Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 20. März 2007 (Az.: 2 BvL 11/04) die Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt, wonach Beamte mindestens drei Jahre ein Beförderungsamt ausgeübt haben müssen, damit diese Bezüge als Berechnungsgrundlage für das Ruhegehalt gelten. (AZ: 2 BvL 11/04)

§ 5 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz bestimmt, dass grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, ruhegehaltfähig sind. Diese Anknüpfung an das letzte Amt wird durch § 5 Absatz 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz eingeschränkt. Danach berechnen sich die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht mindestens drei Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des vorher bekleideten Amtes.

Ursprünglich hatte die Wartezeit ein Jahr betragen. 1975 war die Mindestfrist auf zwei Jahre erweitert worden. Diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1982 für noch verfassungsgemäß gehalten. Durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ist die Wartezeit schließlich im Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen Haushalte auf drei Jahre verlängert worden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass eine Wartefrist von mehr als zwei Jahren verfassungswidrig sei. Die Vorschrift des § 5 Absatz 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz wurde für nichtig erklärt. Die Entscheidung hat allerdings nur Auswirkungen auf solche Fälle, in denen die Betroffenen Widerspruch gegen ihre Pensionsbescheide eingelegt haben. Bestandskräftige Bescheide blieben von der Entscheidung unberührt.

Der Zweite Senat entschied auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Greifswald hin. Im Ausgangsverfahren hatte ein pensionierter Richter aus Mecklenburg-Vorpommern geklagt, der am 12. November 2001 zum Amtsgerichtsdirektor ernannt wurde und am 1. Januar 2004 in den Ruhestand ging. Das Landesbesoldungsamt legte der Berech-nung seiner Pension aber nur die Bezüge aus dem Richteramt zu Grunde, weil er nicht drei Jahre lang Amtsgerichtsdirektor war.