Der dbb berlin wird den am 27. Januar 2012 vom Senator für Inneres und Sport, Frank Henkel, vorgelegten Entwurf einer Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes - Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD - im beamtenrechtlichen Beteiligungsverfahren nach § 83 des Landesbeamtengesetzes hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Landesbeamtinnen und Landesbeamten eingehend prüfen. Mit der Vorlage des Entwurf der neuen Laufbahnverordnung entspricht der Innensenator einer zuletzt bei einem Gespräch mit dem Regierenden Bürgermeister am 17. Januar vorgetragenen Forderung.
Die im Entwurf dem dbb berlin vorliegende Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD - soll die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes - Verwaltungs-Laufbahnverordnung - VLVO - in der zuletzt gültigen Fassung vom 8. Mai 2009 ablösen und gemeinsam mit dem neuen Laufbahngesetz am 1. Juni 2012 in Kraft treten. Zum gleichen Zeitpunkt treten die FachLVO und die AEOhD außer Kraft.
Nach der beamtenrechtlichen Beteiligungsvorlage des Innensenators enthält die neue Laufbahnverordnung neue Vorschriften über die Bestimmung der Laufbahnzweige, Einführung eines Personalentwicklungskonzepts, Rotation als Voraussetzung für die Übertragung von Personalverantwortung, Bestimmungen zum (horizontalen) Laufbahnwechsel, Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin, Einführung eines Bewährungsaufstiegs (an Stelle des bisherigen Verwendungsaufstiegs, der eine Beschränkung auf bestimmte Verwendungsbereiche vorsah), uneingeschränkte Laufbahnbefähigung für Ämter der Besoldungsgruppe A 13 nach erfolgreicher Teilnahme an zusätzlichen Qualifikationsmaßnahmen, Anerkennung von hauptberuflichen Tätigkeiten als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 (bisher mittlerer Dienst) und das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (bisher höherer Dienst), Bestimmungen zur dienstlichen Qualifizierung und Erprobungszeit und Bestimmungen von gleichwertiger dienstlicher Qualifikationen für Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die im ersten Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe eingestellt worden sind, vor der Beförderung in ein Amt der BesGr. A 14 (an Stelle des bisherigen Aufstiegs vom gehobenen in den höheren Dienst).
Zur Vorbereitung der Stellungnahme nach § 83 des Landesbeamtengesetzes sind die Mitglieder des Landeshauptvorstandes, Dienstrechtsausschusses, Jugendpolitischen Ausschusses und der Frauenvertretung des dbb berlin inzwischen gebeten worden, zu dem Verordnungsentwurf ihre Hinweise und Anmerkungen vorzulegen. Interessierten Einzelmitgliedern von Mitgliedsgewerkschaften und Mitgliedsverbänden des dbb berlin wird der Verordnungsentwurf nach Anforderung unter post@dbb-berlin.de gern in elektronischer Fassung zur Verfügung gestellt.