Stellungnahme des dbb berlin zum Gesetzesentwurf zur Schaffung eines Gesetzes zu Artikel 29 Verfassung von Berlin und zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes 
(Mai 2004)

Wir nehmen wie folgt Stellung: 

I. Dem Gesetzesentwurf ist keine Begründung beigefügt. Wir bitten daher um Zusendung weiterer Materialien usw. 

II. Es wird auf das Sondervotum des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.09.2003 - AZ: 2 BVR 1436/02 - hingewiesen. Der dbb berlin schließt sich den Ausführungen im Sondervotum an. 

III. Ergänzend bemerken wir: 

  1. In der Präambel des Entwurfs wird die Glaubensfreiheit und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses für Beamte und Beamtinnen (und für Angestellte) garantiert. Das Totalverbot bzgl. des Tragens religiöser Symbole steht aber dem genau entgegen, wenn es nicht bewusst zur Indoktrination der Kinder und Jugendlichen eingesetzt wird. 
     

  2. Durch das Tragen eines christlichen oder jüdischen Symbols ist die Neutralitätspflicht von Erziehern und Lehrkräften nicht aufgehoben. Das Verbot müsste konsequenterweise auch außerhalb des Schulgebäudes und einer Kindertagesstätte gelten, denn dort sehen Eltern, Kinder und Jugendliche diese Symbole ebenfalls und die Personen könnten dann im Sinne des neuen Gesetzes die Neutralität ebenso verletzen. Diese Gesetzesforderung ist in sich unschlüssig und falsch. 
     

  3. Das Gesetz steht auch im Widerspruch zu der Tatsache, dass insbesondere das Christentum als wesentlicher Faktor unserer Kultur und auch als Religion im Unterricht zu behandeln ist. Es war Lehrkräften bisher nie verboten, ihre persönliche Meinung zu sagen, nur durfte sie niemals als allgemeingültig oder als die Richtige hervorgehoben werden, sondern musste mit alternativen Lehrgegenständen gleichberechtigt dargeboten werden. 

  4. Wie argumentativ unsicher der Senat ist, zeigt sich in der Tatsache, dass im § 3 und  § 4 Ausnahmen zugelassen werden können. Dies ist gesetzesformal inkonsequent.
     

  5. Die weltanschaulich-religiöse Neutralität und die Erfüllung entsprechender Pflichten des Personals in Schulen und Kindertageseinrichtungen öffentlicher Trägerschaft ist durch christliche und jüdische Symbole nicht gefährdet, weil nach christlicher Überzeugung und Lehre die Achtung der anderen Person und ihrer weltanschaulich-religiösen Überzeugung heute mehr denn je obersten Stellenwert besitzt. Das für den Kindertagestättenbereich vorgeschlagene Vermittlungsgespräch zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Betreuungspersonal halten wir in der Realität für nicht praktikabel. 
     

  6. Es ist im Interesse des Allgemeinwohls schlecht, dass in unserem Staat derjenige Recht bekommt, der sich gegen etwas ausspricht und eventuell mit einer Klage droht. Dies ist sinnvoll, wenn von irgendeiner Seite Gefahren (welcher Art auch immer) drohen, nicht aber bei friedlichen, menschenfreundlichen und auf dem Boden unserer demokratischen Grundordnung stehenden Lebensformen und deren Äußerungen. Negative Religionsfreiheiten gibt es nicht, wenn Religion nicht demagogisch, nicht indoktrinierend und nicht ideologisierend ausgeübt wird; hier müssten im Einzelfall Konsequenzen angedroht und vollstreckt werden. 
     

  7. Christliche Symbole indoktrinieren nicht, sie sind vielmehr Ausdruck von Nächstenliebe und Respekt, sowie gegenseitiger Achtung und Staatstreue (Jesus: „Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist!“). Unser Staat ist in seiner Grundstruktur und kulturellen Prägung christlich orientiert. Deutschland räumt auch ausländischen und andersgläubigen Mitbürgern das Recht ein, nach ihrer Überzeugung zu leben. Es kann nicht sein, dass das christliche Abendland in den noch vorhandenen Erscheinungsformen durch die Ansiedlung Andersgläubiger mit teilweise undemokratischen und staatsfeindlichen Praktiken unseren gesamten Staat und seine Diener umkrempelt. Der Islam kann mit seinen teilweise antidemokratischen und unmenschlichen Grundzügen nicht Richtschnur sein für eine Gesetzgebung, die alte, bewährte, in jeder Hinsicht völlig ungefährliche, sondern positive Werte vernichtet. 
     

  8. Es kann auch nicht sein, dass Auffassungen einzelner Eltern die Gesetzgebung dahin beeinflussen, dass ihnen Rechte zugesprochen werden, die gewissenhaften Staatsdienern verwährt werden, nur, weil diese ein religiöses Symbol tragen. 
     

  9. Der Gesetzesentwurf unterscheidet nicht zwischen Religion/Weltanschauung und politischen Machtstrukturen, sondern ignoriert die in Jahrhunderten gewachsene Kultur und Tradition christlicher Symbole und wertet diese ab, indem das Gesetz christliche und islamische (Kopftuch) Symbole gleichstellt und gleichbehandelt.

Berlin, im Mai 2004