Der dbb berlin fordert in dem heutigen beamtenpolitischen
Grundsatzgespräch mit dem Senator für Inneres und Sport die Aufhebung des vom
Senat 2004 verhängten Verbeamtungsverbots für Lehrkräfte und für den mittleren
Justizdienst bei den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden. Mit seinem
Verbeamtungsverbot verstößt der Senat von Berlin seit mehreren Jahren gegen
Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes. Nach dieser grundgesetzlichen Regelung
ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der
Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, d. h. Beamte oder
Beamtinnen sind (Funktionsvorbehalt).
Der im Grundgesetz normierte
Funktionsvorbehalt erfordert unbestreibar, dass (1) die "hoheitsrechtlichen
Aufgaben" (2) als "ständige Aufgaben" von Amtsträgern/-innen (3) "überwiegend"
wahrgenommen werden und dass dem/der Amtsträger/in (4) eine "relevante eigene
Entscheidungsbefugnis" übertragen ist.
Dieser wesentliche Inhalt des
Funktionsvorhalts nach Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes zwingt den Senat
von Berlin geradezu, das verhängte Verbeamtungsverbot für die Berufsgruppe der
Lehrkräfte und für den mittleren Justizdienst aufzuheben.
I.
Das Land Berlin zwar die Möglichkeit, Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
einzustellen, muss aber beachten, dass der bestehende Funktionsvorbehalt nach
Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes durch die staatliche Aufsicht des
Schulwesens nach Artikel 7 des Grundgesetzes sowie das Recht auf Bildung nach
Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ergänzt wird.
Das
verfassungsmäßige Recht auf Bildung obliegt auch den Lehrkräften, die ihre
Aufgaben eigenverantwortlich ausführen. Diese Eigenverantwortung ist in § 67
Absatz 2 Satz 2 und 4 des Berliner Schulgesetzes festgelegt.
Die
Lehrkräfte "unterrichten, beurteilen und bewerten, beraten und betreuen in
eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und
Erziehungsziele und der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie
der Beschlüsse der schulischen Gremien."
"Die pädagogische
Verantwortung darf durch Konferenzbeschüsse nicht unzumutbar eingeschränkt
werden", heißt es im Schulgesetz.
Die eigenverantwortliche Gestaltung
des Unterrichts erfüllt vollständig die vier Grundvoraussetzungen des
verfassungsrechtlich abgesicherten Funktionsvorbehalts und zwingt den Senat
zur Aufhebung des Verbeamtungsverbots für Lehrkräfte.
Der Senat von
Berlin muss auch endlich zur Kenntnis nehmen, dass zum Bespiel nach den
geltenden Rechtsvorschriften
a) für die Überwachtung der Schulpflicht
und den notwendigen Kontakt zu den Erziehungsberechtigten an erster Stelle die
Lehrkräfte zuständig sind,
b) den Lehrkräften die Verantwortung für die
Erziehungsmaßnahmen obliegt,
c) für die Bewertung der Leistungen der
Schülerinnen und Schüler die zuständige Fachlehrkraft zuständig ist,
d) die
von der Fachlehrkraft festgestellten Leistungen Grundlage für die Versetzung
bzw. Nichtversetzung sind,
e) für die Bewertung der Leistungen
(Noten/Punkte) der Schüler/innen der gymnasialen Oberstufe - auch als
Grundlage für die Zulassung zum Abitur - Fachlehrkräfte verantwortlich sind,
f) für Fächer mit dezentraler Aufgabenstellung die Fachlehrkräfte innerhalb
der Rechtsvorschriften der jeweiligen Kurse für die Erstellung der Aufgaben
verantwortlich zeichnen,
g) Lehrkräfte für die Beurteilung der
schriftlichen Arbeiten im Rahmen der Abiturprüfung als Gutacher/innen tätig
und
h) die Lehrkräfte für die Aufgabenstellung und Durchführung der
mündlichen Prüfung als Prüfer/innen tätig sind.
Mit diesen
beispielhaft aufgeführten ständigen hoheitlichen Aufgaben sind die Lehrkräfte
betraut, so dass sie im Beamtenverhältnis beschäftigt werden müssen.
II.
Gleiches gilt für den mittleren Justizdienst bei den Gerichten und
Strafverfolgungsbehörden.
Für den mittleren Justizdienst gelten die
Rechtsvorschriften über die Urkundsbeamten/-beamtinnen der Geschäftsstellen
bei den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden. Die verschiedenartigen
Tätigkeiten, die von den Beschäftigten hier auszuüben sind, sind fast
ausschließlich hoheitsrechtlicher Natur und werden ständig wahrgenommen.
Die Urkundsbeamten/-beamtinnen der Geschäftsstelle nehmen Beurkundungen vor,
insbesondere bei Aufnahme von Anträgen und Erklärungen und sind für die
Führung von Sitzungsprotokollen verantwortlich. Sie erteilen selbständig
Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. Als Bürobeamte/-beamtin
führen sie Register und Akten.
Im Zusammenwirken mit
Richtern/Richterinnen, Staatsanwälten/Staatsanwältinnen,
Amtsanwälten/Amtsanwältinnen und Rechtspflegern/Rechtspflegerinnen sind
Angehörige des mittleren Justizdienstes in hoheitlichen Funktionen und
Aufgaben bei den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden eingebunden.
Diese Beschäftigten wirken überwiegend an den Verfügungen der vier vorstehend
genannten Berufsgruppen mit, die sich in einem besonderen Dienst- und
Treueverhältnis befinden, also entweder Richter/innen oder Beamte/Beamtinnen
sind.
Vielfach sind die Vorgesetzten Richter/Richterinnen und
Beamten/Beamtinnen auf die Vorarbeiten durch den mittleren Justizdienst
besonders bei ihrer eigenen Aufgabenstellung angewiesen.
Im Bereich
des mittleren Justizdienstes liegt dadurch eine Verletzung des
Funktionsvorbehalts nach dem Grundgesetz vor, weil ständig auch nicht
beamteten Angehörigen des öffentlichen Dienstes hoheitsrechtliche Befugnisse
als ständige Aufgabe übertragen werden.
Der Senat verletzt gravierend den sich aus dem Funktionsvorbehalt ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil er seit 2004 mit dem Verbeamtungsverbot und durch die anschließende Einstellungs- und Beschäftigungspraxis für und in den Geschäftsstellen der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden das Regel-Ausnahmeverhältnis nach dem Funktionsvorbehalt zugunsten der Beamten ohne sachlichen Grund für eine ausnahmsweise zulässige Aufgabenwahrnehmung durch Angestellte nicht gewährleistet.