Verfassungsgerichtsurteil - dbb für "Ballungsraumzulage" für untere Einkommensgruppen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. März 2007 die Verfassungsbeschwerde eines Beamten des Freistaates Bayern auf Gewährung der so genannten Ballungsraumzulage zum Ausgleich hoher Lebenshaltungskosten in München zurückgewiesen. Der Zweite Senat urteilte, weder das Alimentationsprinzip noch der Leistungsgrundsatz verpflichteten den Besoldungsgeber in der gegenwärtigen Lage, erhöhten Lebenshaltungskosten in München durch einen spezifischen Ausgleich Rechnung zu tragen. Allerdings sei es Aufgabe des Gesetzgebers zu beobachten, ob sich die Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten zwischen Stadt und Land vertiefen und damit ein Ausgleich notwendig werden könnte.
Der dbb Bundesvorsitzende Peter Heesen plädierte für differenzierte Regelungen. „Wir müssen den unteren Einkommensgruppen helfen“, sagte Heesen dem Fernsehsender n-tv. Zu diesen gehöre der klagende Polizeibeamte nicht. „Wenn die Lebenshaltungskosten aber so hoch sind, dass das Niveau der amtsangemessenen Alimentation unterschritten wird, dann muss ein angemessener Ausgleich geschaffen werden“, sagte Heesen. Eine „nach Regionen differenzierte Zulage“ halte er für vernünftig.
Die Debatte sei angesichts hoher Lebenshaltungshaltungskosten in München und anderen Großstädten „sicher nicht abgeschlossen“, sagte Heesen. „Das Bundesverfassungsgericht hat ja nicht entschieden, dass es keine Zulage geben darf.“ Bund und Ländern stünde es frei, in neuen Regelungen die Regelbesoldung je nach örtlichem Preisniveau durch eine Zulage aufzustocken. Darüber müsse man diskutieren.
Derzeit gibt es nur in Bayern eine „ergänzende Fürsorgeleistung“ für Beamte, die in München wohnen. Der 51-jährige Kläger war aufgrund von Beförderungen aus dem Anwendungsbereich (Beamte mit einer Besoldung bis zu 2.722,29 Euro brutto) herausgefallen.