dbb berlin fordert Aufhebung des Verbeamtungsverbots für Lehrkräfte und für den mittleren Justizdienst

Der dbb berlin fordert in dem heutigen beamtenpolitischen Grundsatzgespräch mit dem Senator für Inneres und Sport die Aufhebung des vom Senat 2004 verhängten Verbeamtungsverbots für Lehrkräfte und für den mittleren Justizdienst bei den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden. Mit seinem Verbeamtungsverbot verstößt der Senat von Berlin seit mehreren Jahren gegen Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes. Nach dieser grundgesetzlichen Regelung ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, d. h. Beamte oder Beamtinnen sind (Funktionsvorbehalt).
 
Der im Grundgesetz normierte Funktionsvorbehalt erfordert unbestreibar, dass (1) die  "hoheitsrechtlichen Aufgaben" (2) als "ständige Aufgaben" von Amtsträgern/-innen (3) "überwiegend" wahrgenommen werden und dass dem/der Amtsträger/in (4) eine "relevante eigene Entscheidungsbefugnis" übertragen ist.
 
Dieser wesentliche Inhalt des Funktionsvorhalts nach Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes zwingt den Senat von Berlin geradezu, das verhängte Verbeamtungsverbot für die Berufsgruppe der Lehrkräfte und für den mittleren Justizdienst aufzuheben.
 
I.
 
Das Land Berlin zwar die Möglichkeit, Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis einzustellen, muss aber beachten, dass der bestehende Funktionsvorbehalt nach Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes durch die staatliche Aufsicht des Schulwesens nach Artikel 7 des Grundgesetzes sowie das Recht auf Bildung nach Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ergänzt wird.
 
Das verfassungsmäßige Recht auf Bildung obliegt auch den Lehrkräften, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführen. Diese Eigenverantwortung ist in § 67 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Berliner Schulgesetzes festgelegt.
 
Die Lehrkräfte "unterrichten, beurteilen und bewerten, beraten und betreuen in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Beschlüsse der schulischen Gremien." 
 
"Die pädagogische Verantwortung darf durch Konferenzbeschüsse nicht unzumutbar eingeschränkt werden", heißt es im Schulgesetz.
 
Die eigenverantwortliche Gestaltung des Unterrichts erfüllt vollständig die vier Grundvoraussetzungen des verfassungsrechtlich abgesicherten Funktionsvorbehalts und zwingt den Senat zur Aufhebung des Verbeamtungsverbots für Lehrkräfte.
 
Der Senat von Berlin muss auch endlich zur Kenntnis nehmen, dass zum Bespiel nach den geltenden Rechtsvorschriften
 
a) für die Überwachtung der Schulpflicht und den notwendigen Kontakt zu den Erziehungsberechtigten an erster Stelle die Lehrkräfte zuständig sind,
b) den Lehrkräften die Verantwortung für die Erziehungsmaßnahmen obliegt,
c) für die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler die zuständige Fachlehrkraft zuständig ist,
d) die von der Fachlehrkraft festgestellten Leistungen Grundlage für die Versetzung bzw. Nichtversetzung sind,
e) für die Bewertung der Leistungen (Noten/Punkte) der Schüler/innen der gymnasialen Oberstufe - auch als Grundlage für die Zulassung zum Abitur - Fachlehrkräfte verantwortlich sind,
f) für Fächer mit dezentraler Aufgabenstellung die Fachlehrkräfte innerhalb der Rechtsvorschriften der jeweiligen Kurse für die Erstellung der Aufgaben verantwortlich zeichnen,
g) Lehrkräfte für die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten im Rahmen der Abiturprüfung als Gutacher/innen tätig und
h) die Lehrkräfte für die Aufgabenstellung und Durchführung der mündlichen Prüfung als Prüfer/innen tätig sind.
 
Mit diesen beispielhaft aufgeführten ständigen hoheitlichen Aufgaben sind die Lehrkräfte betraut, so dass sie im Beamtenverhältnis beschäftigt werden müssen.
 
II.
 
Gleiches gilt für den mittleren Justizdienst bei den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden.
 
Für den mittleren Justizdienst gelten die Rechtsvorschriften über die Urkundsbeamten/-beamtinnen der Geschäftsstellen bei den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden. Die verschiedenartigen Tätigkeiten, die von den Beschäftigten hier auszuüben sind, sind fast ausschließlich hoheitsrechtlicher Natur und werden ständig wahrgenommen.
 
Die Urkundsbeamten/-beamtinnen der Geschäftsstelle nehmen Beurkundungen vor, insbesondere bei Aufnahme von Anträgen und Erklärungen und sind für die Führung von Sitzungsprotokollen verantwortlich. Sie erteilen selbständig Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. Als Bürobeamte/-beamtin führen sie Register und Akten.
 
Im Zusammenwirken mit Richtern/Richterinnen, Staatsanwälten/Staatsanwältinnen, Amtsanwälten/Amtsanwältinnen und Rechtspflegern/Rechtspflegerinnen sind Angehörige des mittleren Justizdienstes in hoheitlichen Funktionen und Aufgaben bei den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden eingebunden.
 
Diese Beschäftigten wirken überwiegend an den Verfügungen der vier vorstehend genannten Berufsgruppen mit, die sich in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis befinden, also entweder Richter/innen oder Beamte/Beamtinnen sind.
 
Vielfach sind die Vorgesetzten Richter/Richterinnen und Beamten/Beamtinnen auf die Vorarbeiten durch den mittleren Justizdienst besonders bei ihrer eigenen Aufgabenstellung angewiesen.
 
Im Bereich des mittleren Justizdienstes liegt dadurch eine Verletzung des Funktionsvorbehalts nach dem Grundgesetz vor, weil ständig auch nicht beamteten Angehörigen des öffentlichen Dienstes hoheitsrechtliche Befugnisse als ständige Aufgabe übertragen werden.

Der Senat verletzt gravierend den sich aus dem Funktionsvorbehalt ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil er seit 2004 mit dem Verbeamtungsverbot und durch die anschließende Einstellungs- und Beschäftigungspraxis für und in den Geschäftsstellen der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden das Regel-Ausnahmeverhältnis nach dem Funktionsvorbehalt zugunsten der Beamten ohne sachlichen Grund für eine ausnahmsweise zulässige Aufgabenwahrnehmung durch Angestellte nicht gewährleistet.