Systemumstellung in der Zusatzversorgung ist rechtmäßig - Tarifparteien müssen Ungleichbehandlungen bei Startguthaben korrigieren

Die Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) mit Wirkung ab 31. Dezember 2001 durchgeführt hat, ist vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 14.11.2007 gebilligt worden.

Der Systemwechsel beruht auf dem Abschluss des Tarifvertrages Altersversorgung (ATV), mit dem das endgrundgehaltbezogene Gesamtversorgungssystem durch ein Betriebsrentensystem nach dem Punktemodell ersetzt wurde. Die bis zur Systemumstellung erworbenen Anwartschaften wurden als sog. Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Differenziert wurde dabei nach rentennahen und rentenfernen Jahrgängen.

Diese Differenzierung hat in der Folge zu einer Klageflut von als rentenfern eingestuften Betroffenen geführt, die eine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Schlechterstellung monierten.

 

Der BGH hat jetzt sowohl die Systemumstellung als auch die Vergabe von Startguthaben gebilligt,  jedoch eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten beanstandet, weil Arbeitnehmer mit langen Ausbildungszeiten, die zum Erwerb einer Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre nicht erreichen können. Neben Akademikern betrifft das alle, die erst nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach dem Erwerb eines Meisterbriefes in den öffentlichen Dienst eintreten können.

 

Die Tarifvertragsparteien sind jetzt aufgefordert, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen