Vorläufige Vorschläge des dbb berlin zur Novellierung des LPersVG

- Stand: 16.02.2005 -

 

 

1. In § 2 Abs. 1 sind nach dem Wort „Tarifverträge“ die Worte „als gleich berechtigte Partner“ einzufügen.

2. Nach dem Abs. 3 von § 2 ist als neuer Absatz 4 einzufügen:  

„Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist Zugang zu den in der Dienststelle vorhandenen Kommunikationsnetzen zu gewähren. Abs. 2 gilt sinngemäß.“

3. Abs. 4 von § 2 wird Absatz 5.

4. In § 3 Abs. 1 ist folgende Ergänzung einzufügen:

 

„Beschäftigter ist, wer regelmäßig und dauernd, nicht bloß vorübergehend oder geringfügig an der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle mitwirkt; nicht maßgeblich sind die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe der Bezüge oder des Arbeitsentgelts. Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner Personen, die für die Dienststelle in Heimarbeit oder in Fernarbeit (außerhalb der Dienststelle mit ihr durch elektronische Mittel verbunden) tätig werden.“ 

5. In § 3 Abs. 3 ist nach dem Wort „sind“ das Wort „insbesondere“ einzufügen.

6. Dem § 3 Abs. 3 ist anzufügen:

 

          „5. Personen im Ehrenbeamtenverhältnis,

 

6. Personen, die im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung ein Praktikum ableisten,

 

7. Personen, die weniger als zwei Monate beschäftigt werden,

 

8. Richter, es sei denn, sie sind an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Landes abgeordnet,

 

9. Zivildienstleistende, es sei denn, es liegt ein Fall des  § 15 a ZDG vor.“ 

7. Als neuer Abs. 4 ist in § 3 anzufügen:

 

„Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer“ 

8. § 10 sind folgende neue Abs. 6 und 7 anzufügen:

 

„6. Dem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn er aus rechtlichen oder schwer wiegenden, in der Person des Auszubildenden liegenden Gründe gehindert ist, dem Auszubildenden einen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich sind die in der Ausbildungsdienststelle am Tag der Beendigung der Ausbildung bestehenden Verhältnisse. Die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden ist insbesondere unzumutbar, wenn andere Bewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind. Der Auszubildende hat Anspruch auf einen ausbildungsadäquaten Vollzeitarbeitsplatz. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden einen anderen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten.

 

7. Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Beschäftigte, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ausgebildet werden,sowie für Beschäftigte nach § 83 BBiG, deren Ausbildungsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird.“ 

9. In § 11 wird nach dem 1. Satz eingefügt:

 

„Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt bzw. nach Beendigung ihrer Tätigkeit.“ 

10. Im 2. Satz von § 11 ist nach dem Wort „Vertretung“ aufzunehmen:

 

„gegenüber Ersatzmitgliedern, den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den zuständigen Arbeitgebervereinigungen, wenn und soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes hinzugezogen wurden“ 

11. Satz 2 von § 11 sind die Worte anzufügen:

 

„und gegenüber den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den übrigen für den Arbeitsschutz tätigen Stellen im Rahmen dieser Aufgaben.“ 

12. § 11 ist wie folgt zu ergänzen:

 

„Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Personen, die die Niederschrift aufnehmen und für Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen oder mit denen der Personalrat nach diesem Gesetz zusammenarbeitet.“ 

13. In § 12 wird als neuer Abs. 3 angefügt:

 

„Wer auf Grund einer Beurlaubung von der Dienststelle abwesend ist oder sich in einer Freistellungsphase befin

det, behält sein Wahlrecht. Überschreitet die Beurlaubung oder Freistellung die Dauer eines Jahres, so verliert der Beschäftigte sein Wahlrecht mit Eintritt in die Beurlaubung oder Freistellung. Satz 2 gilt entsprechend in anderen Fällen der Abwesenheit von der Dienststelle, wenn feststeht, dass der Beschäftigte nicht in die Dienststelle zurückkehren wird.“ 

14. Als neuer § 12 a wird aufgenommen:

 

„Wahlrecht von Beamten in privatrechtlich organisierten Einrichtungen

 

Werden Beamte bei einer privatrechtlich organisierten Einrichtung eingesetzt und bei der alten Dienststelle oder bei der Dienststelle, bei der die Beamten geführt werden, diese Beamten betreffende Entscheidungen und Maßnahmen getroffen, so tritt ein Verlust des Wahlrechts bei der alten Dienststelle nicht ein. In diesen Fällen werden zur Wahrnehmung der Interessen der Beamten in der planstellenführenden Dienststelle besondere Personalvertretungen gebildet, die ausschließlich von den in Satz 1 genannten Beamten gewählt werden.“ 

15. § 14 wird wie folgt gefasst:

 

„(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

 

- 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,

- 21 bis 50 Beschäftigten aus   drei Mitgliedern,

- 51 bis 100 Beschäftigten aus  fünf Mitgliedern,

- 101 bis 200 Beschäftigten aus  sieben Mitgliedern,

- 201 bis 400 Beschäftigten aus  neun Mitgliedern,

- 401 bis 700 Beschäftigten aus  elf Mitgliedern,

- 701 bis 1.000 Beschäftigten aus  dreizehn Mitgliedern,

- 1.001 bis 1.500 Beschäftigten aus  fünfzehn Mitgliedern,

- 1.501 bis 2.000 Beschäftigten aus  siebzehn Mitgliedern,

- 2.001 bis 2.500 Beschäftigten aus  neunzehn Mitgliedern,

- 2.501 bis 3.000 Beschäftigten aus  einundzwanzig Mitgliedern,

- 3.001 bis 3.500 Beschäftigten aus  dreiundzwanzig Mitgliedern,

- 3.501 bis 4.000 Beschäftigten aus  fünfundzwanzig Mitgliedern,

- 4.001 bis 4.500 Beschäftigten aus  siebenundzwanzig Mitgliedern,
- 4.501 bis 5.000 Beschäftigten aus  neunundzwanzig Mitgliedern,

- 5.001 bis 6.000 Beschäftigten aus  einunddreißig Mitgliedern,

- 6.001 bis 7.000 Beschäftigten aus dreiunddreißig Mitgliedern,

- 7.001 bis 9.000 Beschäftigten aus   fünfunddreißig Mitgliedern.

 

In Dienstellen mit mehr als 9.000 Beschäftigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats für je angefangene weitere 3.000 Beschäftigte um zwei Mitglieder.

 

(2) Maßgebend für die Feststellung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens.“ 

16. § 15 Abs. 1 Satz 3 wird angefügt:

 

„und die auf sie entfallenen Sitze werden den anderen Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zugeteilt; die Interessen der Angehörigen dieser Gruppe werden von den verbleibenden Gruppen vertreten.“ 

17. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter,

bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen  zwei Vertreter,

bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen    drei Vertreter,

bei 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen  fünf Vertreter,

bei 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen   sechs Vertreter,

bei 3.001 und mehr Gruppenangehörigen sieben Vertreter.“ 

18. § 16 ist ein neuer Abs. anzufügen:

 

„(7) Die Briefwahl kann auch als digitale Wahl durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Wahlordnung.“ 

19. Nach dem Satz 1 in Abs. 1 von § 17 ist einzufügen:

 

„Für jedes ordentliche Wahlvorstandsmitglied soll ein Ersatzmitglied bestimmt werden.“ 

20. § 25 Abs. 1 ist zu ergänzen:

 

„Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied des Personalrats darf bei der folgenden Wahl weder als Mitglied des Wahlvorstandes bestellt noch als Mitglied des Personalrats gewählt werden.“ 

21. § 28 Abs. 1 wird ergänzt:

 

„es ist in diesem Fall verpflichtet, dies umgehend dem Vorsitzenden des Personalrats mitzuteilen. Die Ersatzmitgliedschaft endet, wenn das Mitglied sein Amt wieder selbst ausüben kann.“ 

22.  Nach Satz 1 von Abs. 1 des § 29 ist einzufügen:

 

„Beide Geschlechter sollen im Vorstand vertreten sein.“ 

23. § 29 Abs. 1 ist zu ergänzen:

 

„Die Aufgaben und die Geschäftsverteilung legt der Personalrat nach Erfordernissen des Geschäftsführungsbedarfs und persönlicher Eignung sowie nach beruflichen und fachlichen Kenntnissen fest.“ 

24. § 29 Abs. 3 ist anzufügen:

 

„An der Vorbereitung der Gruppenangelegenheiten ist das Gruppenvorstandsmitglied zu beteiligen.“ 

25. § 30 Abs. 1 wird ergänzt:

 

„Für die Anfechtung dieser Wahlen gilt § 22 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass anfechtungsberechtigt

jedes Mitglied des Personalrats ist.“ 

26. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Tagesordnung muss alle Angelegenheiten enthalten,die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats ergeben; ihre Ergänzung zu Beginn der Sitzung ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Personalrats möglich. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats bzw. die Ersatz-

mitglieder zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung und zusätzlicher Erläuterungen zu den einzelnen Beratungsgegenständen zu laden. Satz 4 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der Jugend- und  Auszubildenenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.“ 

27. § 30 Abs. 3 wird um die Sätze ergänzt:

  

„Entsprechendes gilt in Angelegenheiten, die besonders die Frauen einer Dienststelle betreffen, für die Frauenvertreterin. Außerdem kann jedes Mitglied der Personalvertretung beantragen, dass ein bestimmter Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt werden und

den anderen Mitgliedern vor der Sitzung des Personalrats nicht bekannt waren, dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Personalrats behandelt werden.“ 

28. § 31 ist als neuer Abs. 4 anzufügen:

 

„Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass jeweils ein Beauftrager des Hauptpersonalrats oder des Gesamtpersonalrats berechtigt sind, mit beratender Stimme an einer Sitzung teilzunehmen.“ 

29. § 32 sind als Abs. 3 und 4 anzufügen:

 

„(3) Dem Antrag auch nur eines Personalratsmitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

(4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen. Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.“ 

30. Als § 36 a wird eingefügt:

 

„In den Fällen des § 30 Abs. 3 nimmt die Frauenvertreterin an der Beratung der von ihr beantragten Tagesordnungspunkte mit beratender Stimme teil. Das Gleiche gilt, wenn und soweit der Personalrat im Einzelfall die Teilnahme für erforderlich hält.“ 

31. § 39 wird um folgende Absätze ergänzt:

 

„(3) An Sprechstunden des Personalrats kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 genannten Beschäftigten teilnehmen, soweit die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden einrichtet und der Betroffene einverstanden ist. Entsprechendes gilt für die Schwerbehindertenvertretung.

 

(4) Der Vorstand des Personalrats sowie ein Personalratsmitglied im Rahmen seiner Zuständigkeit sind befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, um sich bei Ihnen zu unterrichten.

 

(5) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit wegen des Besuchs der Sprechstunden oder sonstiger Inanspruchnahme des Personalrats bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat keine

Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.“ 

32. § 40 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nowendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz; die Reisekostenvergütungen sind nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Bei Fahrten zu der Dienststelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, und bei Fahrten zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle und täglicher Rückkehr zum Wohnort ist § 22 Abs. 2 BRKG entsprechend anzuwenden. Bei Fahrten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, erhalten Personalratsmitglieder auch Ersatz der Sachschäden an ihren privateigenen Kraftfahrzeugen in dem Umfang und bis zu der Höhe, wie er Beamten des Dienst-

herrn gewährt wird.

 

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Erforderlich ist mindestens die technische Ausstattung, über die der über-

wiegende Teil der Beschäftigten der Dienststelle verfügt.

 

(3) Der Personalrat ist im Rahmen seiner Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, schriftlich zu unterrichten. Ihm sind in  allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für erforderliche Informationsschriften bzw. für die Inanspruchnahme elektronischer Informationswege trägt die Dienststelle.

 

(4) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats notwendig ist, kann er Gutachten oder Stellungnahmen von Sachverständigen oder Auskunftspersonen einholen; die Kosten trägt die

Dienststelle.

 

(5) Der Dienststellenleiter hat einen Antrag auf Kostenübernahme innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen zu bescheiden. Lehnt der Dienststellenleiter einen Antrag des Personalrats auf Übernahme von Kosten ab oder stellt er Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, so entscheidet auf Antrag des Dienststellenleiters ohne Durchführung eines Stufenverfahrens die Einigungsstelle verbindlich. Stellt der Dienststellenleiter innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Feststellung der Nichteinigung keinen entsprechenden Antrag, so gilt der Antrag des Personalrats als genehmigt.“

33. In § 42 Abs. 3 sind nach dem Wort „Personalrats“ die Worte einzufügen:

 

„und die ersten beiden Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden,“

 34. § 42 ist als neuer Absatz 5 anzufügen:

 

„Der Vorsitzende des Personalrats sowie seine Stellvertreter haben unter Fortzahlung der Bezüge einmal im Vierteljahr Anspruch auf Teilnahme an einer von der zuständigen Gewerkschaft einberufenen Konferenz der Personalräte. Denselben Anspruch haben alle Mitglieder der Personalvertretung zweimal im Jahr. Die persönliche Teilnahme an einer dieser Konferenzen ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Gewerkschaft nachzuweisen. Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.“ 

35. § 43 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Neufassung:

 

„Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind ganz freizustellen in Dienst-

stellen mit in der Regel

 

- 200 bis 500 Beschäftigten ein Mitglied,

- 501 bis 900 Beschäftigten zwei Mitglieder,

- 901 bis 1.500 Beschäftigten drei Mitglieder,

- 1.501 bis 2.000 Beschäftigten vier Mitglieder,

- 2.001 bis 3.000 Beschäftigten fünf Mitglieder,

- 3.001 bis 4.000 Beschäftigten sechs Mitglieder,

- 4.001 bis 5.000 Beschäftigten sieben Mitglieder,

- 5.001 bis 6.000 Beschäftigten acht Mitglieder,

- 6.001 bis 7.000 Beschäftigten neun Mitglieder,

- 7.001 bis 8.000 Beschäftigten zehn Mitglieder,

- 8.001 bis 9.000 Beschäftigten elf Mitglieder,

- 9.001 bis 10.000 Beschäftigten zwölf Mitglieder.“ 

36. Zwischen dem 1. und 2. Satz im Abs. 1 von § 43 ist einzufügen:

 

„Soweit es sich um Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten handelt, können neben Freistellungen ebenfalls Teilfreistellungen beschlossen werden.“ 

37. § 43 ist ein neuer Absatz 3 anzufügen:

 

„Für freigestellte Personalratsmitglieder sind zusätzliche Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit ohne Anrechnung auf den Stellenschlüssel einzurichten. Dabei ist die Summe der Teilfreistellungen entsprechend zu berücksichtigen.“ 

38. In § 44 sind nach dem Wort „Personalrat“ die Worte einzufügen

 

„und Ersatzmitglieder“ 

39. § 47 ist um einen Abs. 3 zu ergänzen:

 

„Der Leiter der Dienststelle hat vor allem über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung, über Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, über die Situation der in § 60 genannten Beschäftigten und der Schwerbehinderten sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle und über die Planung, Einführung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen zur Arbeitserledigung, insbesondere neuer Informations- und Kommunikationstechniken, zu berichten. Diese Berichte hat der Leiter der Dienststelle vorher dem Personalrat zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu erörtern.“ 

40. § 49 ist um einen weiteren Absatz zu ergänzen:

 

„(2) Niemand darf wegen Äußerungen in der Personalversammlung benachteiligt oder disziplinarischen Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, dass durch sie gröblich gegen dienstliche Pflichten verstoßen wird.“

 

41. § 50 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

 

„ die der Senatsverwaltung für Finanzen unterstehenden Dienststellen oder Organisationseinheiten.“

 

42. § 50 Abs. 1 wird um eine Ziffer 8 ergänzt:

 

„die Gesamtheit aller Lehrkräfte in den Schulen.“

 

43. § 54 Abs. 3 wird gestrichen

 

44. § 54 wird als neuer Absatz angefügt:

 

„§ 70 findet Anwendung.“

 

45. In § 58 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

 

46. § 59 wird angefügt:

 

„§ 70 findet Anwendung.“

 

47. § 79 Abs. 1 wird ergänzt:

 

„Dies gilt auch, soweit eine Maßnahme nur als Versuch oder zur Erprobung durchgeführt werden soll. Ist durch eine Maßnahme der Dienststelle ein Recht der Personalvertretung verletzt worden und stimmt der Personalrat der Maßnahme nicht nachträglich zu, sind ihre Folgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, zu beseitigen.“

 

48. § 79 Abs. 4 wird neu gefasst:

 

„In allen der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten steht dem Personalrat ein Initiativrecht zu. Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen. Der Leiter der Dienststelle hat innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Zugang des Vorschlags Stellung zu nehmen. Sofern er beabsichtigt, dem Vorschlag nicht zu folgen, hat er dies innerhalb von weiteren 15 Arbeitstagen dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Kommt eine Einigung über die vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zu Stande oder trifft der Leiter der Dienststelle nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Zugang des Vorschlages eine Entscheidung, so kann der Personalrat innerhalb von 6 Arbeitstagen die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gelten die vorstehenden Sätze entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Einigungsstelle angerufen werden.

 

49. § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Dienstvereinbarungen sind in allen personellen, sozialen, organisatorischen oder sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht und es sich nicht um Einzelangelegenheiten handelt.“

 

50. Nach Abs. 3 wird § 74 angefügt:

 

„(4) Kommt eine Einigung zwischen Dienststelle und Personalvertretung nicht zu Stande, gilt das Verfahren nach § 80 entsprechend. Die Einigungsstelle trifft im Rahmen der Anträge der Beteiligten eine Regelung; diese hat die Wirkungen einer Dienstvereinbarung.

 

(5) Dienstvereinbarungen binden Dienststellen und Personalvertretung sowie deren Rechtsnachfolger. Von Regelungen der Dienstvereinbarung, die zwingendes Recht enthalten, kann im Arbeitsvertrag nicht zu Ungunsten des Beschäftigten abgewichen werden.

 

(6) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

 

(7) Nach Kündigung einer Dienstvereinbarung oder Ablauf einer befristeten Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist.“

 

 

51. Der Beteiligungskatalog nach den §§ 85 ff. ist im Sinne einer verstärkten Mitbestimmung zu überprüfen.

 

Wir werden hierzu Vorschläge unterbreiten.

 

 

52. Es wird als § 91 a eingefügt:

 

Erhebliche Verstöße des Dienststellenleiters

 

Bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen die ihm in diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen kann der Personalrat oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft beim Verwaltungsgericht beantragen, dem Dienststellenleiter zur Sicherung der Rechte nach diesem Gesetz aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.“

 

53. Es wird als § 99 d aufgenommen:

 

„Wahlrecht von Beamten in privatrechtlich organisierten Einrichtungen


Werden Beamte bei einer privatrechtlich organisierten Einrichtung eingesetzt und bei der alten Dienststelle oder bei der Dienststelle, bei der die Beamten geführt werden, diese Beamten betreffende Entscheidungen und Maßnahmen getroffen, so tritt ein Verlust des Wahlrechts bei der alten Dienststelle nicht ein. In diesen Fällen werden zur Wahrnehmung der Interessen der Beamten in der planstellenführenden Dienststelle besondere Personalvertretungen gebildet, die ausschließlich von den in Satz 1 genannten Beamten gewählt werden.“

 

54. Die Wahlordnung ist zu überarbeiten.

 

Wir werden Vorschläge vorlegen.

 

55. Im Hinblick auf die verstärkte Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg und der geplanten Länderfusion ist insbesondere die Struktur der Berliner Personalvertretungen (örtliche Personalräte, Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalrat) zu verändern.