Mitbestimmung bei landesweiten Regelungen, die durch den Senat von Berlin beschlossen werden
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat mit Rundschreiben I Nr. 2/2012 zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Senatsvorlage auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2011 - BVerwG 6 PB 14.11 - hingewiesen. Danach ist der Erlass von Verwaltungsvorschriften ebenso wenig beteiligungspflichtig wie der entsprechende Entwurf des federführenden Senatsmitgliedes. Das Bundesverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass es für die Mitbestimmung oder Mitwirkung der Maßnahme einer Dienststelle (§§ 79 Absatz 2 Satz 1 und 84 PersVG) bedarf. Der Senat von Berlin ist jedoch keine Dienststelle im Sinne des Berliner Personalvertretungsgesetzes. Damit unterliegen seine Entscheidungen keinem personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrecht. Eine Beteiligung des Hauptpersonalrates an Entscheidungen des Senats von Berlin kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dieser eine Angelegenheit allein in der Absicht an sich zieht, ein sonst erforderliches Mitbestimmungsverfahren zu vermeiden. Für die dem Streitverfahren zugrunde liegende Änderung der GGO I war eine solche Umgehung zu verneinen, weil § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes den Senat von Berlin ausdrücklich zum Erlass derartiger allgemeiner Verwaltungsvorschriften ermächtigt. Somit kann auch in der Vorbereitung dieser Entscheidung in Gestalt einer Vorlage des federführenden Senatsmitgliedes keine Umgehung des Mitbestimmungsrechts gesehen werden.
Personalratsbeteiligung bei IT-Angelegenheiten - Einführung einer neuen Software durch mehrere Bezirksverwaltungen
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat mit Rundschreiben I Nr. 55/2010 vom 23. 9. 2010 auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2010 - VG 62 K 27.09 PVL - hingewiesen. In dem Verfahren, das die Änderung der bei den Musikschulen der Bezirke eingesetzten Software MusiKaOnWeb betraf, ergab sich weder aus dem Personalvertretungsgesetz - PersVG - noch aus Nr. 1 Abs. 4 der Anlage zum AZG (ZustKat AZG) eine Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport für die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 79 Abs. 1 PersVG. Bei der in Rede stehenden Software handelte es sich nicht um eine die Senatsverwaltung betreffende Maßnahme im Sinne von § 79 Abs. 1 PersVG, so dass die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens unzuständigerweise durch sie erfolgte. Denn die Verpflichtung zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 79 Abs. 1 PersVG besteht grundsätzlich nur für diejenige Dienststelle, die eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme trifft. Es ergab sich in dem genannten Verfahren auch keine Zuständigkeit für den Hauptpersonalrat. § 59 PersVG regelt die Zuständigkeit für Maßnahmen einer Dienststelle, die über den Geschäftsbereich eìnes Personalrats bzw. Gesamtpersonalrats hinausgehen, nicht jedoch für solche Angelegenheiten, die von mehreren Dienststellen einheitlich für jede dieser Dienststellen durchgeführt werden, die jedoch im Verantwortungsbereich jeweils dieser Dienststelle bleiben. Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens für beabsichtigte bezirksübergreifende IT-Maßnahmen ist daher die Dienststelle zuständig, die eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme trifft. Zu beteiligen ist regelmäßig die bei der jeweiligen Dienststelle gebildete Personalvertretung.
Einsichtsrecht in Betriebsratsunterlagen umfasst auch das elektronische Leserecht der Dateien und der E-Mail-Korrespondenz
Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 12. 8. 2009 - 7 ABR 15/08 - verfügt jedes Betriebsratsmitglied über ein unabdingbares Recht, die Unterlagen des Betriebsrats jederzeit einzusehen. Dazu zählt das elektronische Leserecht der Dateien und der E-Mail-Korrespondenz. Dieses Einsichtsrecht kann innerhalb des Betriebsrats nicht durch Maßnahmen nach § 9 Satz 1 BDSG in Verbindung mit der dazu geltenden Anlage beschränkt werden. Als Teil der verantwortlichen Stelle nach § 3 Absatz 7 BDSG hat der Betriebsrat aber über Maßnahmen zu beschließen, um einem Missbrauch von Daten in seinem Verantwortungsbereich zu begegnen. Die Konsequenzen der Entscheidung des BAG für die Praxis sind in der vom dbb - beamtenbund und tarifunion - herausgegebenen Zeitschrift für BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT - ZBVR - 1/2010 - von Susanne Süllwold, Berlin, wie folgt zusammengefasst worden: 1. Der Betriebsrat hat allen Betriebsratsmitgliedern Einsicht in seine sämtlichen auf Datenträgern gespeicherten Dateien sowie seine Korrespondenz unter seiner E-Mail-Anschrift zu gewähren. Dieses Recht kann nicht eingeschränkt werden, auch nicht durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats. 2. Der Betriebsrat hat die Festlegung der Art und Weise der Einsichtsmöglichkeit unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen und des technisch Möglichen vorzunehmen und nach seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen angemessene technische Maßnahmen zum Schutz der Betriebsratsdaten vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen und wirksame Weitergabekontrolle zu ergreifen. 3. Maßgeblich ist, dass jedes Betriebsratsmitglied von einem oder mehreren bestimmten Geräten aus zu jeder Zeit und mit zumutbarem Aufwand den vollständigen Datenbestand des Betriebsrats einschließlich des E-Mail-Kontos einsehen kann.
Was hat der Personalrat mit dem Datenschutz zu tun?
In der ersten Ausgabe der Zeitschrift für PERSONALVERTRETUNGSRECHT - ZfPR 1/2010
- ist der Aufsatz "Was hat der Personalrat mit dem Datenschutz zu tun? - Versuch
einer kleinen Einführung in das Datenschutzrecht" - von Hans-Hermann Schild,
Camberg, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wiesbaden, abgedruckt. Der
Artikel erläutert die Rechtsgrundlagen für den Datenschutz und die wichtigsten
Begrifflichkeiten, die im Datenschutzrecht eine Rolle spielen, sowie die
Aufgaben des Personalrats. Nach einer Würdigung der Grundlagen für den
Beschäftigtendatenschutz nach § 32 BDSG werden Hinweise zum Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen und Programmen gegeben. Die ZfPR wird von der
Bundesleitung des dbb - beamtenbund und tarifunion - herausgegeben und ist über
den dbb berlin post@dbb-berlin.de zu
beziehen.
Zeitpunkt und Umfang der Beteiligung der Personalvertretung am BEM
Im online-Rechtsprechungsdienst der Zeitschrift für PERSONALVERTRETUNGSRECHT -
ZfPR online 12/2009 - ist eine Spezialausgabe zum Recht der schwerbehinderten
Menschen und ihrer Vertretungen erschienen. In der Rechtsprechungsübersicht der
Spezialausgabe ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - OVG -
Berlin-Brandenburg vom 20. 11. 2008 - 60 PV 9.07 - abgedruckt. Nach den
Leitsätzen der Schriftleitung für den online-Dienst zu diesem Beschluss besitzt
der Personalrat kein Recht zur Vorauswahl der für ein betriebliches
Eingliederungsmanagement - BEM - nach § 84 Absatz 2 SGB IX in Frage kommenden
Beschäftigten. Beschränkt sich der Arbeitgeber auf eine schriftliche Information
der für ein BEM in Betracht kommenden Beschäftigten über die gesetzlichen
Vorgaben und auf die Bitte um Zustimmung zum BEM, so erschöpft sich die
Beteiligung der Personalvertretung in der vorherigen Information über den Inhalt
des Schreibens und die Anzahl der angeschriebenen Personen. Ohne Zustimmung der
Betroffenen kann der Personalrat nicht die Bekanntgabe der Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit und der ihr zu Grunde liegenden Art der Erkrankung aller
namentlich benannten Beschäftigten sowie der Antwortschreiben der Betroffenen
verlangen. In dem vierten Leitsatz zum Beschluss des OVG heißt es, dass "§ 84
Absatz 2 SGB IX ein spezielles Beteiligungs- und Kontrollrecht der
Personalvertretung für das BEM regelt. Es verpflichtet den Arbeitgeber nicht zu
einem generellen präventiven Gesundheitsschutz, sondern nur bezogen auf konkrete
Beschäftigte." Im online-Dienst, der von der Bundesleitung des dbb - beamtenbund
und tarifunion - herausgegeben wird, ist ferner ein Artikel zum
Informationsanspruch des Personalrats bei BEM einhalten. In diesem Artikel
werden die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Aachen vom 25. 9. 2008,
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20. 10. 2008, München vom 12. 11. 2008 sowie
vom Bayerischen VGH vom 30. 4. 2009, des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. 11.
2006 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. 4. 2007 neben des oben zitierten
Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg mit ihren - teilweise - gegensätzlichen
Standpunkten zum Informationsanspruch des Personalrats gewürdigt. Klarheit über
den rechtlich zulässigen Informationsanspruch wird so erst die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OVG
Berlin-Brandenburg vom 20. 11. 2008 bringen.
Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung
In der Online-Ausgabe der Zeitschrift für Betriebsverfassungsrecht - 9/2009 - des dbb - beamtenbund und tarifunion - ist der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 10. 3. 2009 - 1 ABR 87/07 - mit Kommentierung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Sommer, Berlin, abgedruckt. Das BAG hat festgestellt, dass die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, wenn die Schweigepflicht das sogenannte Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist. Nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist dabei zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind, mitbestimmungsfrei sind. Das Arbeitsverhalten ist betroffen, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise dies geschehen soll. Dient eine Anordnung hingegen dazu, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren, handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Im Falle einer formularmäßig und standardisierten Verschwiegenheitsvereinbarung besteht kein Mitbestimmungsrecht. Es ist das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen.
Beschlussfassung des Personalrats ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage
Von vielen Mitgliedern der örtlichen Personalvertretungen, der Gesamtpersonalräte und des Hauptpersonalrates wird ständig Kritik geübt, dass sie nicht ausreichend informiert sind. Ein Praxisbeispiel wurde von der Schriftleitung der Zeitschrift für Personalvertretungsrecht - ZfPR - 3/2009 - aufgegriffen. In der von der Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion herausgegebenen ZfPR wird anhand einer Frage aus der Personalratspraxis ausführlich in einem Beitrag die Rechtslage bei einer Beschlussfassung des Personalrats ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage - Süllwold in: ZfPR 2009, 95 - erläutert.
§ 40 Absatz 1 Satz 1 PersVG
Abgeltung der durch die Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten
Nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Personalvertretungsgesetz - PersVG - trägt die Verwaltung die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Auf Anregung des dbb berlin hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport - I A 24 - mit Rundschreiben I Nr. 44/2009 vom 4. Juni 2009 Grundsätze über die im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften zur eigenverantwortlichen Verwaltung den Personalvertretungen (Selbstbewirtschaftung) bereitgestellten Mittel aufgestellt, und zwar 1. für den Verzehr bei der Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung oder Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, die von anderen Stellen oder Gremien veranstaltet werden, sowie bei der Teilnahme an Prüfungskommissionssitzungen und Prüfungen, soweit eine Dauer von zwei Stunden überschritten wird und sich ein Verzehr nach den Umständen nicht umgehen lässt bis zur Höhe von 1,50 Euro pro Tag. Bei Sitzungen der Personalvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung von mehr als fünf Stunden kann dieses Verzehrgeld ebenfalls in Anspruch genommen werden; 2. aus Anlass der Teilnahme an Arbeitnehmerkonferenzen von Gewerkschaften und Berufsverbände und 3. zum Zwecke der Repräsentation der Personalvertretung nach näherer Bestimmung und sofern nicht bereits von anderer Seite Aufwendungen übernommen wurden. Sitzungsgelder dürfen in keinem Fall gewährt werden. Aus Gründen der allgemeinen Gepflogenheiten zur Bezeugung menschlicher Verbundenheit mit den Kolleginnen und Kollegen und der Kontaktpflege zwischen der Personalvertretung und der Dienststellenleitung, die im dienstlichen Interesse liegen und nicht dem privaten Bereich zugeordnet werden können, werden auch Aufwendungen für kleinere Aufmerksamkeiten, die nicht zu dem gesetzlichen Aufgabenbereich einer Personalvertretung gehören, zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet. Hierzu werden kleinere Aufmerksamkeiten anlässlich von Dienstjubiläen, Krankenbesuchen, Todesfällen und Verabschiedungen aus dem Dienst scheidender Dienstkräfte bis zu einem Höchstbetrag von 15 Euro im Einzelfall gezahlt. Aufwendungen anlässlich der Versetzung von Dienstkräften zu einer anderen Dienststelle werden nicht mehr erstattet.
Zu § 36 - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (SchwbV) vertritt die Interessen schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellter Personen gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn. Sie hat nach § 95 Absatz 1 SGB IX die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Die SchwbV hat dabei darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Das Recht der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzung des Personalrats beratend teilzunehmen (§ 36 Absatz 2 Satz 1 PersVG-Bln), ist eine weitere Grundlage, um der SchwbV zu ermöglichen, Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive, zu betragen. In dem neuesten Brief des dbb - beamtenbund und tarifunion - zur Arbeit der Schwerbehindertenvertretung werden die Initiativrechte, Anhörungsrechte und Beteiligungsrechte der SchwbV erläutert. Auch werden die Rechte der SchwbV gegenüber dem Personalrat sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassung der Beteiigung dargestellt. Der Brief zur Arbeit der Schwerbehindertenvertretung kann bei post@dbb-berlin.de bestellt werden.
Zu § 43 – Freistellungen – PersVG
Der Senator für Inneres und Sport hat die Anregungen des dbb berlin vom 28. November und 1. Dezember 2008 aufgenommen, die Rechtslage zur Ausnahmeregelung nach § 43 Absatz 2 Satz 1 PersVG für Freistellungen von Personalratsmitgliedern zu überprüfen. Die vom dbb berlin angeregte Überprüfung hat ergeben, dass nach Auffassung des Innensenators keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wenn im Rahmen von § 43 Absatz 2 Satz 1 PersVG Freistellungen von Personalratsmitgliedern zugelassen werden, soweit die nach Absatz 1 Satz 1 des § 43 PersVG die für eine Freistellung erforderliche Zahl von mindestens 300 Dienstkräften um bis zu 10 Prozent unterschritten wird. Die Ausnahme muss von der obersten Dienstbehörde und darf nur für die Dauer einer Amtszeit der Personalvertretung zugelassen werden. Der Senator für Inneres und Sport, Dr. Ehrhart Körting, hat dem Senator für Finanzen ein entsprechendes Schreiben zugeleitet.