Der
dbb berlin sieht für die Versetzungen von Beamtinnen und Beamten zum
Stellenpool weiterhin die rechtlichen Grundlagen als fragwürdig an, da das
Verwaltungsgericht Berlin im Juni 2009 in einem Vorlagebeschluss an das
Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit von § 1 des Gesetzes zur
Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements mit Artikel 33 Absatz
5 des Grundgesetzes festgestellt hat.
In dem
beamtenpolitischen Grundsatzgespräch mit dem Senator für Inneres und Sport
vertrat die Verhandlungsdelegation des dbb berlin diese grundsätzliche
Position mit beamtenrechtlichem Hintergrund.
Die Senatsverwaltung für
Finanzen wurde von den Vertreterinnen und Vertretern des dbb berlin
aufgefordert, bei den Vorbereitungen eines Rundschreibens über die Ausnahmen
von der Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement die Haltung des
dbb berlin zu berücksichtigen oder auf die wesentlichen Inhalte des
Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom Juni 2009 besonders
hinzuweisen.
Einzelmitgliedern der Mitgliedsgewerkschaften und
–verbände im dbb berlin wird im Falle einer beabsichtigten Versetzung zum
Stellenpool dringend empfohlen die Gewährung des gewerkschaftlichen
Rechtsschutzes zu beantragen.