Nach einer erneuten Schlappe für den Senat bei der Zuordnung von
Beschäftigten zum sog. Stellenpool fordert der dbb berlin die Aufhebung des
Stellenpoolgesetzes.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil
vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - die Revision des Landes Berlin gegen
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2007
- 15 Sa 1144/07 - wegen einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung
des Alters in Sinne des § 10 AGG bei der Auswahl einer Erzieherin, die zum
Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang älter als
40 Jahre war, zurückgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht führt in
seiner Pressemitteilung Nr. 10/09 wörtlich aus: "Beschränkt ein öffentlicher
Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog. "Personalüberhang"
zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte einer
bestimmten Altersgruppe, so führt das zu einer unzulässigen unterschiedlichen
Behandlung wegen des Alters iSd. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise
lediglich damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen
Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche
konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gründen und
mit welchen Maßnahmen dies geschehen soll. Ein dadurch unzulässig
benachteiligter Beschäftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Vermögensschaden
darstellt."
In dem entscheidungsrelevanten Fall hatte das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Land Berlin zur Zahlung einer
Entschädigung von 1.000 Euro verurteilt.
Der Landesvorsitzende des
dbb berlin, Joachim Jetschmann, stellte nach Bekanntwerden eines neuerlichen
grundsätzlichen Urteils zum Berliner Personalüberhang fest: "Der Senat hat
nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. 9. 2008 mit der
Feststellung, dass die Versetzung Berliner Beamter zum Zentralen
Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines
Funktionsamts gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums verstößt, mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts über die
unzulässige Altersdiskriminierung im Zusammenhang mit der Auswahl von
Arbeitnehmerinnen zum Stellenpool eine erneute politische und rechtliche
Schlappe erlitten, die endlich dazu führen muss, die angeblichen
(!) Grundlagen des Stellenpoolgesetzes vom 9. 12. 2003 und die dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften aufzuheben."