Gestaltungsmissbrauch des Landes Berlin bei Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit?

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17. Dezember 2008 - 2 C 71.08 - die Ernennung eines Beamten mit leitender Funktion auf Zeit für mehr als zwei Jahre mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2008 zu einer vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt.
 
Das Land Berlin hatte durch Gesetz von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm durch das Bundesrecht eingeräumt war.
 
Der Kläger war im Jahre 2001 vom Leitenden Senatsrat zur Senatsdirigenten befördert worden, im Hinblick auf die damals geltende Berliner Rechtslage für Beamte mit leitender Funktion allerdings nur im Beamtenverhältnis auf Zeit. Nach seiner Pensionierung im Jahre 2004 begehrte er Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner Ernennung zum Senatsdirigenten. Das beklagte Land hat dies abgelehnt, weil er das auf Zeit übertragene Amt nicht, wie das Beamtenversorgungsgesetz es vorsieht, fünf Jahre, sondern nur etwas mehr als drei Jahre ausgeübt hat.
 
In einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts wird weiterhin ausgeführt, dass die Ernennung eines Beamten in leitender Position im Beamtenverhältnis auf Zeit für mehr als zwei Jahre zwar verfassungswidrig ist, wie das Bundesverfassungsgericht zu einer vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen 2008 festgestellt hat.
 
Die darauf abgestimmte Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes muss aber nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Sie trifft für den Kläger keine ungünstigere Regelung als die allgemeinen Bestimmungen. Danach wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahre abgeleistet hat.
 
Das der Kläger - wenn auch zu Unrecht - im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt war, kommt es auch die Dauer dieses Beamtenverhältnisses an. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu, weil das Land kein Verschulden trifft. Es hatte durch Gesetz von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die im das Bundesrecht eingeräumt hat.
 
"Der dbb berlin wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es mit Entscheidungsgründen vorliegt, zum Anlass für eine Überprüfung der Regelungen über die Beamtenverhältnisse auf Probe im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 97 des Landesbeamtengesetzes nehmen," erklärte der Landesvorsitzende des dbb, Joachim Jetschmann.
 
"Im Vordergrund der Überprüfung werden die beamtenrechtlichen Regelungen über die zeitliche Ableistung und der Probezeit und die zeitlichen Bestimmung über die anschließende Feststellung über den erfolgreichem Abschluss stehen," führte Jetschmann weiter aus.