dbb im Hauptpersonalrat/Aktuelles

Kein Mitbestimmungsrecht bei Arbeitsplatzbewertung (14.06.2011)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - festgestellt, dass die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit keine Eingruppierung iSv. § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ist. Die Beteiligten hatten darüber gestritten, ob die entsprechend einem Tarifvertrag vorgenommenen Bewertungen von Arbeitsplätzen, die mit zugewiesenen Beamten besetzt sind, mitbestimmungspflichtige Eingruppierung iSv. § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG sind. Eine abstrakte Bewertung ist unabhängig vom Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand der Beurteilung ist nicht - wie bei der Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz. Ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats besteht deshalb nicht. Eine Eingruppierung iSv. § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitsgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jedenfalls einer von mehreren Vergütungsordnungen zuzuordnen ist.

Endlich neue Räume für die Sozialberatung der Berliner Justiz (30.05.2011)

Dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses hat die Senatorin für Justiz die Anmietung neuer Büroflächen für die Sozialberatung der Berliner Justiz im Dienstgebäude Rubensstraße 111 in Berlin Tempelhof-Schönberg vorgeschlagen und Konzeptentwurf der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Konzept der strukturierten Tagesbetreuung vorgelegt. Die Senatsverwaltung für Justiz hat begonnen, für ihren Geschäftsbereich auf Vorschlag des Gesamtpersonalrates der Berliner Justiz mit mehr als 10.000 Richterinnen, Richtern, Tarifbeschäftigten, Beamtinnen und Beamten eine zentrale Sozialberatung nach dem Vorbild der Sozialbetreuung der Berliner Polizei als innerbetriebliche Sucht- und Krisenberatungsstelle einzurichten. Die Sozialberatung der Berliner Justiz soll nach der Anregung des Gesamtpersonalrates der Berliner Justiz in den Jahren 2006 und 2007 Beratung und Betreuung in schwierigen Lebenssituationen, insbesondere bei Suchtproblemen, psychischen und sozialen Notlagen sowie bei dienstlichen Problemen bieten. Dabei kooperiert sie mit externen Beratungsstellen udn Therapieeinrichtungen. Sie übernimmt Lotsenfunktion und die Koordination von Hilfsangeboten in- und externer Stellen. Neben individuell auf die Belange der Beschäftigten abgestimmten Beratungsgesprächen, bietet sie auch Gruppenarbeit an. Auch unterstützt sie Beschäftigte bei der Reintegration in den Arbeits- und Dienstprozess nach längerer Krankheit. Wesentliches Element der Sozialberatung ist dabei auch das Angebot der strukturierrten Tagesbetreuung, einer Besonderheit innerhalb der innerbetrieblichen Sozialberatungsstellen. Neben der sozialen Betreuung der Beschäftigten ist es dabei das Ziel der Sozialberatung auch dienstunfähige oder Dienstunfähigkeit bedrohten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dabei zu helfen, sich wieder in den Arbeits- und Dienstprozess zu reintegrieren. Das Konzept der Sozialberatung der Berliner Justiz wurde auf dem Gewerkschaftstag der gkl berlin am 19. Mai 2011 positiv von den Delegierten aufgenommen und zur Übernahme auch in andere Teile der Berliner Verwaltung vorschlagen.

Arbeitspapier des HPR-Vorstandes zum Entwurf einer Dienstvereinbarung über die analytische Dienstpostenbewertung hat erhebliche Mängel (24.05.2011)

Der dbb berlin hat in einer Stellungnahme vom 23. Mai 2011 zum Arbeitspapier des Vorstandes des Hauptpersonalrates zum Entwurf einer Dienstvereinbarung über die analytische Dienstpostenbewertung darauf hingewiesen, dass es für die Anwendung des analytischen Dienstpostenbewertungsmodells der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement - KGSt - keine beamten-, besoldungs- und haushaltsrechtlichen Grundlagen gibt. Ferner findet die Absicht des Vorstandes des Hauptpersonalrates, das Dienstpostenbewertungsmodell der KGSt für die Gemeinden, im Land Berlin für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur Anwendung bringen zu wollen, keinen Vergleich in den anderen Bunderländern. Der vorgelegte Entwurf einer Dienstvereinbarung enthält darüber keine Regelungen über die Rechte der Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit der analytischen Dienstpostenbewertung. Noch nicht einmal Rechtsgrundlagen zum Schutze der Beamtinnen und Beamten vor missbräuchlicher Dienstpostenbewertung sind in dem Entwurf enthalten. Der dbb berlin wendet sich ferner dagegen, dass die Dienstposten der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst bei den Finanzämtern, der Polizei, der Feuerwehr, den Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, Justizvollzugseinrichtungen, den Schulen, der Schulaufsicht, im amts- und staatsanwaltschaftlichen Landesdienst, im Gerichtsvollzieherdienst und der Rechtspflege einer analytischen Dienstpostenbewertung unterzogen werden. Das vorgeschlagene Verfahren der Dienstpostenbewertung, die Zusammensetzung der Bewertungskommissionen, die Einrichtung einer zentralen Bewertungsbank, die Dienstpostenbewertung auf Antrag, die beschriebenen Folgen einer Entscheidung über die Dienstpostenbewertung, die Grundlagen für die Schulungen und die Regelungen über die Erprobung werden vom dbb berlin bemängelt.

Personalrätekonferenz am Freitag, 05.November 2010 um 9.00 Uhr CUBIX am Alexanderplatz (18.10.2010)

Personalratsbeteiligung bei IT-Angelegenheiten - Einführung einer neuen Software durch mehrere Bezirksverwaltungen (18.10.2010)

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat mit Rundschreiben I Nr. 55/2010 vom 23. 9. 2010 auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2010 - VG 62 K 27.09 PVL - hingewiesen. In dem Verfahren, das die Änderung der bei den Musikschulen der Bezirke eingesetzten Software MusiKaOnWeb betraf, ergab sich weder aus dem Personalvertretungsgesetz - PersVG - noch aus Nr. 1 Abs. 4 der Anlage zum AZG (ZustKat AZG) eine Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport für die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 79 Abs. 1 PersVG. Bei der in Rede stehenden Software handelte es sich nicht um eine die Senatsverwaltung betreffende Maßnahme im Sinne von § 79 Abs. 1 PersVG, so dass die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens unzuständigerweise durch sie erfolgte. Denn die Verpflichtung zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 79 Abs. 1 PersVG besteht grundsätzlich nur für diejenige Dienststelle, die eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme trifft. Es ergab sich in dem genannten Verfahren auch keine Zuständigkeit für den Hauptpersonalrat. § 59 PersVG regelt die Zuständigkeit für Maßnahmen einer Dienststelle, die über den Geschäftsbereich eìnes Personalrats bzw. Gesamtpersonalrats hinausgehen, nicht jedoch für solche Angelegenheiten, die von mehreren Dienststellen einheitlich für jede dieser Dienststellen durchgeführt werden, die jedoch im Verantwortungsbereich jeweils dieser Dienststelle bleiben. Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens für beabsichtigte bezirksübergreifende IT-Maßnahmen ist daher die Dienststelle zuständig, die eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme trifft. Zu beteiligen ist regelmäßig die bei der jeweiligen Dienststelle gebildete Personalvertretung.

Hauptpersonalrat übernimmt Grundsatzforderung des dbb berlin zum Stellenpool (01.04.2009)

In einer Mitteilung an die Personalvertretungen des Landes Berlin vom 30. März 2009 übernimmt der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin durch seine Handlungsempfehlung, "keine Versetzung von Arbeiterinnen und Arbeitern, Angestellten und Beamtinnen und Beamten in den Stellenpool" mehr vorzunehmen, inhaltlich die Forderung des dbb berlin nach Aufhebung des Stellenpoolgesetzes. Damit widerspricht auch der Hauptpersonalrat der Rechtsauffassung des Senats, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. 9. 2008, wonach die Versetzung von Beamtinnen oder Beamten zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt, ohne rechtliche Bedeutung sind. Der dbb berlin hält das von der Justizverwaltung für den Senat von Berlin erstellte Musterschreiben für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren für völlig neben der Sache liegend. Die Justizverwaltung hat aus der Sicht des dbb berlin die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts - offensichtlich zweckorientiert - falsch interpretiert und auf einen Fall der Abordnung eines Regierungsdirektors von der Senatsverwaltung für Justiz zum Landesverwaltungsamt abgestellt. Dieses Beispiel ist im Zusammenhang mit der Grundproblematik der amtsangemessenen Beschäftigung eines Beamten nicht einschlägig. 

Besoldungsabhängige Bezahlung von Mehrarbeit für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte (16.03.2009)
 
Der Senator für Inneres hat bereits am 9. Februar 2009 gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung seine Empfehlung nach erneuter Auswertung der einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 27.05.2004 und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 06.12.2007 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2008 zur Bezahlung von Mehrarbeit für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte korrigiert. Danach ist jede Mehrarbeitsstunde einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft bis zum Umfang der Stundenzahl einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft voll entsprechend der regulären Besoldung einer vergleichbaren Vollzeitkraft zu vergüten. Überschreitet der Umfang der Mehrarbeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft die reguläre Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft, wird die darüber hinausgehende Mehrarbeit nach den Regelungen des § 35 Absatz 2 LBG behandelt. Danach ist die Mehrarbeit zunächst vergütungsfrei zu leisten. Wird der Umfang von drei Pflichtstunden im Monat überschritten und nicht durch Freizeit ausgeglichen, wird die Mehrarbeit nach der Mehrarbeitsvergütung vergütet. Dies ist dem Hauptpersonalrat schriftlich mitgeteilt worden, ohne dass eine Weitergabe dieser wichtigen Information für die Mitglieder des Hauptpersonalrates oder an andere Interessierte erfolgte. 

Panikmache vermeiden (19.02.2009)
 
In der Presseinformation "Hauptpersonalrat kritisiert geplanten Gesetzentwurf zur Neuorganisation der Jobcenter" wird auf eine Agenturmeldung über eine "Einigung zwischen Bundesarbeitsminister Olaf Scholz und den Verhandlungsführern der Länder über die Neuorganisation der 370 Jobcenter in jeweils eigenständigen Anstalten des öffentlichen Rechts" eingegangen. Den Mitgliedern des Hauptpersonalrates lagen zum Zeitpunkt der Pressemitteilung die Entwürfe der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 86 a) und für das Gesetz zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Auswertung nicht vor. Auch dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrates wird vom dbb berlin empfohlen, die Ziele und den Inhalt beider Gesetzesentwürfe mit den Ausführungen über die Beibehaltung und Entwicklung bestehender Organisationsstrukturen, der Errichtung von Anstalten des öffentlichen Rechts, die Haushaltsgestaltung und den künftigen Personalkörper sowie den Ausführungen über die Anwendung geltenden Tarifrechts vor weiteren Erklärungen gewissenhaft auszuwerten, um Panikmache zu vermeiden.  

DV Kantine - Schlusszeichnung - (17.02.2009)
 
Der Senator für Inneres und Sport, Dr. Ehrhart Körting, hat die Dienstvereinbarung zur Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Kantinen, Bistros und Cafeterien in Dienstgebäuden des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin (SILB) sowie in vom Land Berlin von Dritten angemieteten Gebäuden, die von der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM GmbH) verwaltet werden - DV Kantine -, unterzeichnet und dem Hauptpersonalrat zur Schlusszeichnung vorgelegt. Danach muss der Senator für Finanzen seine Zustimmung zu der DV Kantine erklären. Die DV Kantine beschreibt die Grundsätze und das Verfahren der Beteiligung der Personalvertretungen nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 PersVG. Bei den Verfahrensgrundsätzen wird die Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen bei der Formulierung des Bedarfs zur Bereitstellung und bei der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen einer Kantine, eines Bistros oder einer Cafeteria durch die Dienststelle noch vor der Mitteilung an die BIM GmbH gewährleistet. Die Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretungen wird ferner bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung von Verträgen nach § 79 PersVG festgelegt.

Steuerungsgruppe für Gesundheitsmanagement (09.02.2009)
 
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat zur ersten Sitzung der Steuerungsgruppe für Gesundheitsmanagement im Jahr 2009 für den 23. Februar 2009 eingeladen. Es ist vorgesehen, die diesjährigen Vorhaben des Betrieblichen Gesundheitsmanagements abzustimmen. Hauptpunkt der Sitzung wird so der Beschluss über die Finanzierung der von den Dienstbehörden beantragten Förderungsprojekte zur Umsetzung des Personalmanagement-Zielsystems im Verhältnis zu den Aufgaben und Handlungsfelder nach der Dienstvereinbarung Gesundheit - DV Gesundheit - sein. Für den dbb - beamtenbund und tarifunion - berlin wird beratend Joachim Jetschmann an der Sitzung der Steuerungsgruppe teilnehmen. Akteure des Betrieblichen Gesundheitsmanagements in der Berliner Verwaltung können sich mit Hinweisen an post@dbb-berlin.de wenden.

Geheime Verhandlungen über „Rahmenkonzept Konfliktmanagement“ (02.02.2009)
 
In der Sitzung des Ausschusses für Verwaltungsreform, Kommunikations- und Informationstechnik des Abgeordnetenhauses am 22. Januar wurde bei der Anhörung einer Vertreterin des Vorstandes des Hauptpersonalrates zum 2. Zwischenbericht des Senats betreffend „Partnerschaftlichen Umgang fördern – Mobbing in der Verwaltung bekämpfen“ deutlich, dass Vertreter/innen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und Vorstandsmitglieder des Hauptpersonalrates seit April 2008 gemeinsam über Rahmenbedingungen für ein landesweites Konfliktmanagement in den Dienststellen verhandeln. Es wurde die Existenz einer 7. Entwurfsfassung bestätigt. Den Mitgliedern des Hauptpersonalrates ist der Entwurf des Rahmenkonzepts bisher nicht bekannt. Auch haben die Mitglieder des Hauptpersonalrates nicht über den Inhalt der Stellungnahme eines Vorstandsmitgliedes des Hauptpersonalrates zum Senatsbericht über Mobbing in der Verwaltung beraten und Beschlüsse gefasst.

Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang (26.01.2009)

Die Senatsverwaltung für Finanzen – II C – hat am 9. Dezember 2008 den Senatsverwaltungen und den Bezirksämtern sowie den Sonderbehörden die mit Wirkung vom 15. Oktober 2008 neu gefassten Verwaltungsvorschriften über die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang bekannt gegeben. Die Verwaltungsvorschriften sind in § 4 Absatz 2 wie folgt neu gefasst worden: „Nicht einzubeziehen sind Beschäftigte, die innerhalb der letzten drei Jahre von Maßnahmen zum Abbau des Personalüberhangs betroffen waren und in diesem Zusammenhang zu einer anderen Dienststelle rechtswirksam versetzt worden sind.“

Das novellierte PersVG Berlin (08.01.2009)

In der Zeitschrift für Personalvertretungsrecht - ZfPR -, die vom dbb beamtenbund und tarifunion herausgegeben wird, ist in der neuesten Ausgabe ein Artikel über die Änderungen des Personalvertretungsgesetzes - 7. PersVGÄndG -, die am 27. Juli 2008 in Kraft getreten sind. Die Änderungen in den Abschnitten I – Einleitende Vorschriften -, II – Personalrat -, III Jugend- und Auszubildendenvertretung -, Beteiligung der Personalvertretung – und IX – Übergangs- und Schlussvorschriften – des Personalvertretungsgesetzes werden zusammen mit den Änderungen der Wahlordnung dargestellt. Gleichzeitig wird vom Verfasser des Artikels, Helmuth Wolf, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Dozent bei der dbb akademie, auf die Fortgeltung des Bundesrechts hingewiesen. Interessentinnen oder Interessenten, die die Zeitschrift für Personalvertretungsrecht und den Rechtssprechungsdienst online beziehen möchten, melden sich bei post@dbb-berlin.de.

Allgemeine Verfügung über Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane (08.01.2009)

Die Senatsverwaltung für Justiz hat dem Hauptpersonalrat zur Mitwirkung nach § 90 Nr. 2 PersVGBln den Entwurf einer Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane zur gemeinsamen Beschlussfassung mit dem Hauptrichterrat vorgelegt. Danach wird die Tragepflicht für die Amtstracht nach § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes – AGGVG – auf Referendarinnen und Referendare und Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in bestimmten Fällen und auf die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erweitert. Eine fast inhaltsgleiche Regelung sieht bis zum 14. Februar 2009 wiederum vor, dass die Kosten für die Beschaffung der Amtstracht nicht vom Land Berlin übernommen werden. Hiergegen wendet sich der dbb berlin. Er fordert zum Beispiel die Übernahme der Beschaffungskosten einer Protokollführerinnenrobe in Höhe von durchschnittlich 129,00 € für die Urkundsbeamtinnen und -beamten durch die Justizverwaltung.

Qualifizierungskonzept für die Beschäftigten der bezirklichen Ordnungsämter (29.12.2008)

Über das von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Juni 2008 erstellte und mehrfach modifizierte Konzept zur Qualifizierung der Beschäftigten in den bezirklichen Ordnungsämtern wird der Hauptpersonalrat in seiner Sitzung am 6. Januar 2009 im Rahmen der Mitbestimmung nach § 85 Absatz 2 Nr. 3 PersVG entscheiden. Das Konzept enthält eine Beschreibung der Tätigkeitsfelder in den bezirklichen Ordnungsämtern und legt die Grundqualifizierungen für den Allgemeinen Ordnungsdienst – AOD -, die Sachbearbeitung mit besonderen Kontrollaufgaben – SBK -, die Kontrolle in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten – PRK – und die Sachbearbeitung in der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle – ZAB – fest. Die Verwaltungsakademie Berlin – VAk – ist Träger der Qualifizierungsmaßnahmen.