Für den dbb – beamtenbund und tarifunion – berlin sah bei einer Anhörung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin zum Dienstrechtsänderungsgesetz – DRÄndG – der Landesvorsitzende Joachim Jetschmann noch Änderungsbedarf bei den vom Senat vorgelegten Entwürfen eines neu gefassten Landesbeamtengesetzes – LBG – und des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG –.
(1) Der dbb berlin unterstützt den vom Senat eingeschlagenen Weg, zunächst das Berliner Beamtenrecht zum 1. April 2009 den Regelungen des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – anzupassen.
(2) Der dbb berlin wird sich einer fundiert vorbereiteten Dienstrechtsreform nicht verschließen und erwartet eine Einbeziehung in den Reformprozess.
(3) Das vom Senat auf Verwaltungsebene eingeleitete Vorhaben zur Neugestaltung des Laufbahnrechts bedarf einer frühzeitigen Beteiligung der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen. Dabei ist die Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung zu berücksichtigen.
(4) Die vom Senat gegenüber dem dbb berlin angekündigte Absicht, das Besoldungsrecht den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, unter anderem ggf. durch Übernahme der neuen Tabellenstruktur im Grundgehalt mit der Ablösung der altersabhängigen Besoldung und Ersetzung durch eine berufserfahrungsbezogene Besoldung nach der gerade erfolgen Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes für die Bundesbeamten und -beamtinnen, wird positiv aufgenommen.
(5) Zur Neufassung des Landesbeamtengesetzes – LBG – hat der dbb berlin gegenüber dem Senator für Inneres und Sport im Rahmen von § 60 – alt – des LBG am 27. 11. 2008 zu den §§ 8, 11, 13, 14, 27, 33, 38, 39, 40, 41, 44,45, 46, 52, 53, 55, 70, 76, 77, 78, 83, 84, 89, 97,100, 105 – 107 und 111 – in der neuen Fassung – Stellung genommen. Diese Stellungnahme liegt den Mitgliedern des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung des Abgeordnetenhauses vor. Hierzu hat der Senator für Inneres und Sport am 30. 12. 2008 ausführlich geantwortet.
(6) Als besonders wichtig erachtet der dbb berlin auch weiterhin, dass die Bestimmungen der §§ 70 – Dienstkleidung -, 77 – Reise- und Umzugskosten - , 83 – Beteiligung der Spitzenorganisationen – sowie 111 - Altersteilzeitbeschäftigung – des Gesetzesentwurfs zum neu gefassten Landesbeamtengesetz – LBG-E – überdacht bzw. geändert werden.
(7) Der dbb berlin fordert die volle Kostenübernahme für die Dienstkleidung
durch den Dienstherrn. Der Senat schließt eine generelle
Kostenübernahmeregelung aus. Bei der Neuausstattung der
Dienstkleidungsträger/innen bei den Gerichten, Strafverfolgungsbehörden und
Justizvollzugseinrichtungen seit etwa zwei Jahren – ohne Bekleidungsordnung –
mit einer Dienstkleidung in blau und neuem Design erfolgt nach der erstmaligen
Grundausstattung erst wieder nach vier Jahren ein Ersatz der
Dienstkleidungsstücke. Die Justizverwaltung gewährt lediglich
Bekleidungsgeldgutschriften in jährlichen Schritten zu 25 vom Hundert des
Ausstattungsbetrages. Damit sind die Beamtinnen und Beamten darauf angewiesen,
auf eigene Kosten in der Zwischenzeit Dienstkleidungsstücke der
Grundausstattung zu erwerben. Bekleidungsstücke, die nicht zur
Grundausstattung gehören, müssen im Übrigen ohnehin auf eigene Kosten der
Beamtinnen und Beamten erworben werden. Eine Regelung zur
Kostentragungspflicht des Dienstherrn ist im Landesbeamtengesetz aufzunehmen,
da sich dies zwingend aus der Tragepflicht ergibt.
(8) In der Begründung zum neu gefassten Landesbeamtengesetz – LBG-E wird in der Drucksache 16/2049 vom 7. 1. 2009 unter a) Allgemeines – Seite 108 – und c) Beteiligungen – Seite 164 – auf die Neuregelungen des Reisekostenrechts hingewiesen. Die Begründung hierzu – Seiten 124/125 – hebt besonders auf die Notwendigkeiten zur rechtlichen Regelung einer „Verzichtsmöglichkeit“ in § 77 Absatz 3 LBG-E für den Bereich der Lehrkräfte ab. Wir bitten auf diese Regelung zu verzichten, da sie unseres Erachtens verheerende Folgen für die allseits gewünschten Schul- und Klassenfahrten der Schülerinnen und Schüler haben würde. Die Eltern und Lehrkräfte müssten zusätzliche finanzielle Belastungen tragen, wenn das Land Berlin sich zu dieser Regelung entscheidet.
(9) Der Senat ist vom dbb berlin wiederholt gebeten worden, eine Vereinbarung über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 60 – alt – LBG bzw. 83 – neu – LBG – nach dem Vorbild der Bundesregierung zu schließen. Dies hält der Senat nicht für erforderlich und hat in seiner erwähnten Äußerung zu den Änderungsvorschlägen des dbb berlin dazu geführt: „Weitreichendere formale Rechte können zudem im Einzelfall zu unnötiger Verfahrensverzögerung führen. Soweit in der Vergangenheit das Erfordernis zu entsprechenden Gesprächen erkannt wurde, wurde diesem nach den Möglichkeiten Rechnung getragen.“ Im Hinblick darauf, dass die zwischen dbb und Bundesregierung bereits am 20. Mai 1996 abgeschlossene Vereinbarung über die Beteiligung, die ein förmliches Beteiligungsverfahren vorsieht, die Beteiligung bei Gegenäußerungen und Stellungnahmen regelt und Bestimmungen über Spitzen- und Fachgespräche, Initiativen der Spitzenorganisationen enthält, sich bewährt und nicht zu den befürchteten Hemmnissen geführt hat, hält der dbb berlin an seiner grundlegenden Forderung fest. Es kann auch nicht sein, dass seit nunmehr fünf Monaten der dbb berlin keinen Termin für ein beamtenpolitisches Grundsatzgespräch genannt bekommt. Im Landesbeamtengesetz sollten die Grundsätze der Beteiligung festgelegt werden.
(10) Bereits zum jetzigen Zeitpunkt hält der dbb berlin eine Entfristung der Altersteilzeitregelung wie sie im § 35 c – alt – LBG bzw. § 111 – neu – vorgesehen ist, für notwendig. Der Äußerung des Senats, „die geforderte Entfristung der Altersteilzeitregelung wird im Zusammenhang mit der anstehenden Dienstrechtsmodernisierung geprüft“, wird vom dbb berlin nicht geteilt. Während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens muss entschieden werden, dass eine Altersteilzeit auch noch nach dem 1. 1.2010 begonnen werden kann.
(11) Nach der Beteiligung des dbb berlin durch den Senat und vor Einbringung des Gesetzesentwurfs in das Abgeordnetenhaus wurden erhebliche Probleme im Zusammenhang mit den Regelungen über die höchstzulässige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten nach § 35 – alt – LBG bzw. § 52 – neu – LBG – und der einschlägigen EU-Arbeitszeitrichtlinie bekannt. Im Schicht- und Wechseldienst der Vollzugsdienste mehren sich die Klagen über gesundheitlichen Auswirkungen der praktizierten Arbeitszeitmodelle, so dass über die Steuerungsgruppe zur Umsetzung der Dienstvereinbarung - DV - Gesundheit eine Sachstandsanalyse sowie ein Gutachten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Auftrag gegeben werden sollte. Der dbb berlin behält sich danach vor, zum gegebenen Zeitpunkt nach Auswertung der Praxishinweise und des vorgeschlagenen Gutachtens den Senat um Änderung der Rechtsverordnung nach § 52 – neu – LBG – zu bitten.
(12) Nachdem auch in der Berliner Verwaltung mit dem Gesetz über die Pflegezeit – Pflegezeitgesetz – PflegeZG – vom 28. 5. 2008 seit Inkrafttreten am 1. 7. 2008 Erfahrungen gesammelt werden konnten, besteht dringender Handlungsbedarf, um neben den Rechtsansprüchen auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch für die Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern, entweder erfolgt eine Regelung nach § 80 – neu – LBG – in der Sonderurlaubsverordnung – einschl. Ausführungsvorschriften – oder direkt im Landesbeamtengesetz. Auf jeden Fall bedarf es einer Regelung für die Beamtinnen und Beamten, da bisher lediglich ein Tag im Jahr an Sonderurlaub für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger möglich ist.
(13) Mit einer Ergänzung des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – wird das Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 4 festgelegt. Die Mehrkosten betragen für die 59 Dienstkräfte rund 6.000 Euro. Grundsätzlich begrüßt der dbb berlin die Anhebung des Eingangsamtes für die Laufbahnen des einfachen Dienstes. Angesichts der 2008 vollzogenen umfangreichen Anreicherung mit besonderen Sicherheitsaufgaben insbesondere im Justizwachtmeisterdienst bitten wir eine weitere Anhebung des Eingangsamtes zumindest nach Besoldungsgruppe A 5 vorzunehmen. Die geschätzten Mehrkosten würden insgesamt dann rund 100.000 Euro jährlich betragen.
(14) In der Landesbesoldungsordnung ist das Amt des Generalstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht statt Besoldungsgruppe R 6 der Besoldungsgruppe R 7 zuzuordnen. Damit würde einmal der neuen Besoldungsstruktur im Bereich der Strafverfolgungsbehörden Rechnung getragen und das Amt entsprechend seiner Bedeutung gewürdigt.
(15) Zu § 79 – neu – Beihilfen – LBG – regt der dbb berlin an, dass der Senat unverzüglich mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden in Erörterungen eintritt, um die Übernahme der Regelungen der neuen Bundesbeihilfeverordnung in das Berliner Landesrecht im Interesse der Beamtinnen und Beamten und der Förderung der Funktionsfähigkeit der Beihilfestelle zu sichern.