikel III) und Artikel V (Übergangsregelungen) getroffen, die insgesamt eine Neuzuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen W2 und W3, die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG, deren Ruhegehaltfähigkeit, die befristete oder unbefristete Gewährung, die Teilnahme der Gehaltsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen sowie die Schaffung von Übergangsregelungen für bereits vorhandene Professoren der Besoldungsgruppe C 4 beinhalten.
Artikel I – Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Zf. 1 (§ 3 – Besoldung der Professoren und hauptamtlichen Schulleitern)
Zu Abs. 2: Der im Bundesbesoldungsgesetz (§§ 32 ff.) vorhandene Gesetzestext wird übernommen. Abs. 2 enthält weiter eine Umsetzung der Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG im Hinblick auf die Vergabe von Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezügen.
In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können nunmehr aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge gewährt werden. Gleichzeitig wird ein Rahmen festgelegt, nach welchen Kriterien die Vergabe zu erfolgen hat.
Zu begrüßen ist, dass die Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen sollen. Dadurch wird sichergestellt, dass die W-Besoldung durch ergänzende Leistungsbezüge den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst und eine dauerhafte Entwertung der Leistungsbezüge vermieden wird. Gleichzeitig wird zum Ausdruck gebracht, dass die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen auf unbefristete Dauer angelegt ist.
Insgesamt wirken damit die Leistungsbezüge attraktivitätssteigernd.
Zu kritisieren ist, dass die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge lediglich gewährt werden können. Damit wird nur die Möglichkeit eröffnet, zu den insgesamt zu gering bemessenen Grundgehältern der W-Besoldung ergänzende Elemente nach Ermessen zu gewähren. Es wird nicht bestimmt, in welchem Umfang die Leistungsbezüge gewährt werden und wie sie zu den „sonstigen“ Leistungsbezügen stehen.
Es wird vielmehr ausschließlich den Hochschulen die Möglichkeit gegeben, die Ausgestaltung der Leistungsbezüge durch Satzung zu regeln. Dadurch, dass es der Gesetzentwurf unterlässt, bestimmte Mindestvergabequoten bei Berufungs-, Bleibe- bzw. Funktions-Leistungsbezügen vorzunehmen, besteht die Gefahr, dass die Hochschulen aufgrund der landesgesetzlich engen finanziellen Zuweisung gezwungen sein werden, nachhaltige Einsparungen im Bereich der Leistungselemente zu erzielen. Damit wird die Zielsetzung der Neuordnung der Professorenbesoldung eindeutig verfehlt.
Zu Abs. 3: Absatz 3 regelt den Rahmen für die Vergabe der besonderen Leistungsbezüge insbesondere in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG). Gleichzeitig wird eine Definition des Begriffs der „besonderen Leistung“ gegeben und bestimmt, dass diese Leistungsbezüge für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren befristet gewährt oder als Einmalzahlung vergeben werden können.
Damit wird ein flexibler, aber sehr langfristiger Rahmen aufgezeigt, innerhalb dessen die Leistung erbracht werden soll. Eine Konstanz innerhalb der Lehre und Forschung wird dadurch gewährleistet. Gleichzeitig wird durch die Beteiligung der Studierenden an der Lehrevaluation und durch eine eventuelle Hinzuziehung auswärtigen Sachverstandes bei der Bewertung von Forschung unter Zugrundelegung eines noch zu definierenden Bewertungssystems eine objektive Vergabe der Leistungselemente ermöglicht.
Auch hier ist positiv festzustellen, dass die besonderen Leistungsbezüge, die als laufende monatliche Zahlungen gewährt werden, regelmäßig an den Besoldungsanpassungen in Höhe der Anpassung der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W teilnehmen. Diese Dynamisierung dient der Verwaltungsvereinfachung und wirkt einer schleichenden Entwertung der Leistungsbezüge entgegen. Zur Steigerung der Attraktivität wäre jedoch eine stärkere Anpassung der Leistungselemente dringend notwendig. Weiter ist zu beanstanden, dass der Vergaberahmen von insgesamt 5 Jahren befristeter Vergabe nicht zwingend zu einer unbefristeten Vergabe führt und keine Regelung für die Unterbrechung des 5-Jahreszeitraums vorgesehen sind. Es ist sicherzustellen, dass insgesamt ein Gesamtzeitraum von 5 Jahren befristeter Vergabe – auch mit Unterbrechung – für die unbefristete Gewährung ausreichend sein muss.
Zu Abs. 4: Die Frage der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge wird in Anlehnung an § 33 Abs. 5 BBesG beantwortet.
Positiv ist dazu festzustellen, dass die Ruhegehaltfähigkeit bei einem Zeitraum von mehr als 10 Jahren normiert werden soll. Dabei wird davon ausgegangen, dass im Verlauf des Berufslebens mehrere Leistungsbezüge für ruhegehaltfähig erklärt werden können, so dass es Anrechnungsregelungen bedarf.
Zu kritisieren ist, dass bei der Notwendigkeit eines mindest aus 10-jährigen Bezugs keine jeweilige gesonderte – nicht anrechenbare – Ruhegehaltfähigkeit normiert wird. Wenn langjährig besondere Leistungen erbracht werden, müssen sich diese im Ruhegehalt niederschlagen, auch wenn mehrere Leistungen aufgrund unterschiedlicher Leistungstatbestände vergeben wurden. Es kann nicht erkannt werden, wodurch eine Besserstellung mehrerer befristeter Leistungsbezüge erfolgt.
Zu Abs. 7: Die vorgesehene Normierung einer Forschungs- oder Lehrzulage in Form einer nicht ruhegehaltfähigen Zulage aus Drittmitteln wird begrüßt. Gerade diese Zulage hat eine stark leistungsbezogene Komponente und kann sinnvolle Anreize schaffen. Gleichzeitig werden dadurch Gestaltungsspielräume besetzt, die heute in weiten Bereichen über Nebentätigkeiten abgedeckt sind. Die Sicherung, dass im Einzelfall eine Überschreitung 100 v.H. des Jahresgehaltes nur mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur möglich ist, wird positiv gesehen. Gleichzeitig sollte hinsichtlich der Drittmittelgeber und des Umfangs der Drittmittel Transparenz hergestellt werden.
Artikel II – Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Die Änderungen des Berliner Hochschulgesetzes umfassen zwei Bereiche:
Die Regelungen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 16. Februar 2002 werden im Berliner Hochschulgesetz umgesetzt. Nachdem mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 die mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes neu geschaffene Personalkategorie Juniorprofessor/Juniorprofessorin bereits im Berliner Hochschulgesetzt implementiert wurde, werden mit dem Entwurf weitere Regelungskomplexe des Fünften Änderungsgesetzes landesrechtlich umgesetzt. So werden die Verlängerungsgründe befristeter Dienstverhältnisse neu geregelt und die Mitgliedschaft von Doktoranten und Doktorantinnen in der Hochschule gesetzlich verankert (§§ 24 a, 95).
Die Neuordnung der wissenschaftlichen Assistenzverhältnisse ist wesentlicher Teil der Regelung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes. Die Umsetzung im Berliner Hochschulgesetz wird begrüßt. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist, dass die teilweise zu beobachtenden „Kaskaden“ von befristeten Beschäftigungsverhältnissen zurückgeführt werden. Dies gilt aus Sicht der Hochschule, die damit legitimer Weise Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals sowie über den notwendigen personalen Austausch Innovationen in Forschung und Lehre sichern will. Dies setzt einen regelmäßigen personellen Austausch voraus. Das gilt mindestens im gleichen Maße aber auch im Interesse der betroffenen Beschäftigten, die in nicht wenigen Fällen vor dem Problem stehen, dass sie nach dem Ablauf der letzten Befristung zwar hoch qualifiziert sind, auf dem Arbeitsmarkt aber kaum noch vermittelbar sind und damit trotz ihrer Qualifikation letztlich ohne eine angemessene berufliche und persönliche Perspektive für sich und ihre Familien bleiben.
Schließlich präzisiert der Gesetzentwurf in § 2 Abs. 8 Berliner Hochschulgesetz, welche Verwaltungsleistungen für die Immatrikulations- und Rückmeldegebühren erhoben werden sollen. Grund für diese Regelung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003, in der das Gericht § 120 a Abs. 1 S. 1 des Universitätsgesetzes Baden-Württemberg, der die Rückmeldegebühren festlegt, für unvereinbar mit Art. 105 und 106 GG gehalten und für nichtig erklärt hat.
Das Gericht, das die grundsätzliche Kompetenz des Landesgesetzgebers für die Gesetzgebung im Gebührenwesen für die Hochschulen nicht in Zweifel zieht, stellt in seinen Urteilsgründen fest, dass die Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein müssen, um sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebühren zu liefern.
Auch hier wird die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Berliner Hochschulgesetz begrüßt. Durch die Regelung des § 2 Abs. 8 S. 2 des Berliner Hochschulgesetzes werden nunmehr die Anforderungen an die gesetzlichen Gebührenregelungen dahin gehend konkretisiert, dass der Gebührenzweck sich normklar aus dem Gesetz ergibt.
a) zu Nr. 1
Insofern handelt es sich um eine konsequente Änderung der Inhaltsübersicht.
b) zu Nr. 2
Die Regelung dient der Schließung einer Lücke. Inwieweit die Erhebung der Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro in jedem Semester für Verwaltungsleistungen, die für die Studierenden im Rahmen der Durchführung ihres Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbracht werden, sinnvoll erscheint, kann nicht beurteilt werden.
c) zu Nr. 3
§ 6 Absatz 1 benennt die Personen, über die Daten erhoben und gespeichert werden dürfen. Gegen die Zusammenfassung der Zweckbestimmung in Nr. 1 betreffend Zugang, Durchführung des Studiums, Prüfung und Promotion im Sinne einer Zweckbestimmung, bestehen keine Bedenken. Begrüßt wird, dass die zu diesem Zweck zu verarbeitenden personenbezogenen Daten abschließend in einer Rechtsverordnung aufgezählt werden. Anerkannt wird, dass mit Nr. 2 eine Rechtsgrundlage geschaffen wird. Dies ist notwendig, um im Rahmen von Forschung und Studium personenbezogene Daten erheben und speichern zu können. Es ist sicherzustellen, dass tatsächlich lediglich solche Daten einbezogen werden, die, wie es in der Begründung zum Gesetzentwurf heißt, der „Abwicklung der Aufgaben der Hochschule dienen“. Ausdrücklich erwähnt werden z. B. Vorlesungsverzeichnisse, Mitwirkende an Forschungsobjekten. Rechtsgrundlage ist insofern § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes. Es wird zurecht klargestellt, dass unter die vorerwähnte Zweckbestimmung nicht solche personenbezogenen Daten fallen, die zu Forschungszwecken selbst erhoben werden. Diesbezüglich handelt es sich um einen anderen Kontext. In der Praxis ist sicherzustellen, dass tatsächliche eine Differenzierung der jeweiligen Daten im Sinne der vorerwähnten Vorgaben erfolgt.
Der Entwurf geht, wie seine Begründung zeigt, davon aus, dass die Hochschulen personenbezogene Daten nicht nur für ihre eigene Aufgabenerfüllung erheben, sondern auch für statistische Zwecke. Diese Prämisse trägt den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung. Dabei wird zutreffend differenziert zwischen solchen Daten, die nach dem Hochschulstatistikgesetz und solchen, die für die Aufgabenerfüllung der Hochschule erforderlich sind. Aufgrund dessen wird begrüßt, dass eine eigene Zweckbestimmung der Hochschulstatistik in Nr. 3 zukünftig geschaffen werden soll.
Nr. 5 trägt der Reform des Personalwesens der Hochschulen Rechnung. Die Regelung ist positiv.
Nr. 7 schafft eine Rechtsgrundlage, um Gremienarbeit ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Regelung geht davon aus, dass z.B. personenbezogene Daten über die Zusammensetzung von Gremien, über den Gang der Sitzungen (Protokolle) u.a. erhoben werden. Die Regelung begegnet in der vorgesehenen Fassung keinen rechtlichen Bedenken.
Gleiches gilt für die Regelung gem. Nr. 8, die ebenfalls eine Rechtsgrundlage zur Erhebung personenbezogener Daten zu Steuerungszwecken schafft.
Wichtig ist Absatz 3, der eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und Datenspeicherung durch die Studierendenschaften schafft. Die Regelung geht davon aus, dass die Studierendenschaften eigenständig datenverarbeitende Stellen im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes sind. Dem wird hier entsprechend Rechnung getragen.
Absatz 6 schließt eine Zweckänderung der nach Absatz 1 Nr. 5 erhobenen Daten bei der Nutzung aus. Diese Regelung wird begrüßt, da sie der Tatsache Rechnung trägt, dass es sich insofern um sensible, wertende Daten über natürliche Personen handelt und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen hier zu berücksichtigen ist.
d) zu Nr. 4
§ 6 a Die Absätze 1 bis 8 regeln die Datenübermittlung. Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Datenübermittlung innerhalb der Hochschulen. Hier soll es zukünftig möglich sein, personenbezogene Daten auch unter Änderung der Zweckbestimmung zu übermitteln. Ein solcher Fall ist grundsätzlich kritisch zu betrachten. Allerdings ist eine Zweckänderung der Übermittlung nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Insgesamt kann daher die Regelung noch als rechtlich hinnehmbar eingestuft werden.
Im Hochschulalltag sind Hochschulprüfungen und Staatsprüfungen regelmäßig eng miteinander verzahnt. Dieser Tatsache trägt Absatz 3 Satz 1 Rechnung. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass in diesem Zusammenhang notwendige Datenübermittlungen unter der Prämisse der Regelung des Absatz 3 Satz 1 zulässig sind.
Absatz 5 regelt die Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen außerhalb der Hochschulen im In- und Ausland. Die Regelung begegnet keinen Bedenken.
Absatz 6 regelt die Datenübermittlung an Private. Diese ist grundsätzlich restriktiv zu behandeln. Auch hier kommt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen wiederum zum Tragen. Die Betroffenen haben grundsätzlich kein Interesse daran, dass ihre Daten außerhalb des öffentlichen Bereiches bekannt werden. Die hier getroffene Regelung trägt dem Rechnung.
Gegen die Vorschrift des Absatzes 7, welche die Datenübermittlung durch die Studierendenschaften regelt, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Absatz 8 dient der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
Personenbezogene Daten, die nicht mehr notwendig sind, müssen grundsätzlich gelöscht werden. Dies entspricht einem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz, der hier in Absatz 9 nochmals manifestiert wird.
Die Regelung des Absatzes 10, die der des § 6 Abs. 3 entspricht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Dienstrechtliche Änderungen zu Artikel II
Zu Nr. 8
Soweit die Mitgliedergruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen um die Kategorie der Lehrkräfte auf Zeit an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege erweitert wird, bestehen keine Bedenken.Zu Nr. 10 Hier werden im Ergebnis keine materiellen Änderungen vorgenommen. Es wird lediglich eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage herbeigeführt. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Stellungnahme zu dieser Vorschrift.
Artikel III – Besoldungsdurchschnitt
Durch die Bezugnahme auf den festgestellten Besoldungsdurchschnitt mit dem Basisjahr 2001 wird bereits bei der „Geburtsstunde der W-Besoldung“ auf ein niedrigeres – der heutigen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen nicht mehr entsprechendes – Niveau abgestellt. Zwar ist eine regelmäßige Anpassung dieses festgestellten Besoldungsdurchschnitts entsprechend den jeweiligen Besoldungsanpassungsgesetzen vorgesehen, gleichzeitig wird ein nicht hinnehmbarer pauschaler Abschlag vorgenommen. Weder ist die Höhe des pauschalen Abschlags benannt, noch ergibt sich aus dem Gesetz die Grenze oder die nähere Bestimmung des „pauschalen Abschlags“. Ein solcher unbestimmter Rechtsbegriff ist an dieser finanziell maßgeblichen Stelle nicht akzeptabel. Auch die Begründung zu dem Gesetzentwurf gibt keinerlei Hinweise, ob und in welchem Umfang dieser „pauschale Abschlag“ erfolgen soll.
Artikel V – Übergangsregelung
Das Gesetz soll am 1. Januar 2005 in Kraft treten und sieht Übergangsregelungen entsprechend § 77 BBesG dahingehend vor, dass vorhandenen Professoren der Besoldungsgruppe C 4 auf Antrag in ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und vorhandenen Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen werden kann. Es ist zudem vorgesehen, dass die durch Wechsel frei werdenden Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung stehen. Grundsätzlich wird aus dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsgebots die Ausgestaltung als Optionsmodell begrüßt. Dies entspricht einer Forderung des dbb im Gesetzgebungsverfahren.
Die bisherige Praxis hat aber gezeigt, dass durch eine unattraktive Ausgestaltung der W-Besoldung keine Anreize zu einem Überwechseln in das neue System geschaffen werden und de facto ein Verbleiben des wissenschaftlichen Personals in der alten Besoldungsordnung stattgefunden hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die entsprechenden Funktionsträger aus den schlechten Erfahrungen der letzten Jahre – zu den Versprechen einer Verbesserung der Leistungsbesoldung – ihre Konsequenzen gezogen haben und dem Dienstherrn kein Vertrauen mehr entgegenbringen.