dbb berlin: Der Entwurf des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes wird einer gezielten Kriminalitätsbekämpfung nicht gerecht

Der dbb berlin stellt zu dem am 5. Juli 2007 im Abgeordnetenhaus vom Senat zur 1. Lesung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe in Berlin – Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz (JstVollzG Bln) fest, dass der Gesetzesentwurf den Anforderungen einer gezielten Kriminalitätsbekämpfung nicht gerecht wird.

Für den dbb berlin sind bei der Beurteilung des Gesetzesentwurfs insbesondere fünf Anforderungen vom Senat nicht berücksichtigt worden.

Nach den Periodischen Sicherheitsberichten der Bundesregierung seit Juli 2001 sowie den Machbarkeitsstudien zur regelmäßigen Durchführung von Untersuchungen über die Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen in den vergangenen Jahren steht fest, dass 78 vom Hundert der nach einer verbüßten Jugendstrafe Entlassenen erneut straffällig werden und 45 vom Hundert der Jugendlichen wieder in den Vollzug zurückkehren.

Hierauf findet der Gesetzentwurf des Senats keine Antwort. Es werden lediglich die bis dato angewandten Betreuungs- und Behandlungsmethoden im Jugendstrafvollzug fortgeschrieben. Noch nicht einmal eine Überprüfung der Arbeitsweisen des Jugendstrafvollzuges in Berlin auf seine Wirksamkeit ist angekündigt worden. Stattdessen lautet die Devise trotz der erschreckenden Rückfallquote: Weiter so!

Der Gesetzentwurf behindert zudem die Entwicklung des Berliner Jugendstrafvollzuges grundsätzlich dadurch, dass die bisherigen Einrichtungen des offenen Vollzuges für weibliche und männliche Gefangene bewusst mit ihrem Betreuungs- und Behandlungsangebot weiterhin zurückdrängt bleiben.

Die sehr niedrige Anzahl der Haftplätze im offenen Jugendstrafvollzug in Berlin wird durch den Gesetzentwurf festgeschrieben.

Es ist sicherlich richtig, wenn der Senat die Eignung der Gefangenen für den offenen Vollzug auch künftig als Grundvoraussetzung für eine Verlegung in diese Bereiche festschreibt. Aber: Die vorgesehene rechtliche Grundlage für die Unterbringung im offenen Jugendstrafvollzug mit den besonderen Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen ist im Gegensatz zu den bestehenden Regelungen des Strafvollzuges ausschließlich auf die bisherige unzureichende Haftplatzkapazität des Berliner Jugendstrafvollzuges abgestellt.

Auch fehlt in dem Gesetzentwurf jegliche Grundlage für neue Formen des offenen Jugendstrafvollzuges.

Der Senat hat es versäumt, eine neue Form des offenen Jugendstrafvollzuges, nämlich Wohngruppen in der Stadt unter staatlicher Aufsicht und personeller Betreuung für jugendliche Straftäter/-innen, vorzusehen. Damit könnten kieznah besondere Erprobungsfelder für die Inhaftierten geschaffen werden, die die Auseinandersetzungen mit den Lebensumfeldern der Jugendlichen positiv fördern könnten.

Das Anliegen des Senats, die Anstalten des Jugendstrafvollzuges in Wohngruppen zu gliedern, wird unterstützt.

Allerdings ist die vorgesehene Sollschrift in § 98 Absatz 3 des Gesetzentwurfs in eine Mussvorschrift abzuändern. Die Einrichtungen des Berliner Jugendstrafvollzuges sind nach Auffassung des dbb berlin im Interesse einer ständigen Betreuung und Behandlung in Wohngruppen der Inhaftierten zu gliedern, um auch der geringen Betreuungsquote durch die Berliner Justizvollzugsbediensteten entgegen wirken zu können.

Nach dem Gutachten der Organisationsberatungsfirma KIENBAUM vom April 2007 wenden die Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes auch in den Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges lediglich 6 vom Hundert ihrer Dienstzeit für die unmittelbare Betreuung und Behandlung der Inhaftierten auf.

Nach den Ereignissen in der Justizvollzugsanstalt Siegburg in Nordrhein-Westfalen und den dort von einer unabhängigen Kommission festgestellten Betreuungsdefiziten, die die Tötung eines Gefangenen begünstigt haben, ist die Zeit, die für die Betreuung der Gefangenen zur Verfügung steht, durch die zwingend vorgeschriebene Bildung der Wohngruppen zu erhöhen.

Die Bildung der Wohngruppen im Jugendstrafvollzug ist auch dadurch zu fördern, dass der Planstellenabbau bei den Justizvollzugsbediensteten um 25 vom Hundert in den Jahren ab 1997 rückgängig gemacht wird.

Der dbb fordert zusätzlich 112 Planstellen für den Jugendstrafvollzug , insbesondere für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst in der Jugendstrafanstalt und in der Justizvollzugsanstalt für Frauen sowie in der Jugendarrestanstalt.

Die vom Senat veranschlagten Mehrkosten in Höhe von ca. 1.130.000 Euro jährlich entsprechen deshalb insgesamt nicht den tatsächlichen Notwendigkeiten für eine Verbesserung des Jugendstrafvollzuges.

Der Senat hat die Mehraufwendungen nach Ansicht des dbb berlin nicht nur bewusst niedrig gerechnet. Der Senat hat auch alle kostenintensiven Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen lediglich mit eingeschränkten Regelungen im Gesetzesentwurf beschrieben, um so das bisherige Kostenniveau für den Jugendstrafvollzug in Berlin einhalten zu können.