dbb berlin gegen Kompetenzzersplitterung im Beamtenversorgungsrecht

Der Senator für Inneres, Dr. Ehrhart Körting, ist heute vom dbb berlin um Beteiligung nach § 83 des Landesbeamtengesetzes - LBG - zum Entwurf eines Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gebeten worden.

Der dbb berlin hatte in dem beamtenpolitischen Grundsatzgespräch am 25. März 2009 den Innensenator um Vorlage des Entwurfs eines Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag - gebeten. Dieser Bitte ist die Senatsverwaltung für Inneres nachgekommen.

Mit seiner Stellungnahme, die dem Innensenator heute zugeleitet wurde, rügt der dbb berlin, dass anstelle der bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung über die Verteilung von Versorgungslasten nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz- BeamtVG - wegen der Gesetzeszuständigkeiten von 17 Parlamenten beim Beamtenversorgungsrecht infolge der Föderalismusreform I ein komplizierter Staatsvertrag zwischen dem Bund und den 16 Bundesländern notwendig ist.

„Diese Kompetenzzersplitterung im Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten nützt keinem“, so der Landesvorsitzende des dbb berlin, Joachim Jetschmann.

Auch kritisiert der dbb berlin das neue Modell zur verursachungsbezogenen Zuordnung der Versorgungslasten beim Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten. So wird das beabsichtigte „Abfindungsmodell“ nicht zu praktizieren sein, weil die erheblichen Unterschiede in der Besoldung der Beamtinnen und Beamten beim Bund und den Ländern sowie insbesondere im Land Berlin die neue pauschalisierte Versorgungslastenteilung nicht ermöglichen wird.

Das angestrebte Einvernehmen über die Verteilung der Versorgungslasten der beteiligten Dienstherren wird wegen der unterschiedlichen Höhe der Besoldung nach Einschätzung des dbb berlin nicht zu erreichen sein.

Die eingetretene Entwicklung zur unterschiedlichen Höhe der Besoldung der Beamtinnen und Beamten setzt sich bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge fort, sodass weitere Schwierigkeiten bei der Festsetzung der Berechnungsgrößen zu erwarten sind.

Schließlich werden die Probleme bei der Umsetzung des Staatsvertrages durch die unterschiedlichen Regelungen zum Beispiel bei der Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten beim Bund und den Ländern besonders verstärkt.

Auch wird der Entwurf des Staatsvertrages vom dbb berlin kritisiert, da er keine genauen Regelungen zur Kontrolle, zur internen Organisation bzw. zu einer Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 83 LBG enthält.