Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgung rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter führen, nicht weiter angewendet werden dürfen.

Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltfähig und erhöhen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen Zurechnungszeiten, die Beamten und Beamtinnen gutgeschrieben werden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, sodass ihr Ruhegehalt stärker gekürzt wird, als es dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit entspricht.

Diese Vorschriften sind nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 – BVerwG 2 C 72.08 – mehr anzuwenden, weil sie gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit verstoßen. Danach muss das Arbeitsentgelt Teilzeitbeschäftigter, wozu nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch das Ruhegehalt gehört, strikt zeitanteilig im Verhältnis zu der möglichen Vollbeschäftigung festgesetzt werden. Durch die Nichtanwendung wird sichergestellt, dass die Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter nur entsprechend ihrem zeitlichen Umfang gekürzt wird.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in schriftlicher Form mit der Begründung noch nicht vor.

Ehemals Teilzeitbeschäftigte sollten bereits zu diesem Zeitpunkt einen formlosen Antrag bei der für sie zuständigen Versorgungsstelle stellen, damit die Berechnung der Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überprüft wird.