Auf die Rechtsgrundlage für Stellenausschreibungen (§ 12 LBG) sollte hingewiesen werden.
Nr. 1 – Geltungsbereich
Absatz 1
Die Beamtenstellen des wissenschaftlichen Personals sollten auch nach der AV
ausgeschrieben werden. Eine Begründung für die vorgesehene Ausnahmeregelung ist
nicht erkennbar.
Auch regen wir an, dass eine Regelung für die Beamtenstellen getroffen wird, die
vorübergehend im Wege des Personalaustauschs mit Beamtinnen und Beamten des
Landes Brandenburg besetzt werden sollen.
Nr. 2 – Umfang der Ausschreibungspflicht
Absatz 2
Nach dem Wort „Arbeitnehmern“ bitten wir die Worte „im befristeten
Arbeitsverhältnis“ einzusetzen, damit sicher gestellt ist, dass tatsächlich nur
eine vorübergehende Besetzung einer Beamtenstelle vorgesehen ist.
Absatz 3
Es wird um Prüfung gebeten, ob nicht auch auf das SGB IX sowie das AGG
hingewiesen werden sollte.
Absatz 4
Hier bitten wir um Angabe der gesetzlichen Grundlagen im Text der AV nach
dem derzeitigen Stand.
Nr. 3 – Ausschreibung von besetzten Beamtenstellen in Ausnahmefällen
Absatz 1
Hinter dem Wort „Haushaltsrahmens“ bitten wir die Worte „ oder besonderer
Einzelentscheidung der zuständigen Dienstbehörde“ einzusetzen, um dem
Grundanliegen dieses Absatzes möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.
Als neuer Satz ist in dem bisherigen Text aufzunehmen: „Gleiches gilt für eine
vorübergehend niedrig bewertete Beamtenstelle.“
Nr. 4 – Obligatorische Inhalte von Stellenausschreibungen
Absatz 1
Nr. 7
Es muss ausgeschlossen werden, dass Gruppenanforderungsprofile bei
Stellenausschreibungen genutzt werden können.
Absatz 2
Vgl. die Ausführungen zu Nr. 2 – Absatz
3.
Absatz 4
Hinter dem Wort „laufbahnrechtlichen“ in
Satz 1 bitten wir „sowie anderen gesetzlichen“ einzusetzen, da Satz 2 sonst
möglicherweise für bestimmte Laufbahnen oder Ämter immer eine nicht gewollte
Kurzfassung erlauben würde.
Absatz 5
Vgl. die Ausführungen zu Absatz 4.
Nr. 5 - Fakultative Inhalte der Stellenausschreibungen
Absatz 1
Nr. 4
Nach dem Wort „Frauen“ bitten wir die Worte „oder Männer“ einzusetzen, da die
besonderen Rechtsvorschriften über die Gleichstellung anderenfalls bereits hier
verletzt würden.
Absatz 2
Nr. 4
Nach dem Wort „Stelleninhaber“ bitten wird das Wort „voraussichtlich“
aufzunehmen, da im Falle des Ausbleibens einer Bewerbung des Stelleninhabers
oder der Stelleninhaberin möglicherweise eine nicht unerheblicher Klagegrund
gegeben wäre.
Nr. 6 – Veröffentlichung der Stellenausschreibungen
Absatz 2
Satz 2
Die Zahl „7“ bitten wir zu streichen, da u. E. in jedem Falle bei der
Ausschreibung im Amtsblatt das Arbeitsgebiet aufgeführt sein muss.