Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009
- 2 C 61.08 - ist die Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker
rechtswidrig. Die Beihilfevorschriften erkennen eine Behandlung durch einen
Heilpraktiker grundsätzlich als beihilfefähig an, jedoch sind die Aufwendungen
auf die Höhe des Mindestsatzes des seit April 1985 geltenden
Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, höchstens aber auf den Schwellenwert
des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren
Belastungen begrenzt.
Dieses Verfahren hat das
Bundesverwaltungsgericht nach einer vorliegenden Pressemitteilung für
rechtswidrig erklärt. Die Urteilsgründe liegen bislang nicht vor, so dass zum
Beispiel nicht klar ist, ob das Urteil rückwirkend Gültigkeit hat oder ob das
Urteil auch zwingende Auswirkungen auf die neuen Beihilfeverordnungen des
Bundes und des Landes Berlin haben oder sich auf die Vorgängervorschriften
bezieht.
Dies hat zur Folge, dass Beihilfeberechtigte, die
Heilpraktikerleistungen in Anspruch genommen haben, rechtswahrende Schritte
einleiten müssen.
Deshalb empfiehlt der dbb berlin - bis zum
Vorliegen der Urteilsgründe - vorsorglich Widerspruch gegen noch offene
Beihilfebescheide einzulegen. Voraussetzung dafür ist, dass dieses Jahr
Leistungen in Anspruch genommen wurden, die nicht vollständig als
beihilfefähig berücksichtigt wurden und darüber ein Bescheid erstellt wurde.
Es ist geltend zu machen, dass die Erstattung auf Basis der noch zu
erlassenden Regelungen für Heilpraktikerleistungen erfolgen soll.
Bei
der Einreichung von zukünftigen Heilpraktikerleistungen ist auf Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts formlos in einem Antrag auf Inanspruchnahme von
Heilpraktiverleistungen hinzuweisen und um Ruhen des Verfahrens zu bitten.