Die Fachgewerkschaften im dbb berlin lehnen den vorgelegten Gesetzentwurf ab.
So äußerte sich zum Beispiel die Deutsche Steuer-Gewerkschaft - Landesverband Berlin DSTG -:
„Die beabsichtigte Änderung des Landesbeamtengesetzes ist für die künftige Sicherung der Qualität der Berliner Verwaltung kontraproduktiv und wird daher abgelehnt.
Bis zum Jahr 2012 sollen nach den Planungen des Senats noch knapp 20.000 Stellen abgebaut werden, allein im Zeitraum bis 2009 (bisherige Geltungsdauer des § 35c Landesbeamtengesetz - LBG) etwa 10.000 Stellen. Diese Einsparungen können nur durch das Ausscheiden von Kolleginnen und Kollegen realisiert werden. Unabhängig vom alters- und krankheitsbedingten Ausscheiden bietet gerade Altersteilzeit die Alternative, ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst zu ermöglichen. Zudem ist sie das einzige Instrument, positiv auf die Altersstruktur der Verwaltungen einzuwirken.
Seit Jahren bleibt der Einstellungskorridor weit hinter der Zahl der Altersabgänge zurück, so dass sich der Altersschnitt erheblich erhöht und zumindest in einigen Verwaltungen bereits einen bedrohlichen Wert erreicht hat. Die Altersteilzeit ist daher nichtals Kostenfaktor, sondern als Chance zu verstehen, um wieder zu einer vernünftigen Alterstruktur im öffentlichen Dienst zurückzukommen. Altersteilzeit ist das Mittel, um auf Dauer einen den Bedürfnissen angemessenen Einstellungskorridor zu sichern.
In der Begründung für den Gesetzentwurf wird auf die demografische Entwicklung hingewiesen, allerdings werden hieraus die falschen Schlüsse gezogen. Völlig unbeachtet bleibt, dass aufgrund geburtenschwacher Jahrgänge spätestens ab 2012 die Nachwuchsgewinnung auch für den öffentlichen Dienst erheblich erschwert wird. Zum Erhalt der Qualitätsstandards der Berliner Verwaltung ist es daher unerlässlich, bereits heute durch die Ausbildung und Übernahme hochqualifizierter Nachwuchskräfte dieser abzusehenden Entwicklung Rechnung zu tragen. Andernfalls ist die Alternative zu einem unausweichlichen Qualitätsverfall des öffentlichen Dienstes in Berlin nur ein attraktiver finanzieller Anreiz für potentielle Nachwuchskräfte, der die Kosten für die Altersteilzeit um ein Vielfaches übersteigen dürfte.
Die Altersteilzeit ist also vielmehr eine Investition in die Zukunft Berlins als ein bloßer Kostenpunkt, wie es der Senat angesichts der Begründung zum Gesetzentwurf offenbar ausschließlich sieht.“
Der Verband Bildung und Erziehung - VBE Berlin führte unter anderem aus:
„„Der Verband Bildung und Erziehung hat mit Überraschung zur Kenntnis genommen, dass der Berliner Senat die Streichung der Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte beschlossen hat. „Die Regelungen zur Altersteilzeit sind eine sinnvolle Variante, um der immer weiter fortschreibenden Überalterung der Berliner Lehrerschaft entgegenzuwirken. Es ist trotzt aller finanziellen Probleme, die das Land Berlin hat, unverständlich, warum dieses Modell vom Senat gestrichen wird,“ äußerte der Landesvorsitzende des VBE Helge Dietrich.
Mit der Altersteilzeit hatten über 60jährige Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit, am Ende ihrer Berufstätigkeit gleitend in den Ruhestand zu gehen. Bezogen auf die Berliner Lehrerinnen und Lehrer bedeutet die Streichung, dass viele Kolleginnen und Kollegen nun der zusätzlichen Belastung des Berufes, ausgelöst durch einen kaum noch überschaubaren Reformwust, kaum noch Stand halten können.
„Es ist zu erwarten, dass sich der Krankenstand im Berliner Schuldienst weiter erhöhen wird. Aber auch die Tatsache, dass aus dem Einstellungskorridor, der sich durch die stärkere Nutzung der Altersteilzeit ergeben hätte, wieder mal ein Kriechtunnel wird, kann nicht im Sinne der Berliner Schülerschaft sein. Wieder einmal hören wir aus der Politik die Sonntagsrede von der Priorität der Bildung, um dann im gleichen Atemzug einen sinnvolle Möglichkeit zur Verjüngung der Berliner Lehrerschaft zu streichen,“ sagte Helge Dietrich.““
Diese Stellungnahmen geben das Meinungsbild innerhalb des dbb berlin wieder.
Der Gesetzentwurf enthält die Aufhebung von § 35 c LBG, ohne dass zumindest
eine angemessene Frist für eine Übergangsregelung vorgesehen ist. Dieses
Verfahren ist nicht nur personalpolitisch zu kritisieren. Viele Beamtinnen
und Beamten konnten bis zum 17. Oktober 2006 davon ausgehen, ihren Anträgen
auf Gewährung von Altersteilzeit wird auch in naher Zukunft entsprochen.
Durch die Entscheidung des Senats ist allen an der Alterszeit interessierten
Beamtinnen und Beamten ab dem 53. Lebensjahr oder dem 58. Lebensjahr die
Basis für ihre Berufsplanungen entzogen worden. Der Senat hat wieder einmal
eine schwerwiegende Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
begangen und wiederholt Vertrauen zum Dienstherrn verspielt. Es wird daher –
mindestens – eine dreijährige Übergangsregelung vorgeschlagen.
Für eine befristete Übergangsregelung spricht auch der Mangel an einem
demographiebewussten Personalmanagement in allen Dienstbehörden der Berliner
Verwaltung. Kein Verwaltungsbereich ist darauf vorbereitet, dass die Zahl
der älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ständig steigt und die tägliche
Arbeitintensität wegen der hohen Altersfluktuation ohne Personalausgleich
weiterhin dramatisch zunehmen wird. Eine strategische Ausrichtung des
Personalmanagements auf diese Entwicklung fehlt selbst in den
Verwaltungsbereichen, die sich besonders modernen Personalmanagementmethoden
verpflichtet fühlen. Der Wegfall der Altersteilzeit verschärft so die Lage
vor Ort und beeinträchtigt die älteren Beamtinnen und Beamten noch mehr. Bei
der Gruppe der Älteren handelt sich schließlich insbesondere im einfachen,
mittleren und gehobenen Dienst um Beamtinnen und Beamte, die eine lange
Dienstzeit absolviert haben, und nicht im Verdacht stehen, sie wollen sich
aus dem Dienst stehlen. Öffentliche Äußerungen prominente Politiker/innen,
die anderes unterstellen, müssen wir nachdrücklich zurückweisen. Wir
plädieren für eine Erweiterung des Personalmanagements, um dann nach einer
dreijährigen Frist gegebenenfalls eine Aufhebung von § 35 c LBG zu erwägen.
Die Verwaltungspraxis vor der Entscheidung des Senats ist davon geprägt,
dass in zahlreichen Dienstbehörden Anträge auf Gewährung von Altersteilzeit
mehrere Monate und auch Jahre unbearbeitet blieben, da entweder
verwaltungsintern die Anwendung von § 35 c LBG unerwünscht oder
Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsvorschrift grundsätzlich
verneint wurden. In diesen Fällen ist regelmäßig nach den eindeutigen
Signalen des Senats und der zuständigen obersten Dienstbehörden die
Zustimmung zur Ausübung der Altersteilzeit rechtzeitig vor dem 17. 10. 2006
versagt worden. Insofern müssen die Vorschriften nach Artikel II Absatz 2
des Gesetzentwurfes von den betroffenen Beamtinnen und Beamten nur als Hohn
verstanden werden. Diese Fälle sollten auch unter dem Fürsorgegedanken noch
einmal überprüft werden.
Von einigen obersten Dienstbehörden ist regelmäßig schwerbehinderten
Beamtinnen und Beamten Altersteilzeit gewährt worden, obwohl sonst vielfach
die Gewährung von Altersteilzeit ausgeschlossen war. Wir regen an, dass für
die schwerbehinderten Dienstkräfte weiterhin uneingeschränkt Altersteilzeit
möglich ist.
Die hohe Zahl der Beamtinnen und Beamten, die dem Zentralen
Personalüberhangmanagement – ZeP – zugeordnet und nahe den Altersgrenzen für
die Gewährung von Altersteilzeit sind, rechtfertigt es ferner, die
Regelungen von § 35 c LBG wenigstens für diesen Personenkreis weiterhin
anzuwenden. Hier ist in jedem Falle eine Nachbesetzung der Planstellen
ausgeschlossen, so dass sich die finanziellen Aufwendungen erheblich
reduzieren würden.
Der Gesetzentwurf gefährdet unseres Erachtens die weitere Gewährung des
Altersteilzeitschlags nach der ATZV, da für in Altersteilzeit befindlichen
Beamtinnen und Beamten eine Rechtsgrundlage in Zukunft nicht mehr vorhanden
ist. Ob die Bewilligungsbescheide nach dem bisherigen Recht ausreichend
sind, muss im Hinblick auf §§ 2 und 6 BBesG bezweifelt werden. Um diesen
Zweifeln Rechnung zu tragen, muss eine Regelung im LBG im Falle der
Aufhebung von § 35 c LBG aufgenommen werden, damit alle betroffenen
Beamtinnen und Beamten Rechtssicherheit über die Höhe ihrer Dienstbezüge
haben.
Von Vorschlägen über Alternativmodelle zur bisherigen Altersteilzeit haben wir Abstand genommen, da nicht erkennbar ist, wie ernsthaft der Senat an derartigen Vorschlägen interessiert ist.