Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. 6. 2008 -
2 BvL 6/07 - vgl. BGBL. I S. 1330 - in einem vom dbb - beamtenbund und
tarifunion - angestoßenen Verfahren entschieden, dass der sogenannte
Versorgungsabschlag alten Rechts bei der Freistellung vom Dienst
(Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge) mit Artikel 3
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und damit nichtig ist.
Der Bundesminister des Innern hat am 3. September 2008 entschieden, dass auf
Antrag der Betroffenen eine Neubescheidung ihrer Versorgungsfestsetzungen
erfolgt.
Der Senator für Inneres wird aufgefordert, das Rundschreiben des
Bundesministeriums des Innern - D 4 - 223 106/3 - inhaltsgleich auch im Land
Berlin zu Anwendung zu bringen und die Versorgungsdienststellen unverzüglich
entsprechend zu unterrichten.