Vorläufige Geschäftsordnung der Schlichtungsstelle nach § 6 Absatz 1 DV Mobbing
§ 1 Besetzung der Schlichtungsstelle(1) Die Schlichtungsstelle hat folgende ständige Mitglieder sowie ggf. Vertreterinnen und Vertreter (in alphabetischer Reihenfolge):
Arndt, Kirsten FrV 928 - 2344 Borchert, Evelyne ZS B 928 - 2641 Gruda, Liane PersRat 928 - 2639 Schittenkopf, Christine
(Verteterin für Frau Gruda)II H 23 928 - 1839 Jungnickel, Karin PersRat 928 - 2666 Pohl, Rita II SL 1 928 - 1703 Sodeikat, Astrid I SL 1 928 - 2224 Weineck, Heike SchwbV (V) 928 - 2838 Barthel, Rolf
(Vertreter für Frau Weineck)SchwbV 928 - 2589 Zummack, Wolfgang LAGetSi LAS/StD 2 921 - 5332
(2) Es kann für alle ständigen Mitglieder jeweils eine Vertretung benannt werden, auch zu einem späteren Zeitpunkt.
(3) Alle Beschäftigten können sich an jedes ständige Mitglied der Schlichtungsstelle ohne Rücksicht auf dessen dienstliche Funktion / organisatorische Zuordnung wenden.
§ 2 Verfahren der Schlichtungsstelle
(1) Die ständigen Mitglieder der Schlichtungsstelle tagen regelmäßig.
Genauere Regelungen werden nach weiterer Diskussion zu einem späteren Zeitpunkt getroffen.
(2) Die Moderation der Sitzungen erfolgt rotierend in alphabetischer Reihenfolge durch die ständigen Mitglieder; ein regelmäßiger Vorsitz wird nicht bestimmt.
Am Ende der Sitzung soll grundsätzlich der Termin und die Tagesordnung für die nächste Sitzung bestimmt werden.
(3) Die Diskussionen werden sachlich, offen und vertrauensvoll geführt.
Die Inhalte sind vertraulich zu behandeln und dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der ständigen Mitglieder bzw. der beteiligten Stellvertreter/innen und ggf. der Betroffenen gegenüber Dritten offengelegt werden.
(4) Aufgrund der Vertraulichkeit wird über jede Sitzung ein Ergebnisprotokoll von einem ständigen Mitglied der Schlichtungsstelle rotierend in alphabetischer Reihefolge gefertigt.
(5) Abstimmungen über Maßnahmen bzw. Empfehlungen gegenüber der Dienststelle erfolgen mehrheitlich.
Der / Die aus einer Abstimmung hervorgegangene Vorschlag / Empfehlung z.B. zur Behandlung eines Einzelfalls kann auch abweichende Meinungen enthalten.
Bei Bedarf sind ein oder mehrere ständige Mitglieder zu bestimmen, die für die Schlichtungsstelle gegenüber der Dienststelle handeln.
(6) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle im Schlichtungsfall unterliegen den vorstehenden Regelungen mit folgenden Maßgaben:
a) Die Gesprächstermine werden von dem angesprochenen ständigen Mitglied der Schlichtungsstelle grundsätzlich einvernehmlich mit allen weiteren am Schlichtungsfall Beteiligten abgestimmt und ggf. von ihm bestimmt.
b) Die Leitung der Gesprächstermine obliegt dem angesprochenen ständigen Mitglied der Schlichtungsstelle.
c) Maßnahmen bzw. Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 der DV Mobbing erfolgen über die Schlichtungsstelle, die ergänzende Ausführungen machen kann.
§ 3 Aufgaben der Schlichtungsstelle
(1) Die Hauptaufgabe der Schlichtungsstelle ist die Prävention.
Die Schlichtungsstelle wird zu diesem Zweck
Vorschläge für geeignete Maßnahmen erarbeiten
Informationsmaterial sammeln, ggf. ergänzen und die Art der Bekanntgabe an die Beschäftigten vorschlagen.
(2) Die Schlichtungsstelle ist Ansprechstelle für konfliktbelastete Beschäftigte.
Das jeweils angesprochene ständige Mitglied der Schlichtungsstelle wird im Einzelfall
die vorgetragenen Geschehnisse würdigen
ein oder mehrere Schlichtungsgespräche führen
ggf. die Einbeziehung externer Sachverständiger organisieren.
Das jeweils angesprochene ständige Mitglied der Schlichtungsstelle kann sich mit Zustimmung der an einem Schlichtungsfall beteiligten Teilnehmer/innen mit anderen ständigen Mitgliedern der Schlichtungsstelle, die nicht angesprochen und daher nicht Teilnehmer/innen sind, beraten und abstimmen.
(3) Alle Mitglieder der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 sollen ihre Erfahrungen nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens anonymisiert dokumentieren und den ständigen Mitgliedern der Schlichtungsstelle zum Zweck der Prävention zur Verfügung stellen.
Die ständigen Mitglieder der Schlichtungsstelle können diese Dokumentation um eigene Erkenntnisse und Vorschläge ergänzen und an die Dienststelle weiterleiten.
§ 4 Aufzeichnungen der Schlichtungsstelle
(1) Alle Aufzeichnungen der Mitglieder der Schlichtungsstelle sind – wie die Gesprächsinhalte - vertraulich und dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen gegenüber Dritten offengelegt werden.
Alle Unterlagen sind nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens und Abschluss der anonymisierten Dokumentation nach § 3 Absatz 3 zu vernichten.
§ 5 Geschäftsordnung
(1) Die vorstehende vorläufige Geschäftsordnung wird allen Beschäftigten bekannt gegeben und kann jederzeit geändert bzw. ergänzt werden.
(2) Die im Fall eines Schlichtungsverfahrens sich ergebenden Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten die jeweils geltende Geschäftsordnung bzw. die grundsätzlichen Verfahrensregeln zu Beginn der Schlichtungsgespräche gesondert zur Kenntnis.
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Unterschrift aller ständigen Mitglieder