Hinweise zum Schulungsanspruch von Wahlvorstandsmitgliedern
Bei der Vorbereitung der diesjährigen regelmäßigen
Personalratswahlen im Land Berlin in der Zeit vom 1. 10. bis 15. 12. 2008
haben Mitglieder von Wahlvorständen zunehmend Schwierigkeiten bei der
Übernahme von Kosten für Schulungsveranstaltungen durch die Dienststellen.
Der dbb berlin hat deshalb die wichtigsten Hinweise zum Schulungsanspruch
von Wahlvorstandsmitgliedern zusammengestellt.
Folgendes ist zu beachten:
- Nach § 21 Satz 1 Personalvertretungsgesetz - PersVG - Berlin trägt
die Dienststelle die sächlichen Kosten der Wahl. Zu diesen Kosten
gehören auch die Kosten, die für die Teilnahme jedes Vorstandsmitglieds
an Schulungsveranstaltungen erforderlich sind. Die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben des Wahlvorstandes ist dabei Grundlage für die
Kostenübernahme.
- Voraussetzung einer Schulungsteilnahme für ein
Wahlvorstandsmitglied ist ein entsprechender Entsendungsbeschluss des
Wahlvorstands.
- Die Teilnahme an der Schulung muss erforderlich sein. Zum einen muss
der vermittelte Stoff für die Arbeit als Mitglied des Wahlvorstandes
benötigt werden und zum anderen muss die Schulung in persönlicher
Hinsicht notwendig sein. Für ein erstmals bestelltes Mitglied eines
Wahlvorstandes kann damit auch ohne nähere Darlegung des Fehlens
ausreichender Kenntnisse der Wahlvorschriften eine Schulung als
erforderlich angesehen werden. Da die Erforderlichkeit der Teilnahme an
einer Schulungsveranstaltung für die Wahlvorstandsmitglieder am
konkreten Wissensstand gemessen wird, kann auch eine Schulung für ein
Mitglied des Wahlvorstands erforderlich sein, das bereits einmal oder
auch mehrmals im Wahlvorstand tätig war. Insbesondere die kürzlich
erfolgten Änderungen der Wahlvorschriften rechtfertigen dann einen
Schulungsanspruch.
- Die zu schulenden Wahlvorstandsmitglieder müssen sich nicht auf
Merkblätter oder den Wahlkalender des dbb berlin über den Wahlablauf
verweisen lassen. Derartige schriftliche HInweise können eine mündliche
Schulung und die damit verbundenen Übungsmöglichkeiten nicht ersetzen.
- Der zu vermittelnde Stoff ist auf das Thema "Durchführung der
Personalratswahl" beschränkt. Nach dieser thematischen Begrenzung wird
regelmäßig eine eintägige Veranstaltungsdauer als ausreichend angesehen.
- Der Wahlvorstand trifft die Entscheidung über die für die Schulung
freizustellenden Mitglieder durch Beschluss. Zusätzlich muss noch die
Freistellung durch die Dienststelle gesondert beantragt werden.
- Erteilt die Dienststelle keine Freistellung für die Schulung und
lehnt die Übernahme der Kosten für die ausgewählte
Schulungsveranstaltung ab, muss der Wahlvorstand die Freistellung in
einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchsetzen. Die Kosten für die
Beauftragung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zur
Durchführung des gerichtlichen Verfahrens trägt dann die Dienststelle.