Neuregelung der Beihilfe in Berlin

Wie im Beihilferecht des Bundes muss auch im Land Berlin das Beihilferecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Hierzu hat die Senatsverwaltung für Inneres den Entwurf einer Ermächtigungsgrundlage vorgestellt. Diese entspricht weitgehend – mit den bekannten Abweichungen im Hinblick auf die Kostendämpfungspauschale und der gestrichenen Wahlleistungen – der Vorlage des Bundes.

Darüberhinaus ist vom Senat beabsichtigt, auch zukünftig auf die Beihilfevorschriften des Bundes zurückzugreifen (noch zu erlassende „Bundesbeihilfeverordnung“). Lediglich für die Erstattung von Arznei- und Verbandsmittel plant der Senat ggf. einen eigenständigen Weg: dabei soll auf die „Altregelungen des Bund“ vor 2004 zurückgegriffen werden. Das würde bedeuten, dass Arzneimittel weitergehend beihilfefähig sein sollen, die Zuzahlungen entfallen könnten, jedoch im Gegenzug, die sog genannte „Praxisgebühr“ von 10 auf 15 Euro angehoben werden würde. Hierzu bittet der dbb landesbund berlin die Kolleginnen und Kolleginnen um Ihre Meinung bzw. Hinweise zu dem entsprechenden Senatsvorschlag via E-Mail – unbeschadet der Tatsache, dass der dbb die bislang erfolgten Einschnitte kritisiert bzw. die generelle Durchführung der Beihilfe verbessert werden muss.