Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17. Dezember 2008 - 2 C 71.08 -
die Ernennung eines Beamten mit leitender Funktion auf Zeit für mehr als zwei
Jahre mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre
2008 zu einer vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen für
verfassungswidrig erklärt.
Das Land Berlin hatte durch Gesetz
von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm durch das
Bundesrecht eingeräumt war.
Der Kläger war im Jahre 2001 vom Leitenden
Senatsrat zur Senatsdirigenten befördert worden, im Hinblick auf die damals
geltende Berliner Rechtslage für Beamte mit leitender Funktion allerdings nur
im Beamtenverhältnis auf Zeit. Nach seiner Pensionierung im Jahre 2004
begehrte er Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner Ernennung zum
Senatsdirigenten. Das beklagte Land hat dies abgelehnt, weil er das auf Zeit
übertragene Amt nicht, wie das Beamtenversorgungsgesetz es vorsieht, fünf
Jahre, sondern nur etwas mehr als drei Jahre ausgeübt hat.
In einer
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts wird weiterhin ausgeführt, dass
die Ernennung eines Beamten in leitender Position im Beamtenverhältnis auf
Zeit für mehr als zwei Jahre zwar verfassungswidrig ist, wie das
Bundesverfassungsgericht zu einer vergleichbaren Regelung in
Nordrhein-Westfalen 2008 festgestellt hat.
Die darauf abgestimmte
Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes muss aber nicht auf ihre
Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Sie trifft für den Kläger keine
ungünstigere Regelung als die allgemeinen Bestimmungen. Danach wird ein
Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf
Jahre abgeleistet hat.
Das der Kläger - wenn auch zu Unrecht - im
Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt war, kommt es auch die Dauer dieses
Beamtenverhältnisses an. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu,
weil das Land kein Verschulden trifft. Es hatte durch Gesetz von einer
Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die im das Bundesrecht eingeräumt
hat.
"Der dbb berlin wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,
wenn es mit Entscheidungsgründen vorliegt, zum Anlass für eine Überprüfung der
Regelungen über die Beamtenverhältnisse auf Probe im Beamtenverhältnis auf
Probe nach § 97 des Landesbeamtengesetzes nehmen," erklärte der
Landesvorsitzende des dbb, Joachim Jetschmann.
"Im Vordergrund der
Überprüfung werden die beamtenrechtlichen Regelungen über die zeitliche
Ableistung und der Probezeit und die zeitlichen Bestimmung über
die anschließende Feststellung über den erfolgreichem Abschluss stehen,"
führte Jetschmann weiter aus.