Stellungnahme zum Entwurf von Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes (AV Lehrerbeurteilung – AV LB) in der Fassung vom 08.06.2004 

Zum Verteiler:

Bereits in den vorgesehenem Verteiler sollten alle Beschäftigtenvertretungen aufgenommen werden.

Darüber hinaus muss hinter dem Wort „Schulen“ auf die notwendige Unterrichtung aller Lehrkräfte hingewiesen werden, es sei denn, allen Schulen wird das Dienstblatt, in dem die AV LB veröffentlicht wird, zugänglich gemacht, damit die Lehrkräfte Einsicht nehmen können. 

Einleitung zur AV LB

- Rechtsgrundlagen -

Es sind nicht nur die §§ 19 (1) Satz 4 und 39 Laufbahngesetz zu nennen. Als Rechtsgrundlage gilt auch § 18 LfbG für die Schwerbehinderten. 

Zu Nr. 1.2.

Die Beurteilungsvorschriften  - AV BVVD –  können aus sachlichen Gründen geändert werden. Wir schlagen vor, dass für Ihren Geschäftsbereich mindestens vor der Anwendung geänderter Vorschriften eine Überprüfung erfolgt, ob die eingetretenen Änderungen für Ihren Geschäftsbereich anwendbar sind. Da sich auch aus der Verwaltungspraxis (mit Billigung oder Duldung der Senatsverwaltung für Inneres) im Einzelfall und/oder mit ergangener Rechtsprechung Veränderungen ergeben, sind diese für Ihre Geschäftsbereich nach der bisherigen Formulierung geltendes Recht. Hierauf sollte hingewiesen werden. 

Auch halten wir einen Verweis für angebracht, wonach auf die sonst in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gegebenenfalls zu beachtenden Beurteilungsvorschriften anderer obersten Dienstbehörden Anwendung findenden Beurteilungsvorschriften (z. B. für die Laufbahnen des Gesundheitsdienstes oder Sozialdienstes) verwiesen wird. 

Zu 1.2 Nrn. 1 bis 4

Die Formulierungen lassen offen, wie die dienstlichen Tätigkeiten beurteilt werden, die nicht den Verwaltungsaufgaben zu geordnet sind. Die AV LB geht hierauf bisher nicht ein. 

Zu 1.2 Nr. 4 i. V. mit Nr. 4.2 – zweiter Satz –

Es wird für beanstandungsfrei gehalten, das der Seminarleiter eine Stellungnahme abgibt. Allerdings wird Nr. 4.2 – zweiter Satz – erst durch den Zusatz „wertende“ vor dem Wort Stellungnahme sachgerechter formuliert. Die Seminarleiter sollten zu einem abschließenden Urteil aufgefordert werden. 

Zu 2

Satz 1 ist so zu ändern, dass auf die Auslesekriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG vollständig übernommen werden (u. z. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung). 

Die Verwendung des Begriffes „Personalentscheidungen“ im zweiten Satz stößt auf Bedenken, da nicht erläutert wird, welche Maßnahmen gemeint sind. Wir regen einen erläuternden Klammerzusatz an. In jedem Falle ist zu vermeiden, dass dienstliche Beurteilungen zu einer „Persönlichkeitsbeurteilung“ genutzt und somit – wenn auch ungewollt – zur „Erziehung“ dienen oder zu „dienstordnungsrechtlichen Eingriffen“ im Sinne von Disziplinarmaßnahmen verkommen. 

Zu 3.1 – erster Absatz –

Der Beurteilungszeitraum soll mit der letzten Beurteilung beginnen. In dem mit Vertreter/innen Ihrer Verwaltung geführten Erörterung wurde dies konkretisiert. Danach ist die Verlegung des Anfangs des Beurteilungszeitraumes auf den Tag, mit dem eine erstmalige Verleihung einer dienstlichen Aufgabe verbunden ist, vorgesehen. Da in den vergangenen Jahren jedoch in Ihrem Geschäftsbereich für die Lehrkräfte keine dienstlichen Beurteilungen erstellt worden sind, kann es zu dienstlichen Beurteilungen kommen, die einen Zeitraum erfassen, der mehr als fünf Jahre beträgt. Diese Absicht widersprechen wir nachdrücklich. Zumal Sie dieses Verfahren auch deshalb wählen, um künftig die von Ihnen befürchteten Stichtagsbeurteilungen vermeiden zu können. Für die Vergangenheit gelten immer noch andere Vorschriften, so dass die neuen Vorschriften aus Rechtsgründen keine Anwendung finden dürfen. Ferner sind die Erkenntnisquellen für die dienstlichen Beurteilungen nach Erlass der AV LB entweder nicht mehr verfügbar (z. B. Wechsel des Dienstortes, Wechsel des Schulleiters usw.) oder nur noch eingeschränkt verwendbar (ein Beurteilungszeitraum kann über 10 bis 15 Jahre dauern). Ferner ist zu beachten, dass Lehrkräfte, die heute das 55. Lebensjahr vollendet haben, rückwirkend für einen Zeitraum von fünf bis fünfzehn Jahren beurteilt werden müssten. Was nicht nur zu einer erheblichen Unruhe bei den Betroffenen führen würde, sondern auch keinen Sinn macht. Es ergibt sich unseres Erachtens von selbst, die bei Erlass der AV LB die Lehrkräfte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben von künftigen dienstlichen Beurteilungen auszunehmen.  

Zu 3.1 – zweiter Satz –

Die Informationsquellen sollten nicht nur allgemein mit der Einholung von Informationen umschrieben werden. Vielmehr ist im einzelnen in die AV LB anzugeben, wie die Informationen erfolgen sollen. Sind zum Beispiel Unterrichtsbesichtigungen und/oder Unterrichtsbesuche gemeint Wenn ja, dann sollte dies auch in der Verwaltungsvorschrift aufgeführt werden. Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Beurteiler über ihre Informationen Aufzeichnungen machen, bitten wir um Unterrichtung aller Beteiligten, in welchem rechtlichen Rahmen derartige Sammlungen von Beobachtungen möglich sind. 

Zu 3.3 – letzter Spiegelsatz –

Einen besonderen Anlass für eine dienstliche Beurteilung „bei Vorliegen persönlicher oder dienstlicher Erfordernisse“ anzunehmen, halten wir in der pauschal formulierten Form für zu weitgehend. Im Interesse aller Beteiligten ist eine Konkretisierung erforderlich.

Die Aufnahme einer weiteren Anlassbeurteilung allerdings würde Sinn machen, obwohl es zu Arbeitserschwernissen der Beurteiler/innen führen würde, und zwar

 -     bei Wechsel des Beurteilers. 

Nach einem Wechsel des Beurteilers wäre nach dem vorliegendem E-AV LB niemand mehr in der Lage, für den – teilweise sehr langen – zurückliegenden Zeitraum für die zu Beurteilenden eine Leistungseinschätzung vornehmen zu können. 

Zu 3.5 – Anforderungsprofile –

Für alle Lehrkräfte wird ein einheitliches Anforderungsprofil vorgeschlagen. Dies halten wir für rechtlich sehr bedenklich. Die Anforderungsprofile müssen nach den in der Besoldungsordnung A enthaltenen Ämtern erstellt werden, sonst kann keine dem jeweiligen Amt entsprechende Leistungseinschätzung unter Wahrung der beamtenrechtlichen Anforderungen abgegeben werden. 

Die weiteren Anforderungsprofile müssen sich nach den Zuordnungsrichtlinien orientieren, da sonst auch für die in den Zuordnungsrichtlinien aufgeführten herausgehobenen Ämter eine wesentliche beamtenrechtliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung fehlt.  

Um Leistungsbeurteilungen vornehmen und Eignungsprognosen stellen zu können, muss sich der Beurteiler über die wesentlichen Aufgaben und Anforderungen im Klaren sein, die dem Amt entsprechen, das der zu Beurteilende innehat oder erstrebt. Unter „Amt“ ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht das Amt im abstrakt- oder konkret-funktionellen Sinne, sondern das statusrechtliche Amt zu verstehen (BVerwG, ZBR 1981, 197, 31). Die Leistungsbeurteilung darf sich mithin nicht darin erschöpfen, die Frage zu beantworten, wie der Beamte Aufgaben seines konkreten Dienstpostens erfüllt hat; die konkrete Aufgabenerfüllung muss vielmehr zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Beziehung gesetzt werden. Eine Verbindung der statusrechtlichen Anforderungen mit den dienstpostenbezogenen Anforderungen ist im Sinne einer Steigerung der Rationalität und der Plausibilität der Leistungsbeurteilungen für auch Lehrkräfte geboten.  

Besonders ist zu beachten, dass das Anforderungsprofil bereits zu Beginn des Beurteilungszeitraumes festgelegt sein muss, es darf nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht erst nachträglich entstanden sein. Ihre Absicht, die Lehrkräfte rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung eines Amtes beurteilen zu wollen, stößt damit auf erhebliche rechtliche Hindernisse. Bei Nichtbeachtung des Verbots der rückwirkenden Festsetzung der Anforderungsprofile werden alle dienstlichen Beurteilungen vor vorn herein anfechtbar.  

Zu 3.5 – Ergebnis der Leistungbeurteilung/Zwischenwerte  -

Die Zwischenwerte sollten sich im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geprägten Grenzen halten. Die vorgesehenen Zwischenwerte A-B, B-C usw. sollten so erweitert und auf A – unterer Bereich, A – oberer Bereich, B – unterer Bereich, B – oberer Bereich, usw. festgelegt werden. Die Erfahrungen aus anderen Verwaltungen haben bewiesen, dass weitere Differenzierungen notwendig sind. 

Zu 4.2 – Beurteiler –

Die rechtliche Stellung des Beurteilers ist im ersten Satz zutreffend beschrieben. Das Verhältnis des Beurteilers zum zuständigen Schulaufsichtsbeamten – vgl. Nr. 7.2 – zweiter Satz – ist jedoch klärungsbedürftig. Nach Nr. 7.2 werden den Schulaufsichtsbeamten keine Zuständigkeiten für dienstliche Beurteilungen übertragen. Sie haben auch keine Befugnisse für die Erstellung rechtlich verselbständigte Überbeurteilungen, so dass er nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, „auf die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe“ zu achten. Der Satz 2 in Nr. 7.2 ist daher zu streichen.  

Zu 4.3 – Qualifizierung der Beurteiler –

Die Fortbildung der Beurteiler muss vor Anwendung der Vorschriften über die dienstlichen Beurteilungen abgeschlossen sein. Erst nach Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahmen dürfen die zuständigen Beurteiler tätig werden. In der AV ist ein entsprechender Hinweis auf zu nehmen. 

Zu Nr. 5.1 – Satz 1 –

Unter Verweis auf die Ausführungen zu Nr. 4.2 ist der erste Satz zu streichen. Dies ist insbesondere unter Beachtung der Entscheidung BVerwGE 60, 245 ff. erforderlich.  

Zu Nr. 5.1 – letzter Satz –

Nach dem Wort „Personalvertretung“ bitten wir die Worte „Gruppe Beamte“ ein zu setzen. 

Zu 5.2 – letzter Satz –
Das im ersten Absatz von Nr. 5.2 vorgesehene Gespräch darf nicht mit dem Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch verbunden werden, da zwei verschiedene Gesprächsziele bzw. -inhalte sonst unzulässigerweise verknüpft werden. Der Satz ist daher zu streichen.