Pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten wirken sich als Besoldungskürzungen und können nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts Anlass zur Überprüfung geben, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert.
Nach diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die
Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt
wird, d.h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Genügt das
Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich
vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen
Zustand beenden. Dabei sind ihm keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So
kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die Kostendämpfungspauschale
streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig
machen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der
Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden.
Vielmehr sind sie darauf verwiesen, Klagen auf Feststellung zu erheben, dass
sich bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer
Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt.
(BVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07 - Urteile vom 20. März 2008 )
Zur umfassenden Rechtswahrung muss der Beamte bei seinem Dienstherrn einen entsprechenden Antrag stellen. Der dbb hat ein entsprechendes Antragsmuster gefertigt, das in der aktuellen Ausgabe des Hauptstadtmagazins abgedruckt ist. Dieser Antrag ist – angesichts der unter schiedlichen persönlichen Verhältnisse und der verschiedenen Rechtssituationen im Bund und in den Ländern – allgemein gehalten, ohne die jeweiligen Besonderheiten gesondert aufzuführen. In dem Antragsmuster wird ausdrücklich das Ruhen des Verfahrens bzw. der Verzicht auf die Einrede der Verjährung beantragt