Sozialversicherungswahlen im Jahre 2011
Kandidatinnen und Kandidaten gesucht

Der dbb beabsichtigt, für die Sozialversicherungswahlen 2011 eigene Vorschlagslisten bei verschiedenen Sozialversicherungsträgern einzureichen. Hierfür werden geeignete Kandidatinnen und Kandidaten gesucht.
 
Wer sich als Kandidatin oder Kandidat zur Verfügung stellen möchte, sollte dies seiner Mitgliedsgewerkschaft oder -verband direkt mitteilen. Von dort erhält die/der Bewerber/in auch den Vordruck einer Zustimmungserklärung, die er ausgefüllt wieder an seine Mitgliedsgewerkschaft oder -verband zurücksenden muss. Der dbb berlin (post@dbb-berlin.de) ist zu unterrichten.
 
Gewählt werden die Selbstverwaltungsorgane der Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenkassen und der gesetzlichen Unfallversicherung. Der dbb beabsichtigt, in allen drei Bereichen Vorschlagslisten einzureichen. Bei welchem Sozialversicherungsträger genau, entscheidet sich auch danach, ob sich für den jeweiligen Sozialversicherungsträger Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bereit erklären. 
 
Wählbarkeitsvoraussetzungen
 
Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit bei den Sozialwahlen sind in § 51 SGB IV geregelt. Danach ist bei den Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Rentenversicherungsträger und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Verwaltungsräten der Krankenkassen als Versichertenvertreter wählbar, wer am Tag der Wahlausschreibung (Bekanntgabe spätestens 1. April 2010)

  1. zur Gruppe der Versicherten gehört,
  2.  das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3.  das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung inne hat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
  4.  eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als 100 Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland inne hat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist. (In der Rentenversicherung ist auch wählbar, wer in den Staaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz lebt oder arbeitet.)

Die unter 1. genannte Voraussetzung wird erfüllt

Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter/innen von Gewerkschaften vorgeschlagen werden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören (§ 51 Abs. 4 SGB IV).

Nicht wählbar sind Personen, auf die einer der Ausschlussgründe des § 51 Abs. 6 SGB IV zutrifft. Dazu gehören insbesondere auch Personen, die

Es wäre sehr zu begrüßen, wenn sich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen in den nächsten Wochen bei ihren Gewerkschaften oder Verbänden melden und ihr Interesse an einer Kandidatur bekunden.
 
Für Fragen steht Ihnen Ihre Mitgliedsgewerkschaft oder –verband, der dbb berlin (post@dbb-berlin.de)  und der Geschäftsbereich 4 des dbb
( GB4@dbb.de ) gerne zur Verfügung.