Zu § 40 - Geschäftsbedarf - PersVG-Berlin
Zur Nutzung eines dienststelleninternen elektronischen Kommunikationssystems durch den Personalrat und die Weiterleitung von Bekanntmachungen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 6 P 11.08 - eine grundsätzliche Entscheidung für die Personalvertretungen getroffen. Im Online-Rechtsprechungsdienst der Zeitschrift für PERSONALVERTRETUNGSRECHT - 1/2010 - des dbb - beamtenbund und tarifunion - ist der Beschluss mit dem Leitsatz abgedruckt. Der Leitsatz lautet: "Gestattet der Dienststellenleiter dem Personalrat die Mitbenutzung eines dienststelleninternen E-Mail-Systems, so ist die Weiterleitung von Bekanntmachungen des Personalrats - von den Fällen strafbaren Verhaltens abgesehen - nicht vom Ergebnis einer Inhaltskontrolle abhängig; hält der Dienststellenleiter eine Veröffentlichung für unzulässig, so ist er auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen." In der Begründung des Beschlusses ist zudem ausgeführt, das sich der Personalrat in einem Arbeitskampf tariffähiger Parteien neutral zu verhalten hat. Er darf nicht mittels Bekanntgabe an die Beschäftigten der Dienststelle zur Streikbeteiligung aufrufen oder für die am Arbeitskampf beteiligten Gewerkschaften Partei ergreifen oder einen Streik auf sonstige Weise unterstützen. Der Beschluss wird von Dr. W. Ilbertz, Bonn, kommentiert. Die Entscheidung mit Kommentar kann unter post@dbb-berlin.de angefordert werden.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung und Ausgestaltung des
Verfahrens einer Beschwerdestelle nach dem AGG
Das Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 42/08 - hat mit Beschluss vom 21. Juli 2009
entschieden, dass der Betriebsrrat nicht bei der Frage mitzubestimmen hat, wo
der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle nach § 13 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5
Satz 1 AGG errichtet. Es handelt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts
insoweit nicht um eine Frage der Ordnung des Betriebs odes des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Betrieb, sondern um eine mitbestimmungsfreie organisatorische
Entscheidung des Arbeitsgebers. Ebenso wenig besteht ein Mitbestimmungsrecht bei
der personellen Besetzung einer Beschwerdestelle nach dem AGG. Allerdings
bestätigt das Bundesarbeitsgericht, dass der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nr.
1 BetrVG bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens einer
Beschwerdestelle mitzubestimmen hat. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat jedenfalls dann mitzubestimmen, wenn
das Meldeverfahren nach dem AGG nicht lediglich das Arbeitsverhalten betrifft.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist in der onlineAusgabe der
Zeitschrift für BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT - ZBVR - 10/2009 - abgedruckt, die vom
dbb - beamtenbund und tarifunion - herausgeben und über
post@dbb-berlin.de zum kostenlosen Bezug
durch Einzelmitglieder des dbb bestellt werden kann.
§ 79 Absatz 2 Satz 2 PersVG
Schriftliche Mitteilung des Beschlusses der Personalvertretung -
Zustimmungsverweigerung per E-Mail
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 - veröffentlicht in Zeitschrift für BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT ZBVR online 5/2009 S. 7 ff.- hat das Bundesarbeitsgericht - BAG - entschieden, dass nach der objektiven Sach- und Interessenlage bei der Mitteilung der Zustimmungsverweigerung nach $ 99 Absatz 3 Satz 1 BetrVG die entsprechende Anwendung von § 126 b BGB geboten und ausreichend sei. Nach dieser Bestimmung müsse, wenn Textform vorgeschrieben sei, die Erklärung einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Auch auf diese Weise stelle § 126 b BGB auch ohne das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung sicher, dass die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktion einer schriftlichen Erklärung neben der ohnehin gegebenen Dokumentationsfunktion gewahr sei. In der in ZBVR online 6/2009 Seite 14 ff. veröffentlichen Entscheidung vom 10. 3. 2009 stellt das BAG - 1 ABR 93/07 - klar, dass für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Absatz 3 Satz 1 BetrVG auch ein Mitteilung per E-Mail genüge, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126 BGB entsprechen würde. Dafür muss zum einen der Ersteller erkennbar und das Textende durch eine Grußformel mit Namensangabe kenntlich gemacht sein. Zum anderen muss die in der E-Mail enthaltene Erklärung aber in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben worden sein. Um diesbezüglich Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Betriebsräte/Personalräte, die diese Form der Mitteilung wählen, vom Arbeitgeber/Dienstherrn neben einer Lesebestätigung eine dahingehende Bestätigung, dass die E-Mail gespeichert bzw. ausgedruckt wurde, verlangen.
Mitbestimmung bei Personalfragebogen bzw. Kundenbefragung (22.06.2009)
Ein Fragebogen, mit dem Patienten von Krankenhäusern in einer Art "Kundenbefragung" ihre Eindrücke während des Krankenhausaufenthalts schildern sollen, scheidet als ernst zu nehmende - gegebenenfalls gerichtsverwertbare - Grundlage für personelle Maßnahmen gegenüber Beschäftigten aus. Aus diesem Grund besteht insoweit kein Bedürfnis für einen kollektiven Schutz der Beschäftigten durch ihre Personalvertretung entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. 4. 2008 - 6 PB 6.08 - nach einem im Rechtssprechungsdienst 6/2009 der Zeitschrift für PERSONALVERTRETUNGSRECHT - ZfPR - veröffentlichten Beschluss. Eine Krankenhausverwaltung wollte von ihren Patienten wissen, wie sie ihren Krankenhausaufenthalt bewerten. Der Personalrat machte ein Mitbestimmungsrecht geltend, das von der Krankenhausleitung verweigert wurde. Daraufhin leitete der Personalrat ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren ein, gegen das Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt wurde. Die Beschwerde des Antragstellers (/Personalrats) gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. Personalfragebogen sind formularmäßig gefasste Zusammenstellungen verschiedener, auf die Person, die persönlichen Verhältnisse, den beruflichen Werdegang, die fachlichen Kenntnisse , die sonstigen Fähigkeiten von Bewerbern und/oder Beschäftigten zugeschnittene Fragestellungen - BVerwG vom 19. 5. 2003, ZfPR 2003,267. Die Antworten auf die Fragen sollen dem Dienstherrn Auskunft über die Person und deren Eignung zur Verwendung na einem bestimmten Arbeitsplatz geben. Daher sind solche Fragebogen nicht als Personalfragebogen zu bewerten, die auf eine Arbeitsplatzbeschreibung (Inhalt, Umfang, Bedeutung der zu verrichtenden Tätigkeit) zugeschnitten sind, ohne dass der Inhaber des Arbeitsplatzes im Mittelpunkt der Befragung steht.
§ 44 - Schutz der Mitglieder - PersVG-Berlin
Das Bundesverwaltungsgericht - 6 PB 27.08 - hat am 4. März 2009 die Beschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 29. Oktober 2008 - OVG 60 PV 13.07 - zurückgewiesen. Damit wurde festgestellt, dass die gegen den Willen einer Beamtin verfügte Umsetzung der Zustimmung des Gesamtpersonalrates der Berliner Justiz und des Hauptpersonalrates des Landes Berlin bedurfte und die Umsetzung ohne die Zustimmung die Rechte beider Personalvertretungen aus § 44 Personalvertretungsgesetz Berlin - PersVG-Berlin - verletzte. § 44 PersVG bestimmt, dass über den Kündigungsschutz nach § 108 Bundespersonalvertretungsgesetz und § 15 Kündigungsschutzgesetz hinaus Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden dürfen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt; das gleiche gilt bei der Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes. Mit dem Begriff des Arbeitsgebietes werden Inhalt der Arbeitsaufgabe, Art der Tätigkeit und Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Beschäftigten so verändert hat, dass die neue Tätigkeit sich vom Standpunkt eines mit den dienstlichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" darstellt. Dafür genügt es, dass der Beschäftigte lediglich örtlich an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb derselben Dienststelle wechselt, ohne dass sich seine Tätigkeit nach Art oder Inhalt der Aufgabe ändert, ebenso wie eine Änderung der inhaltlich-funktionalen Arbeitsaufgabe ohne Ortswechsel ausreicht. Das Oberverwaltungsgericht hatte ferner festgestellt, dass § 44 PersVG-Berlin ebenso wie die entsprechende Regelung in $ 47 BPersVG die ungestörte Ausübung des Personalratsamtes gewährleisten und den Mitgliedern die für die Arbeit notwendige innere Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen sichern, die sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Amtes hindern könnten. Das Verwaltungsgericht Berlin - VG 61 A 18.06 - hatte unter anderem am 30. Mai 2007 in den Gründen seines Beschlusses ausdrücklich festgestellt, dass § 44 PersVG nicht das zusätzliche, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal enthält, wie von der Dienstbehörde angenommen, dass durch die Maßnahme die Wahrnehmung der Amtspflichten behindert oder erschwert und somit die unabhängige Amtsführung des Personalratsmitglieds beeinträchtigt wird. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, durch die Hinzufügung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals die gesetzliche Fallgruppe "Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes" einzuschränken.
Mitbestimmung bei generellen Weisungen der übergeordneten Dienststelle in Personalangelegenheiten (25.05.2009)
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30. März 2009 - 6 PB 29.08 - zur Anordnung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit über die Zusammenfassung der verwaltungsinternen Aufgaben Personal, Controlling/Finanzen und Infrastruktur sowie die infrastrukturellen Dienste in Internen-Services bei 45 der insgesamt 176 Agenturen für Arbeit für ca. 6.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zuständigkeit der örtlichen Personalräte bei Versetzungen bejaht. Die Mitwirkung des Hauptpersonalrates bei der Bundesagentur für Arbeit im Falle der organisatorischen Grundentscheidung über die Bündelung von Aufgaben der Agenturen für Arbeit schließt nicht die Mitbestimmung der örtlichen Personalvertretungen bei Versetzungen aus, so das Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf eine umfangreiche Rechtsprechung des Personalvertretungsrechtssenats. Danach wird das Mitbestimmungsrecht eines örtlichen Personalrats nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine übergeordnete Dienststelle generelle Weisungen für Personalangelegenheiten erlässt, die von den nachgeordneten Dienststellen umzusetzen sind. Vielmehr entfällt das Mitbestimmungsrecht nur für den Fall, dass die Anordnung der übergeordneten Dienststelle der nachgeordneten Dienststelle die Zuständigkeit für eine eigenständige Regelung vollkommen entzieht bzw. im Einzelfall die Entscheidung selbst an sich zieht und sich der nachgeordneten Dienststelle lediglich als „Briefträger“ bedient. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Online-Ausgabe der Zeitschrift für PERSONALVERTRETUNGSRECHT - ZfPR - 5/2009 des dbb - beamtenbund und tarifunion - veröffentlicht.
Beteiligung des
Personalrats an Prüfungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25. März 2009 - BVerwG 6 P.08 - entschieden, dass das prüfungsbezogene Beteiligungsrecht des Personalrats die Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission nicht einschließt. Nach § 80 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Das Gericht stellt fest, dass sich zwar aus § 80 BPersVG ergibt, dass das vom Personalrat entsandte Mitglied in der mündlichen und schriftlichen Prüfung zugegen und dass es gegenüber der Prüfungskommission Anregungen und Bedenken vortragen darf. Eine Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission sieht die genannte Bestimmung jedoch nicht vor. Anerkannter Sinn und Zweck der Beteiligung nach § 80 BPersVG ist die Unterstützung der Prüfungskommission und die Betreuung der Prüflinge. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sah sich bei der Definition des Beteiligungsrechts veranlasst, das Beteiligungsrecht nach § 80 BPersVG in zweifacher Hinsicht über das bisher anerkannte Maß hinaus zu erweitern. Die Begrenzung des Beteiligungsrechts auf die äußeren Prüfungsbedingungen (Raumfrage, Pausenregelung usw.) ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten. Der Schutzzweck wird effektiv erreicht, wenn sich die Beteiligung auf alle sachlichen Aspekte erstreckt, welche dem in die Prüfung entsandten Personalratsmitglied aufgefallen sind. Dazu können Prüfungsstoff, Prüfungsfragen und das Verhalten der Prüfer zählen. Eine engere Sicht, so das Gericht, ist schon deswegen nicht geboten, weil sich die Beteiligung auf beratende Teilnahme beschränkt. Die Prüfungskommission ist demnach durch die Anregung und Bedenken des Personalratsmitgliedes nicht gebunden. Nicht entgegensteht, dass § 80 BPersVG für das entsandte Personalratsmitglied keine Qualifikationserfordernisse aufstellt. Der Personalrat ist zur sachgerechten Auswahl aufgerufen. Ob und inwieweit die Einwände des entsandten Personalratsmitgliedes erwägenswert sind, unterliegt der freien Beurteilung der Prüfungskommission. Das Beteiligungsrecht erstreckt sich auch auf die schriftliche Prüfung. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine Begrenzung auf die mündliche Prüfung. Sowohl die äußeren Prüfungsbedingungen als auch inhaltiche Fragen z. B. nach der Aufgabenstellung bei der schriftlichen Prüfungsarbeit können Gegenstand des Beteiligungsrechts sein. Die Prüfungskommission hat demnach dem Personalratsmitglied Gelegenheit zu geben, seine Anregung und Bedenken vorzutragen.
ZfPR - Zeitschrift für PERSONALVERTRETUNGSRECHT mit
Rechtsprechungsdienst 4/2009 erschienen (20.04.2009)
Die vom dbb - beamtenbund und tarifunion - herausgebene Zeitschrift für
PERSONALVERTRETUNGSRECHT ist zusammen mit dem online-Rechtsprechungsdienst
4/2009 den Personalrats- und Betriebsratsmitgliedern in einer
Mitgliedsgewerkschaft oder-verband des dbb zugegangen. Die
Rechtsprechungshinweise in beiden Publikationen enthalten die Beschlüsse des
Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmung bei der Änderung von
Entlohnungsgrundsätzen sowie Streichung von Jahreszuwendung und Urlaubsgeld, der
Letzteinscheidung der obersten Dienstbehörde, zum Weiterbeschäftigungsanspruch
eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der
Mitbestimmung des Personalrats bei Gewährung von Altersermäßigung für
angestellte Lehrkräfte. Ein Beitrag der ZfPR widmet sich den arbeits- und
dienstrechtlichen Besonderheiten bei Aufgabenübertragung in eine Anstalt des
öffentlichen Rechts - AöR -, die immer mehr zu einem bevorzugten Modell der
Verwaltungsmodernisierung wird. ZfPR und Rechtsprechungsübersicht
können Personalratsmitglieder des dbb bei
post@dbb-berlin.de kostenlos bestellen.
Anspruch des Personalrats auf eine Bürokraft (20.03.2009)
"Bei der Auswahl einer Bürokraft für die Erledigung von Personalratsarbeit steht dem Personalrat ein beschränktes Mitspracherecht hinsichtlich der beruflichen und fachlichen Qualifikation, aber auch hinsichtlich der notwendigen Vertrauenswürdigkeit zu", führt die Schriftleitung im Rechtsprechungsdienst 3/2009 der Zeitschrift für PERSONALVERTRETUNGSRECHT zu dem Beschluss des VGH Bayern vom 25. 9. 2008 - 27 PC 08.475 - aus. In dem Rechtsprechungsdienst des dbb - beamtenbund und tarifunion - sind der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 2. 2009 - 6 PB 25.08 - zur Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde, der Beschluss des OVG Niedersachsen vom 12. 11. 2008 - 17 LP 25/07 - zum Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen von Beschäftigten der Agentur für Arbeit zu einer anderen Agentur und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. 9. 2008 - 10 #AZR 634/07 - über die Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit enthalten. Interessierte Einzelmitglieder in den Mitgliedsgewerkschaften und -verbänden können den dbb-Rechtsprechungsdienst unter post@dbb-berlin.de bestellen.
Altersermäßigung für angestellte Lehrkräfte (02.03.2009)
Das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG 6 P 2.08 - hat am 2. Februar 2009 durch Beschluss entschieden, dass die Mitbestimmung des Hauptpersonalrates des Landes Berlin in Bezug auf die Gewährung von Ermäßigungsstunden aus Altersgründen für angestellte Lehrkräfte mit dem Inkrafttreten des Übergangs-TV Lehrkräfte zum 1. September 2008 ausgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist in der Begründung der Entscheidung darauf hin, dass die in § 85 Absatz 2 PersVG-Bln eingeräumten Mitbestimmungsrechte nur gegeben sind, soweit keine Regelung durch Tarifvertrag besteht. Da der in Rede stehende Dienststellenbereich vom Geltungsbereich des Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst wird und das vom Hauptpersonalrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht sich nicht auf eine einzelne Dienststelle bezieht, sondern das Rundschreiben I Nr. 10/2005 des Senators für Inneres und Sport vom 18. Februar 2005 alle Lehrkräfte im Sinne der SR 2 II BAT/BAT-O betrifft, sowie ein das Mitbestimmungsrecht verdrängender Tarifvertrag vorliegt, entfällt das Mitbestimmungsrecht. Das Verwaltungsgericht Berlin - VG 62 A 17.05 - und das Oberverwaltungsgerichtsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 60 PV 5.06 - hatten den Antrag des Hauptpersonalrates abgelehnt bzw. die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Absenkung des Freistellungskontingents für Lehrerpersonalräte in NRW (19.02.2009)
Nach einer Veröffentlichung im Rechtsprechungsdienst der Zeitschrift für Personalvertretungsrecht - ZfPR - 2/2009 -, der vom dbb online herausgegeben wird, hat das Verwaltungsgericht Arnsberg am 17.11.2008 - 20 L 724/08.PVL - entschieden, das die Absenkung des Freistellungskontingents für Lehrerpersonalräte durch § 85 Absatz 5 Satz 2 LPVG NRW Fassung 2007 nicht - jedenfalls bei summarischer Prüfung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - verfassungswidrig ist. Der antragstellende Lehrerpersonalrat hatte geltend gemacht, dass ihm ein Freistellungskontingent in Höhe von 127,5 Stunden für 5 Regelfreistellungen zur Verteilung auf die Mitglieder der Personalvertretungen zusteht. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint und festgestellt, dass nach der Reduzierung des Freistellungsanspruchs für den Schulbereich im LPVG NW wegen des Vorranges der Freistellung von Vorstandsmitgliedern eine Freistellung von nicht dem Vorstand angehörenden Personalratsmitgliedern nur noch eingeschränkt möglich ist.
Neueste Ausgabe des Rechtsprechungsdienstes der ZfPR erschienen (16.01.2009)
Die aktuelle Ausgabe des Online-Rechtsprechungsdienstes der Zeitschrift für Personalvertretungsrecht – ZfPR – ist soeben erschienen. In dem Rechtsprechungsdienst werden ausgewählte Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit erläutert. So wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. 7. 2008 – 6 P 14.07 – über die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters in dem Online-Dienst eingegangen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. 8. 2007 – PB K 863/07 – über das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung über die Weiterleitung von E-Mails wird neben anderen wichtigen Gerichtsentscheidungen für die Personalratsarbeit eingehend erläutert. Für Personalratsmitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb berlin ist der Bezugspreis für den Online-Dienst im Mitgliedsbeitrag enthalten. Interessentinnen und Interessenten wenden sich an post@dbb-berlin.de – z. Hd. Frau Stehr.
Zu § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 BlnPersVG
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2008 – BVerwG 6 P 17.07 – die Rechtsbeschwerde des Senators für Inneres und Sport gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2007 – 60 PV 20.05 – zurückgewiesen. Damit ist festgestellt, dass die Entscheidung des Senators für Inneres - vgl. Rundschreiben I Nr. 10/2005 -, den ab 1. März 2005 eingestellten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis keine Jahreszuwendung und kein Urlaubsgeld zu gewähren, als Änderung von Entlohnungsgrundsätzen anzusehen ist und der Mitbestimmung des Hauptpersonalrates nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 BlnPersVG unterlag.