dbb berlin: Der Entwurf des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes wird einer gezielten Kriminalitätsbekämpfung nicht gerecht
Der dbb berlin stellt zu dem am 5. Juli 2007 im Abgeordnetenhaus vom Senat zur 1. Lesung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe in Berlin – Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz (JstVollzG Bln) fest, dass der Gesetzesentwurf den Anforderungen einer gezielten Kriminalitätsbekämpfung nicht gerecht wird.
Für den dbb berlin sind bei der Beurteilung
des Gesetzesentwurfs insbesondere fünf Anforderungen vom Senat nicht
berücksichtigt worden.
Nach den Periodischen Sicherheitsberichten der Bundesregierung seit Juli
2001 sowie den Machbarkeitsstudien zur regelmäßigen Durchführung von
Untersuchungen über die Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen in
den vergangenen Jahren steht fest, dass 78 vom Hundert der nach einer
verbüßten Jugendstrafe Entlassenen erneut straffällig werden und 45 vom
Hundert der Jugendlichen wieder in den Vollzug zurückkehren.
Hierauf findet der Gesetzentwurf des Senats keine Antwort. Es werden
lediglich die bis dato angewandten Betreuungs- und Behandlungsmethoden im
Jugendstrafvollzug fortgeschrieben. Noch nicht einmal eine Überprüfung der
Arbeitsweisen des Jugendstrafvollzuges in Berlin auf seine Wirksamkeit ist
angekündigt worden. Stattdessen lautet die Devise trotz der erschreckenden
Rückfallquote: Weiter so!
Der Gesetzentwurf behindert zudem die Entwicklung des Berliner
Jugendstrafvollzuges grundsätzlich dadurch, dass die bisherigen
Einrichtungen des offenen Vollzuges für weibliche und männliche Gefangene
bewusst mit ihrem Betreuungs- und Behandlungsangebot weiterhin zurückdrängt
bleiben.
Die sehr niedrige Anzahl der Haftplätze im offenen Jugendstrafvollzug in
Berlin wird durch den Gesetzentwurf festgeschrieben.
Es ist sicherlich richtig, wenn der Senat die Eignung der Gefangenen für den
offenen Vollzug auch künftig als Grundvoraussetzung für eine Verlegung in
diese Bereiche festschreibt. Aber: Die vorgesehene rechtliche Grundlage für
die Unterbringung im offenen Jugendstrafvollzug mit den besonderen
Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen ist im Gegensatz zu den bestehenden
Regelungen des Strafvollzuges ausschließlich auf die bisherige unzureichende
Haftplatzkapazität des Berliner Jugendstrafvollzuges abgestellt.
Auch fehlt in dem Gesetzentwurf jegliche Grundlage für neue Formen des
offenen Jugendstrafvollzuges.
Der Senat hat es versäumt, eine neue Form des offenen Jugendstrafvollzuges,
nämlich Wohngruppen in der Stadt unter staatlicher Aufsicht und personeller
Betreuung für jugendliche Straftäter/-innen, vorzusehen. Damit könnten
kieznah besondere Erprobungsfelder für die Inhaftierten geschaffen werden,
die die Auseinandersetzungen mit den Lebensumfeldern der Jugendlichen
positiv fördern könnten.
Das Anliegen des Senats, die Anstalten des Jugendstrafvollzuges in
Wohngruppen zu gliedern, wird unterstützt.
Allerdings ist die vorgesehene Sollschrift in § 98 Absatz 3 des
Gesetzentwurfs in eine Mussvorschrift abzuändern. Die Einrichtungen des
Berliner Jugendstrafvollzuges sind nach Auffassung des dbb berlin im
Interesse einer ständigen Betreuung und Behandlung in Wohngruppen der
Inhaftierten zu gliedern, um auch der geringen Betreuungsquote durch die
Berliner Justizvollzugsbediensteten entgegen wirken zu können.
Nach dem Gutachten der Organisationsberatungsfirma KIENBAUM vom April 2007
wenden die Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes
auch in den Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges lediglich 6 vom Hundert
ihrer Dienstzeit für die unmittelbare Betreuung und Behandlung der
Inhaftierten auf.
Nach den Ereignissen in der Justizvollzugsanstalt Siegburg in
Nordrhein-Westfalen und den dort von einer unabhängigen Kommission
festgestellten Betreuungsdefiziten, die die Tötung eines Gefangenen
begünstigt haben, ist die Zeit, die für die Betreuung der Gefangenen zur
Verfügung steht, durch die zwingend vorgeschriebene Bildung der Wohngruppen
zu erhöhen.
Die Bildung der Wohngruppen im Jugendstrafvollzug ist auch dadurch zu
fördern, dass der Planstellenabbau bei den Justizvollzugsbediensteten um 25
vom Hundert in den Jahren ab 1997 rückgängig gemacht wird.
Der dbb fordert zusätzlich 112 Planstellen für den Jugendstrafvollzug ,
insbesondere für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst in der
Jugendstrafanstalt und in der Justizvollzugsanstalt für Frauen sowie in der
Jugendarrestanstalt.
Die vom Senat veranschlagten Mehrkosten in Höhe von ca. 1.130.000 Euro
jährlich entsprechen deshalb insgesamt nicht den tatsächlichen
Notwendigkeiten für eine Verbesserung des Jugendstrafvollzuges.
Der Senat hat die Mehraufwendungen nach Ansicht des dbb berlin nicht nur
bewusst niedrig gerechnet. Der Senat hat auch alle kostenintensiven
Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen lediglich mit eingeschränkten
Regelungen im Gesetzesentwurf beschrieben, um so das bisherige Kostenniveau
für den Jugendstrafvollzug in Berlin einhalten zu können.