OVG weist Klagen wegen Kürzung des „Weihnachtsgeldes“ ab

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Berufungen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin zur Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung im Jahr 2003 nicht zugelassen. (Beschluss vom 18. Januar 2007 - OVG 4 N 76.05 - u.a.). Damit sind die Verwaltungsgerichtsurteile, mit denen die Klagen der Betroffenen gegen die Kürzung abgewiesen wurden, rechtskräftig.

Das Oberverwaltungsgericht ist den verfassungsrechtlichen Einwänden der Kläger nicht gefolgt. Das „Weihnachtsgeld“ sei kein verfassungsrechtlich geschützter Bestandteil des Gehalts. Der Gesetzgeber könne es jederzeit für die Zukunft ändern. Auch sei nicht ersichtlich, dass das verbleibende Nettoeinkommen der Kläger nicht mehr für einen angemessenen Lebensunterhalt ausreiche oder nicht mehr ihrem Amt angemessen sei. Dass die höheren Einkommen durch die Umstellung der Sonderzuwendung auf einen für alle gleichen Festbetrag durch das Berliner Sonderzahlungsgesetz vom 5. November 2003 größere Einbußen hätten als die unteren Besoldungsgruppen, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Gesetzgeber dürfe an den sozialen Gesichtspunkt anknüpfen, dass die Bezieher kleinerer Einkommen das „Weihnachtsgeld“ nötiger haben. Schließlich verstoße auch die nur  wenige Wochen vor der Auszahlung im Dezember 2003 erfolgte Kürzung des „Weihnachtsgeldes“  nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Die Betroffenen hätten durch die Gesetzgebungsverfahren und Ankündigungen des Berliner Senats mit einer Änderung rechnen müssen; ein Vertrauen auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage sei nicht schutzwürdig gewesen. Die Kürzung sei angesichts der Haushaltslage des Landes als Beitrag zu notwendigen Einsparungen gerechtfertigt. Mit entsprechender Begründung hat das Oberverwaltungsgericht auch den Fall eines Beamten aus dem Land Brandenburg entschieden.

Im September 2003 hatte der Bundestag das Gesetz über die jährliche Sonderzuwendung für Beamte und Richter aufgehoben und den Ländern damit die Befugnis eingeräumt, über die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung und deren Höhe selbst zu entscheiden. Das Land Berlin machte mit dem Sonderzahlungsgesetz vom 5. November 2003 hiervon Gebrauch und hat die Sonderzuwendung ab 2003 von bislang etwa 85 % der jeweiligen Dezemberbezüge pauschal auf (brutto) 640 EUR für alle Richter und Beamten und 320 EUR für Versorgungsempfänger gekürzt.