Das Verwaltungsgericht Berlin musste in einem Beschluss - VG 60 K 5.10 PVL - feststellen, dass das geltende Personalvertretungsgesetz vorsieht, Sitzungen des Personalrats finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt.
Von der 60. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wurde auch unmissverständlich festgestellt, dass sich durch die Sitzungsteilnahme die regelmäßige Arbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung vermindert und für den Fall, dass Sitzung außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, Dienstbefreiung im Umfang der Sitzung zu gewähren ist sowie diese Zeit einer Arbeitszeit gleichgestellt wird.
Wörtlich heißt es ferner in dem Gerichtsbeschluss: "Solange das Personalratsmitglied (somit) eine von § 42 PersVG gebilligte Tätigkeit durchführt, löst für diese Zeit das Gesetz das (oben) erwähnte Konkurrenzverhältnis zwischen Dienstpflicht und Personalratstätigkeit zu Gunsten der Personalratstätigkeit. Damit reduziert sich die Zeit, in der das Personalratsmitglied für die Erfüllung seiner Dienstpflichten zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Dienstaufgaben der reduzierten Dienstzeit angeglichen werden müssen. Andernfalls würde dies zu einer unzulässigen Benachteiligung des Personalratsmitglieds führen (§ 107 BPersVG)."