Anspruch auf eine Verwendungszulage auch bei auf Dauer angelegter Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes und nicht nur bei befristeter Aufgabenwahrnehmung besteht auch für die Berliner Lehrkräfte

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. April 2011 in drei Urteilen entschieden, dass einer Beamtin bzw. einem Beamten, der bzw. dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, eine Zulage nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auch für den Fall zu zahlen ist, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde.

In den drei Verfahren - BVerwG 2 C 30.09, 2 C 27.10 und 2 C 48.10 - haben die Kläger, eine Oberstudienrätin, ein Verwaltungsoberrat im Dienst eines Rentenversicherungsträgers und ein Regierungsoberrat im Landespolizeidienst, geltend gemacht, dass sie anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahrnehmen, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet waren.

Ihre auf Zahlung einer Verwendungszulage nach § 46 - Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes - des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen sind in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben.

Die Zahlung einer nichtruhegehaltfähigen Zulage an Beamtinnen und Beamten ist nach § 46 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes möglich, wenn Aufgaben vorübergehend übertragen werden, eine Beförderung grundsätzlich möglich ist sowie die Aufgaben ununterbrochen 18 Monate wahrgenommen worden sind.

Die Planstelle des konkreten Amtes muss frei sein, so dass die Übertragung des statusrechtlichen Amtes möglich wäre, und in der Person der Beamtin bzw. des Beamten müssen alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sie ihre bzw. seine Beförderung zuließen ("Beförderungsreife"). Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes müssen durch einen konkreten Einzelakt übertragen werden.

Bisher musste die Aufgabenwahrnehmung von Anfang so angelegt sein, um eine Zulageberechtigung zu begründen, dass sie befristet bis zur endgültigen Besetzung der Stelle oder Übertragung der Funktion erfolgt; die Wahrnehmung der Aufgaben soll durch die Beamtin den Beamten nur vertretungsweise und nicht endgültig erfolgen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach seiner Pressemitteilung Nr. 34/2011 vom 28. April 2011 festgestellt, dass auch dann Anspruch auf die Verwendungszulage besteht, wenn der Dienstherr erklärt, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, "endgültig" oder "auf Dauer" übertragen.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde bestätigt, dass es dem Dienstherrn unbenommen bleibt, eine Beamtin oder einem Beamten für eine gewisse, aber auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings hat eine Beamtín oder ein Beamter, der bzw. dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage.

Der dbb berlin rät den Beamtinnen und Beamten, die höherbewertete Aufgaben wahrnehmen, mögliche Ansprüche nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz geltend zu machen und bei den Mitgliedsgewerkschaften und -verbänden Anträge auf Gewährung von Rechtsschutz zu stellen.

Besonders den Berliner Lehrkräften, die im Wege des neuen Funktionsstellenmodells für die Berliner Schulen höherbewertete Aufgaben befristet oder unbefristet übertragen bekommen haben, sollten sorgfältig prüfen, ob sie die Zahlung der Verwendungszulage einfordern. Eine Minderung der Pflichtstundenzahl bei Übertragung einer höherwertigen Funktion schließt nicht den Anspruch auf Zahlung der Verwendungszulage aus.