Versorgungsabschlag nach altem Recht bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. 6. 2008 - 2 BvL 6/07 - vgl. BGBL. I S. 1330 - in einem vom dbb - beamtenbund und tarifunion - angestoßenen Verfahren entschieden, dass der sogenannte Versorgungsabschlag alten Rechts bei der Freistellung vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge) mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und damit nichtig ist.
 
Der Bundesminister des Innern hat am 3. September 2008 entschieden, dass auf Antrag der Betroffenen eine Neubescheidung ihrer Versorgungsfestsetzungen erfolgt.
 
Der Senator für Inneres wird aufgefordert, das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern - D 4 - 223 106/3 - inhaltsgleich auch im Land Berlin zu Anwendung zu bringen und die Versorgungsdienststellen unverzüglich entsprechend zu unterrichten.