In der dringlichen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 2. März 2009 zum Dienstrechtsänderungsgesetz - DRÄndG - ist der Vorschlag für das Abgeordnetenhaus enthalten, einen neuen § 5 in den Folgeänderungen der sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften zur Anpassung des Landesbeamtengesetzes an das Beamtenstatusgesetz über die Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - im Land Berlin einzufügen.
Mit dieser Übergangsvorschrift zu § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der ab 1. April 2009 gültigen Fassung wird sichergestellt, dass bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Landes Berlin die Bundesbeihilfeverordnung für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Berlin die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen des Bundes Anwendung finden.
Die Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 ist im 13. Februar 2009 im Bundesgesetzblatt I (S. 326) verkündet worden und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Die BBhV ist für Aufwendungen anzuwenden, die mit dem Inkrafttreten entstanden sind.
Den Mitgliedsgewerkschaften und -verbänden des dbb berlin sind die neuen Beihilfevorschriften unmittelbar nach Inkrafttreten zur Verfügung gestellt worden.
„Der dbb berlin wird weiterhin seine Grundsatzposition vertreten, dass im Land Berlin die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen des Bundes gelten und so auf eine inhaltliche Neugestaltung des Beihilfevorschriften im Land Berlin verzichtet wird", erklärte der Landesvorsitzende des dbb berlin, Joachim Jetschmann.