Der dbb berlin hat den Senator für Inneres und Sport im
beamtenrechtlichen Beteiligungsverfahren zur Änderung der
Arbeitszeitverordnung (AZVO) aufgefordert, die Pflichtstundenzahl der
beamteten Lehrkräfte um zwei Stunden zu senken und die Benachteiligung der
Beamtinnen und Beamten gegenüber den Angestellten im Schuldienst bei der
Altersermäßigung aufzuheben.
In der Stellungnahme des dbb berlin
zum Rechtsverordnungsentwurf nach § 53 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – und §
83 Landesbeamtengesetz – LBG – vom 26. April 2010 gegenüber dem Senator für
Inneres und Sport wird zur Senkung der Pflichtstundenzahl ausgeführt:
„Die Pflichtstundenzahl sollte auf 26 Stunden in der Nr. 1 der Anlage zu § 1
Absatz 3 Satz 1 AZVO gesenkt werden. Damit würde der Senatsbeschluss 2087/2009
vom 12. Mai 2009 erweitert. Dies ist gerechtfertigt, weil die Belastung der
Lehrkräfte besonders intensiv ist und zum Beispiel durch die Stundentafel in
den Jahrgangsstufen 4, 5 und 6 sowie Klassengrößen wesentlich beeinflusst
wird. Die Senkung der Pflichtstundenzahl ist auch bei den Gymnasien (Nrn. 4
und 6 der Nr. 1 der Anlage zu § 1 Absatz 3 Satz 1 AZVO) und den
berufsfeldbezogenen Oberstufenzentren, Berufs-, Berufsfach-, Fachober- und
Fachschulen (Nr. 9 a. a. O.) in Höhe von zwei Pflichtstunden vorzunehmen, um
die pädagogische Betreuung aufgabenadäquat zu gewährleisten. Auch hat die
laufende Übertragung immer neuer (und zusätzlicher) Aufgaben sowie die
laufenden Änderungen von Lehrplänen und Rechtsvorschriften mit der
einhergehenden Verdichtung der zu leistenden Unterrichtsarbeit bei diesen wie
bei allen anderen Schularten die Belastungen der Lehrkräfte sehr erhöht.“
Hinsichtlich der Forderung des dbb berlin über die Benachteiligung der
beamteten Lehrkräfte gegenüber den angestellten Lehrkräften bei der
Altersermäßigung sind in der Stellungnahme folgende Ausführungen enthalten:
„Ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten
Lebensjahre folgt, werden Lehrkräften (Einstellung bis 28. 2. 2005 und
Vollendung des 50. Lebensjahres vor dem 1. 9. 2008) aus Altersgründen
Ermäßigungsstunden gewährt: Bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der
tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich einer etwaigen
Schwerbehindertenermäßigung von
- mindestens zwei Drittel der
regelmäßigen Pflichtstundenzahl
ab dem 55.
Lebensjahr: 1 Stunde
ab dem 60. Lebensjahr: 1
weitere Stunde (insgesamt 2 Stunden)
- von weniger als zwei Dritteln, aber
mindestens der Hälfte der
regelmäßigen
Pflichtstundenzahl
ab dem 57. Lebensjahr: 1
Stunde.“
Dieser Vorschlag vollzieht eine Gleichstellung der beamteten Lehrkräfte mit den Lehrkräften im Angestelltenverhältnis. Die unterschiedlichen Regelungen für die Beamtinnen und Beamten und den Tarifbeschäftigten hat im Schulalltag zu Ungerechtigkeiten und ständigen Auseinandersetzungen auch zwischen den Lehrkräften geführt. Der gegenwärtige Zustand ist unerträglich und bedarf spätestens mit Beginn des nächsten Schuljahres der Abänderung.“