Bemerkungen zu den HPR-Infos

Bei der „DV Kantine“ handelt es sich nicht um eine Dienstvereinbarung (09.10.2009)
 
Von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist mit Rundschreiben I Nr. 50/2009 vom 30. Juli 2009 die „Dienstvereinbarung zur Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Kantinen, Bistros und Cafeterien in Dienstgebäuden des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin (SILB) sowie in vom Land Berlin von Dritten angemieteten Gebäuden, die von der Berlin Immobilienmanagement GmbH (BIM GmbH) verwaltet werden (DV Kantine)“ ohne Angabe eines Abschlussdatums bekannt gemacht worden.
 
Bei der „DV Kantine“ handelt es sich jedoch nicht im eine Dienstvereinbarung im Sinne von § 74 PersVG-Bln. Die „DV Kantine“ enthält keine Festlegungen der Rechte und Pflichten der Dienststellen und der Beschäftigten. Sie zielt auch nicht darauf ab, die Beteiligung der Personalvertretungen bei mitbestimmungspflichtigen Fällen in einer Vielzahl von Einzelfällen mit gleichem sachlichen Gegenstand zu erübrigen. Es wird auch durch den Abschluss der „DV Kantine“ keine vorweggenommene Mitbestimmung geregelt. Mit der „DV Kantine“ übt der Hauptpersonalrat keine Mitbestimmung aus. Somit liegt eine Zweckbestimmung, die die getroffene Vereinbarung als Dienstvereinbarung qualifizieren würde, nicht vor.
 
Ferner enthält die „DV Kantine“ im Abschnitt II – 2. Strukturen der Beteiligung – Buchstabe b – eine Bestimmung über die „vertretungsberechtigten Dienststellen“, die in einer Dienstvereinbarung ohnehin nicht getroffen werden dürfen. Diese Bestimmung führt aus, dass bei Nutzung einer Kantine, Bistro oder Cafeteria durch mehrere Dienststellen in einer Liegenschaft, „nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Dienststellenleitung der vor Ort personalstärksten Dienststelle den Hauptpersonalrat oder einen Gesamtpersonalrat zu beteiligen hat.“ Damit wird für die gesamte Berliner Verwaltung eine sachliche Zuständigkeit von Dienststellen begründet. Für diese sachliche Zuständigkeitsregelung fehlt es allen an der „DV Kantine“ Beteiligten an einer Regelungszuständigkeit. Wie überhaupt es an einer rechtlichen Grundlage für die Organisationsentscheidung mangelt. Auch ist offen, ob mit der angenommenen Regelungskompetenz eine selbständige Vertretungsbefugnis der Dienststellenleitungen verbunden ist, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein muss, um als Partner für die Personalvertretung betrachtet werden zu können. Eine Befugnis, die grundsätzliche Bestimmung des sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen der gesamten Verwaltung festzulegen, besitzen alle an der „DV Kantine“ Beteiligten nicht. Eine solche Befugnis läßt sich jedenfalls aus dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz – AZG – und dem Allgemeinen Zuständigkeitskatalog – ZustKat AZG – nicht herleiten.

Da die Zweckbestimmung einer Dienstvereinbarung mit der „DV Kantine“ nicht erfüllt wird und die „DV Kantine“ eine Regelung enthält, die nach allen Rechtsvorschriften nicht vereinbar ist, muss die „DV Kantine“ nach der einschlägigen Rechtsprechung als unwirksam angesehen werden. Jedenfalls sollten alle Beteiligten schnellstens die „DV Kantine“ durch eine Regelungsabrede über das Verfahren der Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen neu regeln und dabei auf die Bestimmung von „vertretungsberechtigten Dienststellen“ verzichten.

 

HPR-Vorstand verwirrt, anstatt sachlich zu informieren (27.04.2009)
 
In der Information für die Personalräte bei den Gerichten über das Zusammenwirken der Personalvertretungen und Richtervertretungen bei gemeinsamen Aufgaben ist der HPR-Vorstand seiner Pflicht zur sachlichen Information nicht nachgekommen. So wird bereits im ersten Satz des Infos behauptet, bei der Sozialgerichtsbarkeit wird kein Richterrat gewählt. Das Gegenteil ist der Fall. Selbstverständlich besteht beim Sozialgericht Berlin eine Richtervertretung. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten bezeichnet der HPR-Vorstand als "nicht-richterliche Beschäftigte" und übernimmt so die diskriminierende Bezeichnung, die besonders von der Justizverwaltung gepflegt wird. Auch schafft der HPR-Vorstand dadurch Verwirrung indem er "erweiterte Personalräte" schafft, die in keiner gesetzlichen Regelung enthalten sind. Bei der Beschreibung eines (angeblichen) Praxisbeispiels über das Zusammenwirken der Personal- und Richtervertrtungen bei dem Amtsgericht Schöneberg - betreffend Installation von Sicherungskameras - wird nicht erwähnt, dass das Verwaltungsgericht am 18. 3. 2009 gerade hierzu erhebliche Zweifel äußerte, ob es sich hierbei um sogenannte allgemeine und soziale Angelegenheiten der Richter im Sinne von § 28 Absatz 1 Nr. 2 Richtergesetz Berlin handelt. Auch verschweigt der HPR-Vorstand, dass der Hauptpersonalrat bei allen kollektiven Beteiligungstatbeständen nach dem Personalvertretungsgesetz zuständig ist, wenn eine Maßnahme auch die Rechtsreferendarinnen und Rechtsrefendare betrifft, da auch dieser Personenkreis nicht von der Zuständigkeitsregelung für den Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz erfasst wird. Dieser HInweis ist deshalb wichtig, da bei jedem Gericht immer diese Kolleginnen und Kollegen tätig sind. Die örtlichen und übergreifenden Personal- und Richtervertretungen sind damit bei kollektiven Angelegenheiten grundsätzlich nicht mehr in der Zuständigkeit. Die Ausführungen über das Zusammenwirken bei gemeinsamen Aufgaben, die den GPR-Justiz betreffen, wird sachfremd vom HPR-Vorstand behauptet, dass im Falle der Betroffenheit des Sozialgerichts Berlin eine Zuständigkeit dieses Gremiums entfalle. Auch wird ohne Angabe einer Rechtsgrundlage behauptet, dass der Hauptrichterrat bei gemeinsamen Aufgaben des GPR-Justiz und der Gesamtrichterräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Richterrats des Sozialgerichts, der Hauptrichterrat über die Entsendung von Richterinnen und Richtern ist die Sitzung des GPR-Justiz entscheidet. Auch wird fälschlicherweise behauptet, dass eine Entsendung von Richterinnen und Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht. Für diese Gerichtsbarkeit hat der GPR-Justiz keine gesetzliche Zuständigkeit. 

 

Fragwürdige Empfehlung des Vorsitzenden des Hauptpersonalrates zum Stellenpool (09.01.2009)

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. 9. 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - festgestellt hat, dass die Versetzung Berliner Beamter zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt, hat der Vorsitzende des Hauptpersonalrates in einem Schreiben vom 5. 12. 2008 an die Personalvertretungen des Landes Berlin empfohlen, dass weiterhin eine Auswahl und Zuordnung zum Personalüberhang wie bisher erfolgen sollte. Damit folgt der HPR-Vorsitzende den Festlegungen der Senatsverwaltung für Finanzen vom 22. 9. 2008. Durch die Zuordnung von Beamtinnen und Beamten zum verwaltungsinternen Personalüberhang durch die Dienstbehörden wird für die betroffenen Beschäftigten in der Regel der Mangel oder Wegfall an dienstlichen Aufgaben unterstellt. Dies ist jedoch ist unzulässig, da jede Beamtin oder jeder Beamte einen eindeutigen Rechtsanspruch auf statusgemäße Beschäftigung hat. Der dbb berlin wird betroffenen Beamtinnen und Beamten zur Geltungmachung ihres statusrechtlichen Abwehranspruchs auf Antrag über die Mitgliedsgewerkschaften Rechtsschutz gewähren.

HPR aktuell – Dezember 2008

Der Vorstand des Hauptpersonalrats berichtet in der ersten Ausgabe nach den Neuwahlen unter der Überschrift „Festveranstaltung 100 Jahre Feuerwehrgewerkschaft“ über eine Veranstaltung von ver.di am 24. September 2008 in Dresden. Der Abdruck dieses Artikels ist unzulässig, da er mit dem Aufgaben des Hauptpersonalrates nicht im Zusammenhang steht. Er verletzt wegen seiner Einseitigkeit auch die Neutralitätspflicht nach dem Personalvertretungsgesetz.