dbb berlin für Verkürzung der Mindestprobezeit im Beamtenverhältnis auf Probe

Im Land Berlin ist im Vergleich zu den anderen fünfzehn Bundesländern für die Beamtinnen und Beamten die längste Mindestprobezeit von achtzehn Monaten vorgeschrieben. Der dbb berlin schlägt eine Verkürzung der Mindestprobezeit vor. Bei der Anhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin durch den Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung am 28. Februar zum Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetz - 2. DRÄndG - hat der Vorsitzende des dbb berlin, Joachim Jetschmann, zur Neufassung des Laufbahngesetzes unter anderem vorgeschlagen, die Mindestprobezeit erheblich zu verkürzen.

Nach § 13 Absatz 1 des Laufbahngesetzes in der gültigen Fassung ist die Zeit zur Bewährung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung im Beamtenverhältnis auf Probe auf einheitlich drei Jahre für jede Laufbahnfachrichtung und Laufbahngruppe festgelegt (Probezeit). Gesetzlich bestimmte Tätigkeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Mindestprobezeit ist für die Laufbahngruppen auf einheitlich achtzehn Monate festgelegt worden.

Eine vom dbb erstellte Länderübersicht hat ergeben, dass in den anderen Bundesländern erhebliche Abweichungen bei der Festlegung der Probezeit und der Mindestprobezeit gegenüber den zeitlichen Festlegungen für die Beamtinnen und Beamten im Land Berlin bestehen.

So ist in Baden-Württemberg die Mindestprobezeit generell auf 1 Jahr, in Bayern auf 6 Monate, in Brandenburg auf 1 Jahr, in Bremen auf 6 Monate in der Laufbahngruppe 1 und 12 Monate in der Laufbahngruppe 2, in Hamburg wie in Bremen, in Hessen besteht eine Verkürzungsmöglichkeit von einem Jahr auf sechs Monate, in Mecklenburg-Vorpommern auf 1 Jahr, in Niedersachsen wie in Bremen mit weiterer Kürzungsmöglichkeit, in Nordrhein-Westalen auf 6 Monate im einfachen und mittleren Dienst sowie 12 Monate im gehobenen und höheren Dienst, in Rheinland-Pfalz auf 1 Jahr mit besonderen Verzichtsregelungen, im Saarland in der Regel 1 Jahr im einfachen Dienst (Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst möglich), im mittleren, gehobenen und höheren Dienst auf zwei Jahre bei Kürzungsmöglichkeiten im mittleren Dienst auf 6 Monate, im gehobenen und höheren Dienst auf 12 Monate, in Sachsen finden vergleichbare Regelungen wie im Saarland Anwendung, in Sachsen-Anhalt auf 1 Jahr, in Schleswig Holstein auf 1 Jahr und in Thüringen im einfachen und mittleren Dienst auf 6 Monate und gehobenen und höheren Dienst auf 12 Monate festgesetzt worden.

"Die lange Mindestprobezeit im Land Berlin von einheitlich 18 Monate wird allein durch die vergleichbaren Regelungen in den anderen Bundesländern nicht gerechtfertigt. Die starre Haltung des Senats zum Vorschlag des dbb berlin auf Anpassung der Mindestprobezeit bestätigt leider ein besonderes Misstrauen gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern für das Beamtenverhältnis. Auch wird die prinzipielle Ablehnung des Beamtenverhältnisses durch den Senat an der beanstandeten Detailregelung des Laufbahnrechts deutlich"; so der Landesvorsitzende des dbb berlin, Joachim Jetschmann.

Der dbb berlin wird die parlamentarischen Beratungen zum neuen Laufbahngesetz nutzen, um eine Verkürzung der Mindestprobezeit zu erreichen.