Einleitung

Auf die Rechtsgrundlage für Stellenausschreibungen (§ 12 LBG) sollte hingewiesen werden.

Nr. 1 – Geltungsbereich

Absatz 1
Die Beamtenstellen des wissenschaftlichen Personals sollten auch nach der AV ausgeschrieben werden. Eine Begründung für die vorgesehene Ausnahmeregelung ist nicht erkennbar.
Auch regen wir an, dass eine Regelung für die Beamtenstellen getroffen wird, die vorübergehend im Wege des Personalaustauschs mit Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg besetzt werden sollen.

Nr. 2 – Umfang der Ausschreibungspflicht

Absatz 2
Nach dem Wort „Arbeitnehmern“ bitten wir die Worte „im befristeten Arbeitsverhältnis“ einzusetzen, damit sicher gestellt ist, dass tatsächlich nur eine vorübergehende Besetzung einer Beamtenstelle vorgesehen ist.

Absatz 3
Es wird um Prüfung gebeten, ob nicht auch auf das SGB IX sowie das AGG hingewiesen werden sollte.

Absatz 4
Hier bitten wir um Angabe der gesetzlichen Grundlagen im Text der AV nach dem derzeitigen Stand.

Nr. 3 – Ausschreibung von besetzten Beamtenstellen in Ausnahmefällen

Absatz 1
Hinter dem Wort „Haushaltsrahmens“ bitten wir die Worte „ oder besonderer Einzelentscheidung der zuständigen Dienstbehörde“ einzusetzen, um dem Grundanliegen dieses Absatzes möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.
Als neuer Satz ist in dem bisherigen Text aufzunehmen: „Gleiches gilt für eine vorübergehend niedrig bewertete Beamtenstelle.“

Nr. 4 – Obligatorische Inhalte von Stellenausschreibungen

Absatz 1
Nr. 7
Es muss ausgeschlossen werden, dass Gruppenanforderungsprofile bei Stellenausschreibungen genutzt werden können.

Absatz 2
Vgl. die Ausführungen zu Nr. 2 – Absatz 3.

Absatz 4
Hinter dem Wort „laufbahnrechtlichen“ in Satz 1 bitten wir „sowie anderen gesetzlichen“ einzusetzen, da Satz 2 sonst möglicherweise für bestimmte Laufbahnen oder Ämter immer eine nicht gewollte Kurzfassung erlauben würde.

Absatz 5
Vgl. die Ausführungen zu Absatz 4.

Nr. 5 - Fakultative Inhalte der Stellenausschreibungen

Absatz 1
Nr. 4
Nach dem Wort „Frauen“ bitten wir die Worte „oder Männer“ einzusetzen, da die besonderen Rechtsvorschriften über die Gleichstellung anderenfalls bereits hier verletzt würden.

Absatz 2
Nr. 4
Nach dem Wort „Stelleninhaber“ bitten wird das Wort „voraussichtlich“ aufzunehmen, da im Falle des Ausbleibens einer Bewerbung des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin möglicherweise eine nicht unerheblicher Klagegrund gegeben wäre.

Nr. 6 – Veröffentlichung der Stellenausschreibungen

Absatz 2
Satz 2
Die Zahl „7“ bitten wir zu streichen, da u. E. in jedem Falle bei der Ausschreibung im Amtsblatt das Arbeitsgebiet aufgeführt sein muss.

 

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