Beihilfeberechtigte sollten bei Heilpraktikerleistungen im Jahre 2009 Widersprüche einlegen

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 - 2 C 61.08 - ist die Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker rechtswidrig. Die Beihilfevorschriften erkennen eine Behandlung durch einen Heilpraktiker grundsätzlich als beihilfefähig an, jedoch sind die Aufwendungen auf die Höhe des Mindestsatzes des seit April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, höchstens aber auf den Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Belastungen begrenzt.
 
Dieses Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht nach einer vorliegenden Pressemitteilung für rechtswidrig erklärt. Die Urteilsgründe liegen bislang nicht vor, so dass zum Beispiel nicht klar ist, ob das Urteil rückwirkend Gültigkeit hat oder ob das Urteil auch zwingende Auswirkungen auf die neuen Beihilfeverordnungen des Bundes und des Landes Berlin haben oder sich auf die Vorgängervorschriften bezieht.
 
Dies hat zur Folge, dass Beihilfeberechtigte, die Heilpraktikerleistungen in Anspruch genommen haben, rechtswahrende Schritte einleiten müssen.
 
Deshalb empfiehlt der dbb berlin - bis zum Vorliegen der Urteilsgründe - vorsorglich Widerspruch gegen noch offene Beihilfebescheide einzulegen. Voraussetzung dafür ist, dass dieses Jahr Leistungen in Anspruch genommen wurden, die nicht vollständig als beihilfefähig berücksichtigt wurden und darüber ein Bescheid erstellt wurde. Es ist geltend zu machen, dass die Erstattung auf Basis der noch zu erlassenden Regelungen für Heilpraktikerleistungen erfolgen soll.
 
Bei der Einreichung von zukünftigen Heilpraktikerleistungen ist auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts formlos in einem Antrag auf Inanspruchnahme von Heilpraktiverleistungen hinzuweisen und um Ruhen des Verfahrens zu bitten.