Wirksamer Schutz vor Mobbing
LAG Thüringen, Urteil
v. 28.6.2005 - 5 Sa 63/04 -
Ein wirksamer Mobbingschutz ist in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine die ordnungspolitischen Interessen eines dem Schutz der Menschenwürde verpflichteten Rechtsstaates ebenso wie die fundamentalen Lebensinteressen des
Einzelnen berührende verfassungsrechtliche Wertschutzaufgabe.
Er leistet auch i. S. einer Verhaltenssteuerung durch Recht einen Beitrag zu der von der EU-Kommission im Hinblick auf den Wandel der Arbeitswelt und Gesellschaft geforderten Festigung der Präventionskultur. Der zum Teil in der Literatur und Rechtsprechung auf der Basis der "Doktrin der sozialen Konfliktaustragung als allgemeines Lebensrisiko" vertretene Ansatz, dass die Unterbindung von Mobbing gerichtlicher Aufgabenwahrnehmung nicht zugehörig sei oder diese überfordere und/oder betrieblicher Schlichtung oder Mediation vorbehalten sei, schützt strukturell die Mobbingtäter. Zur Mobbingbekämpfung ist ein auf das Prinzip der "Nulltoleranz" gegründeter und als verhaltenskulturelles Steuerungsmittel wirksamer Mobbingrechtsschutz gefordert. Die bloße Unliebsamkeit eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten ist kein Kündigungsgrund. Weder seine bloße Unliebsamkeit noch ein sachlich berechtigter Grund für die Trennung von einem Arbeitnehmer können Mobbingmethoden als einen "Akt der Befreiung" rechtfertigen. Arbeitgeberseitige Rechtsmaßnahmen, die Mobbingtatbeiträge darstellen,
sind nach § 242 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG rechtsunwirksam.
Die isolierte
Rechtsprüfung einer zum Anlass einer Klage gewordenen und in einer normalen
Mitarbeiterbeziehung nicht plausible Handlung auf einem Irrtum, einem Versehen
oder einer Fehleinschätzung beruht. Eine solche Rechtfertigung kann in der bei
Mobbingfällen abschließend erforderlichen verhaltensumfassenden Beurteilung ihre
Schlüssigkeit dadurch verlieren, dass sich in einem intakten Arbeitsverhältnis
nicht mehr plausible Verhaltensweisen häufen. Dabei kann als Faustregel gelten:
Je öfter und intensiver gegenüber einer Person durch deren
Persönlichkeitsrechtsstellung belastende Rechtsakte oder inadäquate
Kommunikation ein sozial ausgrenzendes oder in sonstiger Weise ein diese
psychisch belastendes Verhalten an den Tag gelegt wird, um so mehr spricht
hinsichtlich der jeweiligen Handlungen für das Vorliegen von
Persönlichkeitsbekämpfungsvorsatz und bei verhaltensumfassender Beurteilung für
die Berechtigung des Mobbingvorwurfs.
Ist ein Mobbing
begründender Sachverhalt vorgetragen, dann obliegt der Gegenpartei der Vortrag
und ggf. der Beweis von Tatsachen, die das Fehlen einer Täter-Opfer-Beziehung
begründen. Die für die Feststellung einer mobbingbedingten
Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderliche Täter-Opfer-Beziehung fehlt nicht
bereits deshalb, weil vereinzelt mit sozialadäquaten Umgangsformen nicht mehr
vereinbare, affekthaft begangene Verhaltensweisen des Mobbingopfers vorliegen,
welche von den Mobbingtätern durch ständige Quälereien oder situativ provoziert
wurden. Das Gleiche gilt, wenn ein Verhalten vorliegt, das unter
Berücksichtigung der vorangegangenen Mobbingbelastung als sozialadäquate
Stressbewältigung und nicht als Teil eines systematischen Gegenmobbings gewertet
werden muss. Wann der zeitliche Abstand einer als Mobbingangriff geltend
gemachten Handlung zu einer ebenfalls als Mobbingangriff geltend gemachten
vorangegangenen Handlung den für die Annahme von Mobbing erforderlichen
Systemzusammenhang unterbricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. An
einer solchen Unterbrechung fehlt es, wenn der Mobbingtäter keine
Zugriffsmöglichkeit hatte und die Mobbingangriffe nach Unterbrechung des
Zugriffshindernisses fortgesetzt werden .
Bei der Bewertung des zeitlichen Zusammenhangs mit anderen Mobbinghandlungen
kommen Mobbingelementen mit dauerverletzender Gestaltungswirkung eine besondere
Rolle zu. Dabei handelt es sich insbesondere um Rechtsmaßnahmen, die ihren
Adressaten über ihre bloße Kundgabe hinaus für den Zeitraum ihrer Wirkung mit
einer andauernde Drucksituation auf die psychische Stabilität und die soziale
Geltung belasten. Der Zeitraum der rechtlichen und psychosozialen Wirkungsdauer
solcher Tatelemente ist nicht als Unterbrechung des Mobbingzusammenhangs
anzusehen, er hat vielmehr Klammerwirkung zu der jeweils vorangegangenen bzw.
nachfolgenden Mobbinghandlung. Die art- und ablaufbezogene Regelförderlichkeit
einer mobbingtypischen Zielsetzung erfordert bei Inanspruchnahme mehrerer
Personen als Mobbingtäter die Feststellung der Arbeitsteiligkeit oder in
sonstiger Weise derselben Zielsetzung förderliche Zusammengehörigkeit der von
diesen geleisteten und als gemeinsames Mobbing geltend gemachten Tatbeiträge.
Bei der abschließend erforderlichen verhaltensumfassenden Beurteilung des als
Mobbinggeschehen vorgetragenen Sachverhalts handelt es sich in Zweifelsfällen um
den bedeutsamsten Teil der Mobbingfeststellung. Durch die lapidare formelhafte
Feststellung, dass auch die Gesamtschau keine andere Beurteilung (als die bei
der isolierten Prüfung der als Mobbingelemente vorgetragenen Handlungen
getroffene Feststellung fehlender Persönlichkeitsbekämpfung) rechtfertigen
könne, wird diesem Erfordernis nicht entsprochen.
aus:
ZfPR online Rechtsprechungsdienst des dbb
ZfPR online - 4/2006 -