dbb berlin fordert Aufhebung des Stellenpoolgesetzes

Nach einer erneuten Schlappe für den Senat bei der Zuordnung von Beschäftigten zum sog. Stellenpool fordert der dbb berlin die Aufhebung des Stellenpoolgesetzes.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - die Revision des Landes Berlin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2007 - 15 Sa 1144/07 - wegen einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung des Alters in Sinne des § 10 AGG bei der Auswahl einer Erzieherin, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang älter als 40 Jahre war, zurückgewiesen.
 
Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Pressemitteilung Nr. 10/09 wörtlich aus: "Beschränkt ein öffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog. "Personalüberhang" zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte einer bestimmten Altersgruppe, so führt das zu einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters iSd. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise lediglich damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gründen und mit welchen Maßnahmen dies geschehen soll. Ein dadurch unzulässig benachteiligter Beschäftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Vermögensschaden darstellt."
 
In dem entscheidungsrelevanten Fall hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Land Berlin zur Zahlung einer Entschädigung von 1.000 Euro verurteilt.
 
Der Landesvorsitzende des dbb berlin, Joachim Jetschmann, stellte nach Bekanntwerden eines neuerlichen grundsätzlichen Urteils zum Berliner Personalüberhang fest: "Der Senat hat nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. 9. 2008 mit der Feststellung, dass die Versetzung Berliner Beamter zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt, mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts über die unzulässige Altersdiskriminierung im Zusammenhang mit der Auswahl von Arbeitnehmerinnen zum Stellenpool eine erneute politische und rechtliche Schlappe erlitten, die endlich dazu führen muss, die angeblichen (!) Grundlagen des Stellenpoolgesetzes vom 9. 12. 2003 und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften aufzuheben."