Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2008 (2 BvL 6/07) entschieden, dass der Versorgungsabschlag alter Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher nichtig ist. Infolge der vorgegebenen Berechnungsweise erhielten teilzeitbeschäftigte Beamte bisher im Vergleich zu Vollzeitbeamten einen geringeren Ruhegehaltssatz, obwohl sie die gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erbracht haben.
Vor 1992 sollte mit der auf der früheren degressiven Ruhegehalttabelle beruhenden Berechnungsgrundlage eine „vergleichsweise“ Besserstellung von teilzeitbeschäftigten Beamten vermieden werden. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1992 wurde die degressive Ruhegehaltsskala durch eine lineare Skala ersetzt, wodurch ein Ausgleich wegen Freistellungszeiten obsolet wurde. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes eine mittelbare Benachteiligung von beamteten Frauen darstellt, die in überwiegendem Maße von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen.
Der dbb Landeschef Joachim Jetschmann begrüßte den Beschluss nachdrücklich: „Endlich wird etwas für die Frauen im öffentlichen Dienst getan, die den größten Teil der Teilzeitbeschäftigten ausmachen.“ Es könne schließlich nicht sein, dass „Beamtinnen benachteiligt werden, die sich neben ihrer Teilzeitbeschäftigung um die Erziehung der Kinder oder um pflegebedürftige Angehörige kümmern“.
Durch den Beschluss ist die Anwendung des Versorgungsabschlags alter Fassung gemäß der Vergleichsberechnung (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) in allen Gebietskörperschaften mit Gesetzeskraft untersagt. Grundsätzlich nicht von den Auswirkungen des Urteils erfasst sind dagegen bestandskräftige Versorgungsbescheide.