Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 20. März 2007 (Az.: 2 BvL 11/04) die Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt, wonach Beamte mindestens drei Jahre ein Beförderungsamt ausgeübt haben müssen, damit diese Bezüge als Berechnungsgrundlage für das Ruhegehalt gelten. (AZ: 2 BvL 11/04)
§ 5 Absatz
1 Beamtenversorgungsgesetz bestimmt, dass grundsätzlich die Dienstbezüge,
die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, ruhegehaltfähig sind. Diese
Anknüpfung an das letzte Amt wird durch § 5 Absatz 3 Satz 1
Beamtenversorgungsgesetz eingeschränkt. Danach berechnen sich die
Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den
Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht mindestens drei
Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des vorher bekleideten
Amtes.
Ursprünglich hatte die Wartezeit ein Jahr betragen. 1975 war die
Mindestfrist auf zwei Jahre erweitert worden. Diese Erweiterung hatte das
Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1982 für noch
verfassungsgemäß gehalten. Durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ist die
Wartezeit schließlich im Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen
Haushalte auf drei Jahre verlängert worden.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass eine Wartefrist von mehr
als zwei Jahren verfassungswidrig sei. Die Vorschrift des § 5 Absatz 3 Satz
1 Beamtenversorgungsgesetz wurde für nichtig erklärt. Die Entscheidung hat
allerdings nur Auswirkungen auf solche Fälle, in denen die Betroffenen
Widerspruch gegen ihre Pensionsbescheide eingelegt haben. Bestandskräftige
Bescheide blieben von der Entscheidung unberührt.
Der Zweite Senat entschied auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts
Greifswald hin. Im Ausgangsverfahren hatte ein pensionierter Richter aus
Mecklenburg-Vorpommern geklagt, der am 12. November 2001 zum
Amtsgerichtsdirektor ernannt wurde und am 1. Januar 2004 in den Ruhestand
ging. Das Landesbesoldungsamt legte der Berech-nung seiner Pension aber nur
die Bezüge aus dem Richteramt zu Grunde, weil er nicht drei Jahre lang
Amtsgerichtsdirektor war.