Auch Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub

Beamtinnen und Beamte, die vor ihrer Zurruhesetzung wegen Krankheit daran gehindert waren, Erholungsurlaub zu nehmen, können von ihrem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich hierfür verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem vom dbb berlin betriebenen Klageverfahren – VG 5 K 38/10 - entschieden.

Eine Lehrkraft, die Rechtsschutz vom dbb berlin erhalten hat, wurde von Rechtsanwalt Gottwald vom Dienstleistungszentrum des dbb in Berlin-Mitte vertreten.

Nach Auffassung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts folgt der Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Falle eines nicht genommenen Urlaubs unmittelbar aus der EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG). Danach hat jeder Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen; ferner darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind daher innerstaatliche Regelungen, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, unzulässig.

Das Verwaltungsgericht befand nunmehr, dass die Regelung unterschiedslos auch für Beamtinnen und Beamte gelte. Daher spielt es keine Rolle, ob sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus dem Fürsorgeprinzip herleiten lasse oder die Dienstleistung der Beamtinnen und Beamten auf dem Treue- und ihre Bezahlung auf dem Alimentationsprinzip aufbaue.

Da der EuGH den Anspruch auch ungeachtet der Frage zuerkannt habe, ob bzw. in welcher Höhe Lohnfortzahlung gewährt wurde, sei schließlich unerheblich, dass Beamtinnen und Beamte im Gegensatz zu Arbeitnehmern während der gesamten Krankheitsdauer weiter volle Bezahlung erhielten.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.