Bei der „DV Kantine“ handelt es sich nicht um eine Dienstvereinbarung
(09.10.2009)
Von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist mit
Rundschreiben I Nr. 50/2009 vom 30. Juli 2009 die „Dienstvereinbarung zur
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Kantinen, Bistros und Cafeterien in
Dienstgebäuden des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin (SILB) sowie
in vom Land Berlin von Dritten angemieteten Gebäuden, die von der Berlin
Immobilienmanagement GmbH (BIM GmbH) verwaltet werden (DV Kantine)“ ohne
Angabe eines Abschlussdatums bekannt gemacht worden.
Bei der „DV
Kantine“ handelt es sich jedoch nicht im eine Dienstvereinbarung im Sinne
von § 74 PersVG-Bln. Die „DV Kantine“ enthält keine Festlegungen der Rechte
und Pflichten der Dienststellen und der Beschäftigten. Sie zielt auch nicht
darauf ab, die Beteiligung der Personalvertretungen bei
mitbestimmungspflichtigen Fällen in einer Vielzahl von Einzelfällen mit
gleichem sachlichen Gegenstand zu erübrigen. Es wird auch durch den
Abschluss der „DV Kantine“ keine vorweggenommene Mitbestimmung geregelt. Mit
der „DV Kantine“ übt der Hauptpersonalrat keine Mitbestimmung aus. Somit
liegt eine Zweckbestimmung, die die getroffene Vereinbarung als
Dienstvereinbarung qualifizieren würde, nicht vor.
Ferner enthält
die „DV Kantine“ im Abschnitt II – 2. Strukturen der Beteiligung – Buchstabe
b – eine Bestimmung über die „vertretungsberechtigten Dienststellen“, die in
einer Dienstvereinbarung ohnehin nicht getroffen werden dürfen. Diese
Bestimmung führt aus, dass bei Nutzung einer Kantine, Bistro oder Cafeteria
durch mehrere Dienststellen in einer Liegenschaft, „nach dem
übereinstimmenden Willen der Parteien die Dienststellenleitung der vor Ort
personalstärksten Dienststelle den Hauptpersonalrat oder einen
Gesamtpersonalrat zu beteiligen hat.“ Damit wird für die gesamte Berliner
Verwaltung eine sachliche Zuständigkeit von Dienststellen begründet. Für
diese sachliche Zuständigkeitsregelung fehlt es allen an der „DV Kantine“
Beteiligten an einer Regelungszuständigkeit. Wie überhaupt es an einer
rechtlichen Grundlage für die Organisationsentscheidung mangelt. Auch ist
offen, ob mit der angenommenen Regelungskompetenz eine selbständige
Vertretungsbefugnis der Dienststellenleitungen verbunden ist, die nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein muss, um als
Partner für die Personalvertretung betrachtet werden zu können. Eine
Befugnis, die grundsätzliche Bestimmung des sachlichen
Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen der gesamten Verwaltung
festzulegen, besitzen alle an der „DV Kantine“ Beteiligten nicht. Eine
solche Befugnis läßt sich jedenfalls aus dem Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetz – AZG – und dem Allgemeinen Zuständigkeitskatalog –
ZustKat AZG – nicht herleiten.
Da die Zweckbestimmung einer Dienstvereinbarung mit der „DV Kantine“ nicht erfüllt wird und die „DV Kantine“ eine Regelung enthält, die nach allen Rechtsvorschriften nicht vereinbar ist, muss die „DV Kantine“ nach der einschlägigen Rechtsprechung als unwirksam angesehen werden. Jedenfalls sollten alle Beteiligten schnellstens die „DV Kantine“ durch eine Regelungsabrede über das Verfahren der Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen neu regeln und dabei auf die Bestimmung von „vertretungsberechtigten Dienststellen“ verzichten.
HPR-Vorstand verwirrt, anstatt sachlich zu informieren
(27.04.2009)
In der Information für die Personalräte bei den
Gerichten über das Zusammenwirken der Personalvertretungen und
Richtervertretungen bei gemeinsamen Aufgaben ist der HPR-Vorstand seiner
Pflicht zur sachlichen Information nicht nachgekommen. So wird bereits im
ersten Satz des Infos behauptet, bei der Sozialgerichtsbarkeit wird kein
Richterrat gewählt. Das Gegenteil ist der Fall. Selbstverständlich besteht
beim Sozialgericht Berlin eine Richtervertretung. Die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten bezeichnet der HPR-Vorstand als
"nicht-richterliche Beschäftigte" und übernimmt so die diskriminierende
Bezeichnung, die besonders von der Justizverwaltung gepflegt wird. Auch
schafft der HPR-Vorstand dadurch Verwirrung indem er "erweiterte
Personalräte" schafft, die in keiner gesetzlichen Regelung enthalten
sind. Bei der Beschreibung eines (angeblichen) Praxisbeispiels über das
Zusammenwirken der Personal- und Richtervertrtungen bei dem Amtsgericht
Schöneberg - betreffend Installation von Sicherungskameras - wird nicht
erwähnt, dass das Verwaltungsgericht am 18. 3. 2009 gerade hierzu erhebliche
Zweifel äußerte, ob es sich hierbei um sogenannte allgemeine und soziale
Angelegenheiten der Richter im Sinne von § 28 Absatz 1 Nr. 2 Richtergesetz
Berlin handelt. Auch verschweigt der HPR-Vorstand, dass der Hauptpersonalrat
bei allen kollektiven Beteiligungstatbeständen nach dem
Personalvertretungsgesetz zuständig ist, wenn eine Maßnahme auch die
Rechtsreferendarinnen und Rechtsrefendare betrifft, da auch dieser
Personenkreis nicht von der Zuständigkeitsregelung für den Gesamtpersonalrat
der Berliner Justiz erfasst wird. Dieser HInweis ist deshalb wichtig, da bei
jedem Gericht immer diese Kolleginnen und Kollegen tätig sind. Die örtlichen
und übergreifenden Personal- und Richtervertretungen sind damit
bei kollektiven Angelegenheiten grundsätzlich nicht mehr in der
Zuständigkeit. Die Ausführungen über das Zusammenwirken bei gemeinsamen
Aufgaben, die den GPR-Justiz betreffen, wird sachfremd vom HPR-Vorstand
behauptet, dass im Falle der Betroffenheit des Sozialgerichts Berlin eine
Zuständigkeit dieses Gremiums entfalle. Auch wird ohne Angabe einer
Rechtsgrundlage behauptet, dass der Hauptrichterrat bei gemeinsamen Aufgaben
des GPR-Justiz und der Gesamtrichterräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Richterrats des Sozialgerichts, der
Hauptrichterrat über die Entsendung von Richterinnen und Richtern ist die
Sitzung des GPR-Justiz entscheidet. Auch wird fälschlicherweise behauptet,
dass eine Entsendung von Richterinnen und Richtern der
Arbeitsgerichtsbarkeit besteht. Für diese Gerichtsbarkeit hat der GPR-Justiz
keine gesetzliche Zuständigkeit.
Fragwürdige Empfehlung des Vorsitzenden des Hauptpersonalrates zum Stellenpool (09.01.2009)
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. 9. 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - festgestellt hat, dass die Versetzung Berliner Beamter zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt, hat der Vorsitzende des Hauptpersonalrates in einem Schreiben vom 5. 12. 2008 an die Personalvertretungen des Landes Berlin empfohlen, dass weiterhin eine Auswahl und Zuordnung zum Personalüberhang wie bisher erfolgen sollte. Damit folgt der HPR-Vorsitzende den Festlegungen der Senatsverwaltung für Finanzen vom 22. 9. 2008. Durch die Zuordnung von Beamtinnen und Beamten zum verwaltungsinternen Personalüberhang durch die Dienstbehörden wird für die betroffenen Beschäftigten in der Regel der Mangel oder Wegfall an dienstlichen Aufgaben unterstellt. Dies ist jedoch ist unzulässig, da jede Beamtin oder jeder Beamte einen eindeutigen Rechtsanspruch auf statusgemäße Beschäftigung hat. Der dbb berlin wird betroffenen Beamtinnen und Beamten zur Geltungmachung ihres statusrechtlichen Abwehranspruchs auf Antrag über die Mitgliedsgewerkschaften Rechtsschutz gewähren.
HPR aktuell – Dezember 2008
Der Vorstand des Hauptpersonalrats berichtet in der ersten Ausgabe nach den Neuwahlen unter der Überschrift „Festveranstaltung 100 Jahre Feuerwehrgewerkschaft“ über eine Veranstaltung von ver.di am 24. September 2008 in Dresden. Der Abdruck dieses Artikels ist unzulässig, da er mit dem Aufgaben des Hauptpersonalrates nicht im Zusammenhang steht. Er verletzt wegen seiner Einseitigkeit auch die Neutralitätspflicht nach dem Personalvertretungsgesetz.