Ist die W-Besoldung der Professoren verfassungsgemäß?

Am 11. Oktober 2011 verhandelt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 4/10 - in Karlsruhe über die Vorlage des Verwaltungsgerichts Gießen zu der Frage, ob die sogenannte W-Besoldung der Professoren verfassungsgemäß ist.Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 8. Dezember 2008 - 5 E 248/07 - das Verfahren zu einer Klage eines im Jahre 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannten und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 der Besoldungsordnung W eingewiesenen Beamten ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Besoldungsordnung W verfassungskonform ist.

Der Kläger hatte nach einem erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Klage gegen das Land Hessen erhoben. Mit der Klage sollte festgestellt werden, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt. Das Verwaltungsgericht folgte dem Feststellungsbegehren und ist der Auffassung, dass die Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Artikel 33 Absatz 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip verstößt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt das Grundgehalt keine dem Amt des Professors angemessene Alimentation dar. Für die Beurteilung der Amtsangemessenheit komme es nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge an. Das dem W 2-Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der früheren Professorenbesoldung, der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie dem Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Besoldung eines W 2-Professors schmelze am Ende seines Arbeitslebens auf des Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 besoldeten Beamten zurück.

Die veröffentlichte Verhandlungsgliederung des Bundesverfassungsgerichts sieht nach den einführenden Stellungnahmen die Prüfung der Zulässigkeit der Richtervorlage des Verwaltungsgericht Gießen vor. Im Verhandlungsteil über die Begründetheit der Richtervorlage werden auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Alimentationsprinzips aus Artikel 33 Absatz 5 GG die Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Alimentation (Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, Grenzen der Gestaltungsfreiheit, Kontrolldichte des Bundesverfassungsgerichts, Anforderungen an besoldungsrechtliche Systemwechsel, regelmäßige Besoldungsanpassungen, Vorgaben für die (Mindest-) Besoldungshöhe, Kerngehalt als Untergrenze, insbesondere Wertigkeit des Amtes, Qualifikation, Verantwortung, Präzisierungsansätze und alternative Ansätze, gesetzgeberische Pflichten bei der Festlegung der Besoldungshöhe, Regelungszuständigkeiten, Bestimmungsfaktoren, Vergleichsgruppen) verhandelt. Zur gerichtlichen Erörterung stehen ferner die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine leistungsorientierte Besoldung, die Bezugsgröße, d.h. die Maßgeblichkeit nur der Grundgehälter oder auch der Leistungsbezüge für die Amtsangemessenheit, die Wissenschaftsadäquanz der Leistungsparameter, die W-Besoldung im Vergleich zu anderen Besoldungsordnungen und die Ausgestaltung und Deckelung der Leistungsbezüge an.

Wegen der herausragenden Bedeutung des Verfahrens für die Berliner Beamtinnen und Beamten wird der Landesvorsitzende des dbb berlin, Joachim Jetschmann, an der mündlichen Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts am 11. Oktober 2011 in Karlsruhe als Zuhörer teilnehmen.